Lauenburgische Heimat
[Alte Folge]
Zeitschrift des Heimatbundes Herzogtum Lauenburg e. V.
1931
Herzog Franz' zu Sachsen-Lauenburg Edikt wegen der Jagd (1618).
Von Gottes Gnaden Wir Franz, Herzog zu
Sachsen, Engern und Westfalen etc.: Fügen allen und jedem
Unserer Lehnleuten, Beamten, Befehlshabern, Wildschützen,
Holzförstern, Holz- und anderen Vögten, Schulzen, Bauermeistern
und sämtlichen Untertanen Unsers Fürstentums, auch sonsten
Jedermänniglichen dieses Briefes Ansichtigen und denen Wir zu
gebieten haben, zu wissen, welchergestalt Uns vor diesem zu
unterschiedlichen malen Klagen vorgebracht, Wir auch selbsten
augenscheinlich befunden, daß nicht allein Unsere Eigenen von
Adel und Untertanen, besonders auch Fremde von Adel und
umliegende Nachbarn, Wildschützen und Jäger auf Unserm Grund und
Boden, an den Grenzen und Gehegen, das hohe und andere Wild
ingleichen auf Unsern Strömen und Seen das Federwildbret Uns zu
merklichem Schaden und Verkleinerung heimlich wegschießen,
wegfangen und abnehmen, welches Uns nicht mit geringem Verdruß
und Widerwillen vorkommt, wie denn wir hieneben persönlich
gesehen und erfahren, daß der Untertanen Hunde die jungen Rehe
und Hasen hin und wieder in den Holzungen und Feldern
vernichten, auffressen, verschüchtern und wegjagen. Aber das lassen sich auch etliche gelüsten, wenn die Frühlingszeit herannahet und das Federwildbret nistet, die den Schwänen, wilden Enten, Reihern, Rebhühnern und dergleichen Federwildbret die Eier heimlich wegnehmen und über die Seiten bringen, wodurch dann die Wildbahn veröset [sic!] und die Species destruiret werden. Und obwohl Wir vor diesen zu unterschiedlichen malen bei höchster Ungnade und willkürlicher Strafe in Unserm Fürstentum und Lande von der Kanzel öffentlich ablesen und mandiren lassen, daß ein jeder dieser und dergleichen Tätlichkeiten, wie vor erwähnt, sich gänzlich äußern und enthalten solle, so hat aber dasselbe wenig Frucht geschaffet, und müssen nicht mit geringem Unmut erfahren Unsern geschehenen ausgegangenen Poenat-Mandaten oftmals freventlich entgegen kommen und dawider gehandelt worden. Nachdem auch Unsere Landsassen, bei Unsern eigenen Untertanen in Unsern Dörfern, da sie etwa einen oder zwei Mann von Uns zu Lehen tragen, sich der freien Jagd auf Unsern Feldern gleich Uns anmaßen, auch oftmals nicht allein mit ihren Freunden und Verwandten, besonders auch Fremden, die sie dazu einladen, sich starke Koppel-Jagden anrichten, etliche Tage bei solchen Singular-Diensten in Unsern Dörfern das Ablager halten, wider Unser Verbot des Jagens und Koppel-Jagd gebrauchen und das Wild wegschießen und fangen, wodurch denn Uns in Unserer Jurisdiktion Vorgriffen, daß W ir ihnen ferneres gutzuheißen mit nichten gemeinet, daher denn zur Voranwendung voriger Unser Verbot verursacht. Als befehlen wir hiemit mehrberührten Unsern Lehnleuten. Beamten und Untertanen, wie denn auch fremden ausländischen benachbarten Wildschützen und Jägern hiemit ernstlich, und wollen, daß ein Jeglicher hinfüro auf Unserm eigentümlichen Grund und Boden, an Unsern Grenzen, Gehegen und Holzungen des Hetzens, Jagens, Schießens und andern Weidwerks sich gänzlich äußern und enthalten; würde aber einer oder mehrere, er sei auch wer er wolle, darüber betreten, soll dagegen gleichfalls Unsern Haupt- und Amtleuten, Befehlshabern, Holzvögten, Wildschützen, Vögten, Schulzen und Bauermeistern auf ihre Eiden und Pflichten, womit sie Uns zugetan und verwandt, hiemit ernstlich eingebunden und auferlegt sein, den- oder dieselben samt den bei sich habenden Pferden und Hunden gefänglich anzunehmen, und in jedes Amt, da solche Weidleute angetroffen, festest zu machen, dasselbe Uns schleunig berichten und so lange verwahrlich anhalten, bis wir zu Verteidigung Unser habenden Hoh- und Gerechtigkeit weiter Verordnung tun, da denn solche mutwilligen Verbrecher angesehen und bestraft werden sollen, daß auf ein andermal einer oder ander darob ein Abscheu haben und tragen sollen; Es soll auch ein Jeglicher auf den Dörfern Unserer Untertanen, so Hunde hält, (damit Uns die jungen Reh und Hasen, wie vor diesem geschehen, in den Feldmarken nicht aufgefressen, verschüchtert oder verjagt werden mögen) hinfüro einen langen Knüttel an den Hals hangen, 1931/4 - 131
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