Lauenburgische Heimat
[Alte Folge]
Zeitschrift des Heimatbundes Herzogtum Lauenburg e. V.
1928
[Miszelle]
Aus alter und neuer Zeit |
Das Erblandmarschall-Amt im Herzogtum
Lauenburg war bekanntlich seit 1470 im Besitz
der Familie von Bülow auf Gudow. Mit diesem Erbamte war zugleich
die Stellung als Präses der Ritter- und Landschaft verbunden.
Als dann Lauenburg als Kreis in das Königreich Preußen
einverleibt wurde, blieb das Amt als solches erhalten. "Dem
Erbwürdenträger sollten auch weiterhin die herkömmlichen
Gerechtsame zustehen, soweit diese nicht infolge der veränderten
Zeitverhältnisse in Wegfall gekommen sind." So erhielt denn noch
Friedrich von Bülow, der sich in den Masurenkämpfen unter
Hindenburg bedeutsam auszeichnete und im Februar 1915
fiel, die Bestätigung als Erblandmarschall durch eine
Allerhöchste Kabinettsordre vom 12. Mai 1899.
Seinem ältesten Sohne jedoch, Friedrich Werner Ulrich August von
Bülow, der im letzten Jahre - nach alter Familiensatzung - durch
das Los - Erbe der Fideikommißherrschaft in Gudow wurde, bleibt
nach der neuen Verfassung zum ersten Male die Ausübung des
Erbamtes vorenthalten, das sich fast 450 Jahre in
der Familie fortgeerbt hat. - In dem Lehnsbrief vom 14.
März 1702 sind die Pflichten und Befugnisse des
Landmarschalls näher beschrieben. Danach wurde dieser "bey
solennen Beylagern und Leichenbegängnißen" des Herzogshauses
"zur Verrichtung seines Amtes erfordert und admittiret". Ferner
hatte er die Verordnungen der Regierung den übrigen Landräten,
sowie der Ritter- und Landschaft bekanntzugeben, die letztere
zusammenzurufen, ihre Verhandlungen zu leiten und ihre
Beschlüsse der Regierung zu übermitteln. Er hatte weiter die
Akten und Urkunden der Ritter- und Landschaft zu verwahren. Dann
hatte er die Durchmärsche und die Einquartierung fremder
Truppenteile zu leiten. Er erhielt ferner eine Hofrichterstelle,
sobald eine Vakanz eintrat. Und schließlich heißt es in dem
Lehnbrief weiter: "Insonderheit aber soll es bey dem alten
Herkommen ... sein Verbleiben haben, indem, daß, wann von Uns
oder unsern Nachfolgern an der Regierung bey Einnehmung der
Landes-Huldigung oder andern Gelegenheiten ein solenner Einzug
gehalten wird, mehr-ermelter Unser Land-Marschall und seine
Nachkommen jedesmahl zur Aufwart- und Verrichtung ihres Ambts
dazu beruffen werden und dabey immediate nach Uns oder
unsern Nachfolgern an der Regierung herreiten und die
Ritterschaft führen und dagegen das Leib-Pferd, deßen Wir oder
Unsere Nachfolger Uns alßdan gebrauchen werden, mit Sattel und
Zeug und andern Zubehörungen oder ein aequivalent dafür
zu erwarten und zu genießen haben sollen." 1928/1 - 28 |
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