Lauenburgische Heimat
[Alte Folge]

Zeitschrift des Heimatbundes Herzogtum Lauenburg e. V.
1934


Der Falschmünzerprozeß gegen den Junker Jörgen
von der Lieth in Kuddewörde vom Jahre 1584.

Von BR. DORFMANN, Altona.

(Schluß.)

Am gleichen Tage (15. September) werden dem Kötner Hans Vicke und dessen Ehefrau Catharina sowie deren Sohn Peter 25 "Fragstücke" durch die Gerichtsherren Joachim von Kampe und Diedrich vom Holtz vorgehalten, bei den Männern unter Torturanwendung. Die Aussagen der Familie Vicke auf die in der Frageform nicht vorliegenden Untersuchungspunkte ergeben folgende Vorgänge:

Hans Vicke will von der "verhuringe" (Vermietung) seines Hauses nichts gewußt haben, da diese in seiner Abwesenheit durch seine Frau erfolgt sei; er wisse auch nicht, was in der Werkstatt vor sich gegangen, "dan se de dören ingehengett". Am Pfingsten 1583 seien allerdings Hinrich Schütte, Klaus Fuhrmann, Bertold Sisenis sowie Daniel Koch mit seinem Sohn dort gewesen, aber da sie "öhr doent aldar vorborgen geholden hebben" und er selbst "buten huses siner arbeit mit fischende gebruket" hätte, wisse er nicht, was geschehen sei, habe das Klopfen allerdings gehört. Selbst habe er "von der Munte nichts entfangen", "ok keinen Vordeil gehatt". Der Daniel Koch habe aber bei der
letzten Anwesenheit seiner Frau "den Wescher, so vorslaten gewesen, tho vorwaren gedan, sonst hebben se de Stempell und Instrument mit sich wech genahmen".

Der erste Aufenthalt des Fuhrmann, Schütte, Sisenis und der beiden Koch um Pfingsten 1583 habe 8 Tage gedauert, der zweite, spätere des Fuhrmann, Koch und des Juden Jost etwa 6 Wochen (Weihnachten 1583 bis Fastnacht 1584); ein angeblich auch in die Sache verwickelter Daniel Westhoff sei ihm nicht bekannt. Frau Vicke gibt zu, die Vermietung ihrer "Dörntze" (heizbares Wohngemach) um Pfingsten 1583 mit Fuhrmann für wöchentlich 3 Mark Lübisch abgemacht zu haben, wobei dieser erklärt habe, "dat ein Man aldar sine arbeit gebruken solde". Sie gibt auch zu, gesehen zu haben, "dat se Kupper buten der Dorntzen vor dem Aven gehittet hebben", bestreitet aber, von der Falschmünzerei Kenntnis gehabt zu haben. Die Verwahrung der "voslaten Weschtasche" muß sie zugeben, besonders aber auch, daß Koch ihr "tho tween mahlen de Stempell behandigett, desulvigen in öhre Kisten tho vorwaren". Die Lebensmittellieferung durch Frau Fuhrmann wird bestätigt; diese habe ihr bei einer solchen Gelegenheit gesagt, daß sie die "Weschtasche" demnächst "int Water werpen scholde", wohl bei Gefahr der Entdeckung (der genaue Anlaß ist in dem betr. fehlenden "Fragstück" angegeben). Der Sohn Peter Vicke bestätigt im wesentlichen die Angaben seiner Eltern, will die Tätigkeit der Fremden als die Fertigung von Messerscheiden angesehen haben, womit die wöchentliche Miete von 3 Mark, die also die ortsübliche gewesen sein muß, in Einklang gestanden habe. Auf Veranlassung der Frau Fuhrmann (also wohl nach den
Festnahmen) habe er die "Weschtasche" ins Wasser geworfen, "welckes dan he uth unwetenheidt gedan"; auch einen Stempel habe er "int Brack geworpen, welckes ock so deep, dat he nicht wedderumb doruth konne bekommen werden". Trotz ihres förmlichen Leugnens scheint die Familie Vicke doch wohl im Bilde gewesen zu sein, worum es sich gehandelt hat. Aber Freilassung oder Fortdauer der Haft ergeben die Akten nichts.

