Lauenburgische Heimat
[Alte Folge]

Zeitschrift des Heimatbundes Herzogtum Lauenburg e. V.
1928


[Miszelle]

Aus alter und neuer Zeit


 

Symbolische Handlungen bei der Übernahme eines Gutes. Im Oktoberheft der "Lauenburgischen Heimat" wurde berichtet, wie beim Verkauf des adligen Gutes Tüschenbek im Jahre 1788 dem neuen Eigentümer feierlich eine Erdscholle überreicht wurde und wie er zum Zeichen seines Eigentumsrechtes die Haustür auf- und zumachen mußte. In einem Notariatsprotokoll, das genau hundert Jahre früher ausgestellt wurde, ist eine ganze Reihe anderer symbolischer Handlungen ausgeführt, die beweisen, welchen Wert die damalige Zeit solchen sinnfälligen Bekundungen beimaß. Es handelt sich in diesem Falle um das adlige Gut Kulpin, das der sachsen-lauenburgischen Prinzessin Anna Elisabeth, verwitweten Landgräfin von Hessen, zum Nießbrauch überwiesen worden war und nach ihrem Tode im Jahre 1688 an den Landesherrn Julius Franz zurückfiel. In dessen Auftrage erschienen "am Tage Medardi - war der achte Tag des Monaths Juny alten Calenders - vormittags umb 11 Uhr" der Ratzeburger Amtsschreiber Herr Johann Reinhold Winter und die kaiserlichen Notare Johannes Premsell und Ambrosius Emme in Kulpin und ergriffen im Namen seiner hochfürstlichen Durchlaucht feierlich von dem Gute Besitz, und zwar "folgender Gestalt":

1. Die HANDTHABE AN DER HAUSTHÜR. 2. In der Küchen FEWER ANGEMACHET, und hatt dasselbe wieder AUSZGELESCHET, damit anzuzeigen, daß Ihro Hochfürstliche Durchlaucht als Regierender Landes Herr und Dero Erben hinführo jederzeit daselbst Fewer und Rauch halten lassen möchten. 3. Einen SPOHN AUS DER THÜR GESCHNITTEN, zur Anzeige, daß Ihrer Hochfürstlichen Durchlaucht und Dero Erben allezeit zu Tag

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und Nacht das Hauß offen stehen solte. Wie auch 4. Eine SCHALE MIT WASSER AUS DEM SEE GEFÜLLET UND WIEDER AUSZGEGOSZEN, zum Zeichen der Gerechtigkeit, der zu solchem Guthe gehörigen Fischereyen sich zu bedienen. 5. Einen HUNDT HERZUGEFÜHRET, damit anzuzeigen die Jagt-Gerechtigkeit desselbigen Guthes. 6. Einen ZWEIG VOM BAUM GEHAUEN, damit anzudeuten, die Höltzung selbigen Guthes nach Gefallen zu gebrauchen. Und 7. Einen RASEN AUS DER ERDEN GESTOCHEN, wodurch anzuzeigen, alle zum Guthe gehörigen Ländereyen und Wiesen nutzen und gebrauchen zu laßen. Dann Endtlich und vor’s 8te Einen SPOHN VON DEM AUF DEM PLATZE STEHENDEN PFAHLE GESCHNITTEN und das daran festgemachete HALSZ-EISEN ERGRIFFEN, damit anzudeuten, daß Ihro Hochfürstliche Durchlaucht und Dero Erben die Hohe und Nieder Gerichte an Hals und Hadt [sic!] zu administriren und exequiren belieben möchten. Womit dieser ACTUS APPREHENSAE POSSESSIONIS vor dieses mahl in soweit sich geendiget."


 


 

 

 

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