Die Herbsttagung der Kreisjugendpfleger fand diesmal am
10. und 11. September in
Ratzeburg statt. Fast sämtliche Kreis-Jugendpfleger der Provinz,
selbst von Helgoland und vom äußersten Norden, waren erschienen.
Herr Regierungsrat Nissen leitete die Verhandlungen. Herr Landrat
Dr. Voigt wohnte ihnen bei. Das Leitwort der Tagung hieß:
Jugendpflege und Heimat. Am Sonnabend behandelte Kreisjugendpfleger
Dr. Gerhard unter dem Titel "Mutter Heimat" den ersten Abschnitt des
Themas, indem er die Notwendigkeit der Heimatpflege begründete uud
eingehend ihre Methoden würdigte. Am Sonntag sprach Herr Schulrat
Scheele über den zweiten Abschnitt, den er "Die zweite Heimat"
benannte. Er führte nach seinen psychologischen Untersuchungen aus,
wie es für die Verwurzelung in einer zweiten Heimat nötig sei, daß
die Jugend dem rechten Berufe zugeführt werde und den Wert eines
innigen und gesunden Familienlebens erkennen lerne. Nur Beruf und
Familie ermöglichten es uns, auf fremdem Boden wirklich heimisch zu
werden. - An diese Vorträge schlossen sich weitere Verhandlungen und
Besichtigungen an. Ein Ausflug nach Mölln schloß die Tagung ab.
Es hat sich gezeigt, daß bei Abschluß von Verträgen über
Darlehen
aus dem Jugendpflegefonds in vielen Fällen die gesetzlichen
Bestimmungen nicht beachtet worden sind. Der Regierungs-Präsident
weist daher daraus hin, daß bei Errichtung eines Vertrages mit einer
Landgemeinde die in Frage kommenden Bestimmungen der
Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4. Juli
1892 und mit
einer Stadtgemeinde die der Städteordnung für Schleswig-Holstein vom
14. April 1869 zu beachten sind. Hiernach muß ein
Darlehnsaufnahmebeschluß einer Gemeindevertretung durch den
zuständigen Kreisausschuß und ein solcher Beschluß städtischer
Kollegien bezw. einer Stadtverordnetenversammlung durch den
Bezirksausschuß in Schleswig genehmigt werden. Der genehmigte
Beschluß ist dem Regierungspräsidenten mit dem vollzogenen Vertrage
in dreifacher Ausfertigung (keine Abschriften) vorzulegen. - Bei
Abschluß eines Darlehnsvertrages mit einem privatrechtlichen
Verein
ist stets an Hand der Vereinssatzung und des neuesten Auszuges aus
dem Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts zu prüfen, wer zur
Abschließung von Rechtsgeschäften für den Verein befugt ist.
Vereinssatzung und Auszug aus dem Vereinsregister sind bei Vorlage
des Vertrages in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Falls die
erforderliche Sicherstellung des Darlehens nicht durch
hypothekarische Eintragung erfolgt, wird in der Regel die Gemeinde
bezw. Stadt oder der Kreis des Heimatortes des betreffenden Vereins
die Bürgschaft für das Darlehen übernehmen müssen. Der
Bürgschaftsübernahmebeschluß ist gleichfalls in dreifacher
Ausfertigung (keine Abschriften) mit dem Darlehnsvertrage
vorzulegen.
Bekanntlich schenkte der Preußische Staat 1922 der deutschen Jugend
die unweit Witzenhausen im herrlichen Werratale gelegene Ruine
Ludwigstein mit der Bestimmung, sie zu einer Jugendburg als Stätte
deutscher Volkserneuerung auszubauen und so ein lebendiges Denkmal
für die Toten der Jugendbewegung im Weltkriege zu schaffen. Zum
Träger des Werkes wurde die "Vereinigung zur Erhaltung der Burg
Ludwigstein e. V." gegründet, in der die Jugendbunde sämtlicher
Richtungen vertreten sind. Unter Überwindung erheblicher
Schwierigkeiten gelang es der Vereinigung, die Burg größtenteils
auszubauen. Der gesamte Ausbau soll nun aber bis zum nächsten Jahre
vollendet sein. Um die Fertigstellung zu ermöglichen, hat der
Minister für Volkswohlfahrt eine große Warenlotterie genehmigt, in
der 354 205 Gewinne mit einem Gesamtwert vou 340 640
Mark zur
Auslosung gelangen. Preis des Loses 50 Pfg., Hauptgewinn ein
Landhaus, 6 Zimmer, Wintergarten usw., möbliert. Namhafte Spenden
der Industrie haben die reiche Ausgestaltung des Gewinnplanes
ermöglicht. Jugendvereine, die bereit sind, Lose zu vertreiben,
werden gebeten, sich zu wenden an die Vereinigung zur Erhaltung der
Burg Ludwigstein e. V., Lotteriestelle, Berlin SW 61,
Belle-Alliance-Straße 6, Hofgebäude.
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Druck von H. H. C. Freystatzky's Buchdruckerei, Ratzeburg i. Lbg.
1927/4-132 |