Lauenburgische Heimat
[Alte Folge]
Zeitschrift des Heimatbundes Herzogtum Lauenburg e. V.
1926
LAUENBURGISCHE HEIMAT Zeitschrift
des Heimatbundes Herzogtum Lauenburg - E V |
Diese Blätter stehen aller Parteipolitik
fern. Aber hier wo eine politische Frage Beachtung erheischt,
die ALLE Parteien Lauenburgs einig findet; hier, wo wichtigste
Lebensinteressen unsrer Heimat auf dem Spiele stehen, hier
dürfen wir uns nicht beiseite drängen lassen. Hier heißt es
Stellung nehmen für oder wider. Die alten Lauenburgischen Grundrechte sind bedroht - an und für sich in einem Punkte, der ohne große Bedeutung ist: die Wahlen zum Provinziallandtage sollen nicht mehr indirekt durch den Kreistag vorgenommen werden, Wie es der Lauenburger Paragraph der Provinzialordnung von 1888 vorschreibt: sie sollen vielmehr, wie sonst überall, direkt durch die Wählerschaft vollzogen werden. So findet sich die Bestimmung in dem neuen Wahlgesetz vom 7. Oktober 1925. Sie ist Gesetz geworden, ohne daß man in Berlin die Vertreter Lauenburgs gehört hat. Wäre darüber verhandelt worden und hätte die Regierung die Versicherung abgegeben, daß diese Bestimmung die Rechte Lauenburgs sonst in keiner Weise berühren sollte: Lauenburg hätte dann wohl kaum seine Zustimmung verweigert, zumal materiell keine großen Bedenken dagegen vorliegen. Jetzt liegt die Sache aber anders. Man hat einseitig in Berlin ein neues Gesetz erlassen, das einen Teil, wenn auch nur einen verhältnismäßig unwichtigen Teil, der alten Grundrechte Lauenburgs aufhebt. Und das einfach nach dem Grundsatz, daß ein neues Gesetz in jedem Falle ein älteres Gesetz unwirksam machen kann. Dagegen Wehrt sich Lauenburg. Denn es sagt: Es gibt eine Reihe von Gesetzen, die lediglich die Ausführungsbestimmungen enthalten zu jenem Staatsvertrage von 1871, der zwischen Preußen und dem damals selbständigen Herzogtume Sachsen-Lauenburg abgeschlossen wurde. Dieser Staatsvertrag aber, in dem Lauenburg das Verfügungsrecht über seine Domänen und Forsten erhielt, ist unantastbar eine Tatsache, die bisher noch niemand geleugnet hat. Also müssen logischer Weise auch die Gesetze von 1872, 1876 und 1888 unantastbar sein, welche den Staatsvertrag nur weiter ausführen. Wären sie es 1926/1 - (1) |
1926/1 - 2 NICHT, so könnten durch
Regierungs- und Parlamentsbeschluß, also durch die Initiative und
das Votum von Nichtlauenburgern, die wichtigsten Pflichten
Lauenburgs kurzerhand beseitigt werden. Wären sie es NICHT, so
könnte man ferner nach dem ersten Schritt leicht auch den zweiten
tun und sagen: Nachdem die PFLICHTEN Lauenburgs gefallen sind, hat
es keinen Sinn mehr, Lauenburg seine Rechte, nämlich die
selbständige Verwaltung seiner Dömänen und Forsten zu lassen.
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