Ob das auf Grund dieses neuen belastenden Materials von Hamburg angeregte nochmalige peinliche Verhör des Fuhrmann erfolgte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Zu seiner Verurteilung reichte die bisherige Beweislast völlig aus und seine Hinrichtung durch Verbrennung ist, wie aus einem späteren Briefe ersichtlich, schon am 17. oder 18. September erfolgt. Die Strafart entsprach dem, auch in die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (Artikel 111) übernommenen, altdeutschen Brauch, den Verbrecher an dem Gliede, dessen er sich zu seiner Tat bedient hatte, oder auf eine der Tat ähnliche Weise zu strafen, z. B. Abhacken der rechten Hand eines Falschmünzers unter Karl dem Großen bzw. späteres Sieden eines ungetreuen Münzmeisters in einem Kessel (an Stelle des Schmelztiegels).

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Von den in Hamburg aufgenommenen Protokollen ist anscheinend nur die Vernehmung der Frau Fuhrmann dem Herzog Franz abschriftlich mitgeteilt, aber schon die Aussagen des Fuhrmann und Koch gaben eine hinlängliche Handhabe, gegen den Helfershelfer der Falschmünzer, seinen Lehnsmann Jörgen von der Lieth, vorzugehen. Dieser ist, offenbar sofort nach Bekanntwerden der Verhaftungen, mit seiner Frau Margaretha geborene von Wenckstern unter dem Vorwände der Teilnahme an einer auswärtigen Beerdigung flüchtig geworden, worauf der Herzog das Gut Kuddewörde durch vier mit Hakenbüchsen bewaffnete Diener besetzen ließ, die auch auftragsgemäß die Wohnräume versiegelten. Bereits unter dem 18. September ergeht eine förmliche Vorladung an den Junker, am 30. September samt seiner Ehefrau vor dem Herzog in Schwarzenbek, bei Strafe des Verlustes seines Lehens, zu erscheinen. In diesem Schreiben wird unterstellt, daß den Beschuldigten die strafbare Handlung, deren sie bezichtigt werden, "aus dem allgemeinen Geschrei" bereits bekannt sei und es wird auf die Geständnisse der in Lübeck. Hamburg und Pinneberg verhafteten Personen allgemein und ohne Nennung bestimmter Namen oder Tatsachen Bezug genommen. Die in Kuddewörde getroffenen Maßnahmen, auch die inzwischen erfolgte zeugenschaftliche Vernehmung der Gutsbewohner wird den Beschuldigten mit dem Bemerken mitgeteilt, er, der Herzog, sei nach seinem fürstlichen Amt und den Reichsvorschriften zur Aufklärung dieser Sache verpflichtet, werde auch bereits von den benachbarten Kreisständen an die Übersendung der eigenen Vernehmungsprotokolle "zum heftigsten erinnert und ermahnet" (worüber sich bei den Akten keine Vorgänge befinden). Der Herzog bringt zum Ausdruck, daß dem Junker an der Rechtfertigung von dem Verdacht "zum Höchsten gelegen" sein müsse und versieht sich des schuldigen Gehorsams seines Lehnsmannes.

