Lauenburgische Heimat
[Alte Folge]

Zeitschrift des Heimatbundes Herzogtum Lauenburg e. V.
1928


[Miszelle]

Aus alter und neuer Zeit


 

Das Erblandmarschall-Amt im Herzogtum Lauenburg war bekanntlich seit 1470 im Besitz der Familie von Bülow auf Gudow. Mit diesem Erbamte war zugleich die Stellung als Präses der Ritter- und Landschaft verbunden. Als dann Lauenburg als Kreis in das Königreich Preußen einverleibt wurde, blieb das Amt als solches erhalten. "Dem Erbwürdenträger sollten auch weiterhin die herkömmlichen Gerechtsame zustehen, soweit diese nicht infolge der veränderten Zeitverhältnisse in Wegfall gekommen sind." So erhielt denn noch Friedrich von Bülow, der sich in den Masurenkämpfen unter Hindenburg bedeutsam auszeichnete und im Februar 1915 fiel, die Bestätigung als Erblandmarschall durch eine Allerhöchste Kabinettsordre vom 12. Mai 1899. Seinem ältesten Sohne jedoch, Friedrich Werner Ulrich August von Bülow, der im letzten Jahre - nach alter Familiensatzung - durch das Los - Erbe der Fideikommißherrschaft in Gudow wurde, bleibt nach der neuen Verfassung zum ersten Male die Ausübung des Erbamtes vorenthalten, das sich fast 450 Jahre in der Familie fortgeerbt hat. - In dem Lehnsbrief vom 14. März 1702 sind die Pflichten und Befugnisse des Landmarschalls näher beschrieben. Danach wurde dieser "bey solennen Beylagern und Leichenbegängnißen" des Herzogshauses "zur Verrichtung seines Amtes erfordert und admittiret". Ferner hatte er die Verordnungen der Regierung den übrigen Landräten, sowie der Ritter- und Landschaft bekanntzugeben, die letztere zusammenzurufen, ihre Verhandlungen zu leiten und ihre Beschlüsse der Regierung zu übermitteln. Er hatte weiter die Akten und Urkunden der Ritter- und Landschaft zu verwahren. Dann hatte er die Durchmärsche und die Einquartierung fremder Truppenteile zu leiten. Er erhielt ferner eine Hofrichterstelle, sobald eine Vakanz eintrat. Und schließlich heißt es in dem Lehnbrief weiter: "Insonderheit aber soll es bey dem alten Herkommen ... sein Verbleiben haben, indem, daß, wann von Uns oder unsern Nachfolgern an der Regierung bey Einnehmung der Landes-Huldigung oder andern Gelegenheiten ein solenner Einzug gehalten wird, mehr-ermelter Unser Land-Marschall und seine Nachkommen jedesmahl zur Aufwart- und Verrichtung ihres Ambts dazu beruffen werden und dabey immediate nach Uns oder unsern Nachfolgern an der Regierung herreiten und die Ritterschaft führen und dagegen das Leib-Pferd, deßen Wir oder Unsere Nachfolger Uns alßdan gebrauchen werden, mit Sattel und Zeug und andern Zubehörungen oder ein aequivalent dafür zu erwarten und zu genießen haben sollen."


1928/1 - 28


 

 

 

 

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