Dieses schreiben muß durch einen Vertrauten des Beschuldigten, der wohl für diesen zu erwartenden Fall bereits einen "Zustellungsbevollmächtigten" bestimmt hatte, schnellstens in die Hände des Empfängers - der sich, wie aus späteren Vorgängen ersichtlich, in Harburg a. Elbe aufhielt - gelangt sein, denn schon vom 19. datiert die am 21. September in Schwarzenbek eingehändigte Verantwortungsschrift des von der Lieth. Dieser bestreitet "vor Gott und der ganzen Welt", auch nur die geringste Wissenschaft über das Verbrechen zu haben, verwahrt sich gegen die angeblich nicht gebräuchliche Einbeziehung seiner Ehefrau in das Verfahren und weist in rechtlicher Beziehung darauf hin, "das kein gepfändeter in werender Pfändung zu Recht kann gefurdert werden". Unter Protest gegen die Gewaltanwendung vor erfolgtem Nachweis seiner Schuld wünscht der Junker zu wissen, wer sein Ankläger sei, erbittet Abschriften der ihn angeblich belastenden Aussagen und regt herzogliche Schreiben an den Rat zu Lübeck, zu Hamburg und an den Drost zu Pinneberg an, damit die Verhafteten noch vor ihrer Hinrichtung wegen seiner Unschuld befragt würden. Schließlich bittet der Junker um Rückgabe seiner Güter, um ein freies, christliches Geleit zu einem späteren Vernehmungstage, "das wir unser Freunde dazu konten mechtig werden". Das Schreiben laßt eine Ortsangabe vermissen und ist mit dem Siegel des von der Lieth: Kranich rechtshin steigend, der im rechten Fuß einen Stein hält, gekrönter Helm mit offenem Flug, daneben J V - D L, verschlossen gewesen.

Den rechtlichen Einwendungen gegenüber scheint man bei Hofe unsicher geworden zu sein, denn am 22. September wendet sich der Herzog an seinen Rat Doktor Calixtus Schein in Lübeck, der gleichzeitig Syndikus der freien Reichsstadt war, und erbittet seine Ratschläge. Die für den Herzog bestehenden Bedenken gegen ein rücksichtsloses Vorgehen kommen in dem bezeichnenden Satze zum Ausdruck: "Nun haben wir zu verhütunge alles verdachts bey denen vom adelt und Lythen freundtschafft nichts nnbedechtiges kegen ihn fürnehmen" (wollen): also der Anhang des Junkers und seiner Ehefrau unter den adeligen Standesgenossen, auf den auch der Brief des von der Lieth Wohl nicht ohne Nebenabsicht hinweist, scheint dem noch nicht endgültig im Besitz der fürstlichen Gewalt befindlichen Herzog zu einem vorsichtigen und der Rechtslage genau entsprechenden Vorgehen veranlaßt zu haben, wie auch die Wendung erkennen läßt: "wan wir dan in dieser hochwichtigen Sachen nicht gern den Dingen zu viell
oder zu weinigk thun wollten". Das Ziel des von der Schuld seines Lehnsmanns überzeugten Herzogs verrät freilich die Begründung der vorläufigen Beschlagnahme des Gutes, die allerdings "keineswegs zu dem Effekt, als das wir

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seine güter gemeint einzuziehen, welchs wir noch zur Zeitt zu zeitig erachtet" erfolgt sein sollte, denn eine Einziehung konnte unzweifelhaft nur auf Grund eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils ausgesprochen werden.

Eingefügt mögen hier sein die Zeugenaussagen der Gutsbewohner, die als Anlagen des herzoglichen Schreibens an Doktor Schein übersandt werden. Der 5 Jahre in Diensten des Junkers stehende reisige Knecht Hans Volmar von Bardowik, der auch von diesem wehrhaftig gemacht worden ist, bestreitet, reitende Botendienste zwischen seinem Herrn und den Fremden versehen zu haben (was anscheinend behauptet worden ist). Nach seiner Angabe habe wohl der Pastor zu Kuddewörde Verdacht auf die Fremden gehabt, aber nur, ob sie etwa Wiedertäufer wären. Allerdings habe er bei einem Besuch mit seinem Junker und seiner Herrin in der Kornmühle gesehen, "das sie blangk Zeugk auf amboldt ausgeschlagen", aber auf Befragen hätten die Fremden geantwortet, sie verkauften das bearbeitete Metall. Auch auf der Schäferei habe der Junker mit den Fremden gesprochen, aber von der Münzerei sei nicht die Rede gewesen, übrigens sei auch die Stube im Innern des Stalles schon ein halbes Jahr fertig gewesen, bevor die Fremden dort einzogen; nach ihrem Vorgeben kauften sie "Osemunde", um daraus eiserne Stangen zu gießen und zu schmieden.

Der Schäfer Albert Baren weiß, daß Daniel Koch, Heinrich Schütte, Berthold Zisenis und Klaus Fuhrmann sich in dem "abgescheureten Losament" auf der Schäferei aufgehalten haben. Man habe ihn aber nicht hineingelassen, es hätten auch zwei große Hunde vor der Tür gestanden. Das Klopfen auf einem Amboß habe er gehört; Jörgen von der Lieth sei auch bisweilen in die Stube gegangen, was dort geschehen sei, könne er nicht wissen. Nach dem Brande der Schäferei habe der Junker das Holz für eine neue Schäferei geliefert, alle anderen Unkosten hätten die Fremden tragen müssen. Unter den Bauern sei das Gespräch gegangen, was die fremden Gesellen dort wohl trieben, "ob sie auch wol böse Münze machen sollen, weil sie niemand zu sich kommen ließen". Auf eine gelegentliche Frage, was die Fremden in der Schäferei wollten, habe der Junker ihm, dem Schäfer, geantwortet, "was ihm solches kümmerte, sie wolten ihr Lager solange darinnen haben, bis die Hammermöhle fertig wehre".

Weitere, namentlich nicht genannte "Unterthanen" des Junkers bestätigen dessen Verkehr in dem Losament, das Vorhandensein der zwei großen Kettenhunde, auch das Klopfen und Schmieden im Innern, haben aber nicht danach gefragt, "dan es ihnen nicht angegangen".

Inzwischen ist Jörgen von der Lieth nicht untätig und versucht, sich den Wortlaut der ihn belastenden Aussagen durch unmittelbare Anfrage beim Rate zu Lübeck zu beschaffen, hat damit allerdings kein Glück, denn dieser antwortet ihm auf seine Bitte um Überlassung der Abschriften unter dem 23. September, "das derselbe Vohrmann unlängst wegen begangener seiner mißhandelung sein Recht ausgestanden, derselbe auch sonsten in gehapter peinlicher Verhör auf Euch nix bekandt, als hat es damit deshalb seine Richtigkeit und haben der halben seine urgicht zu verschicken eine Unnotturft zu sein erachtet". Weitere Versuche des von der Lieth, in den Besitz des Belastungsmaterials zu kommen, werden wir später sehen.

Etwa gleichzeitig, unter dem 24. September, geht eine ausführliche Äußerung des Doktors Schein unter Rückgabe des herzoglichen Schreibens nebst aller Anlagen (16 Blätter) nach Schwarzenbek ab. Doktor Schein schickt voraus, daß Fuhrmann "vor 8 tagen alhier verbrannt worden" sei und fügt eine Abschrift der Aussage der Frau Fuhrmann bei, deren Inhalt oben bereits wiedergegeben ist. Das Vorgehen des Herzogs entspricht nach der Auffassung Scheins durchaus der Rechtslage. In den Reichsmünzordnungen von 1559, 1564 (richtig: 1566) und 1570 5), die auf dem kürzlichen Reichstage zu Augsburg (1582 6) verbessert und konfirmiert seien, habe eine jede Obrigkeit nicht nur das Recht, sondern, bei Verwirkung einer Strafe von 2 Mark lötigen Goldes, auch die Pflicht, alle Münzverbrechen ungesäumt zu verfolgen. Die vorliegenden Geständnisse und
Zeugenaussagen reichten für die Sequestration der Güter, die nach Artikel 111
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5) M. v Bahrfeldt, Niedersächsisches Münzarchiv (Halle-Saale 1927-1930): I. S. 221, 336, II. S. 74, III. S. 116.
6) An diesem Reichstage hatte Herzog Franz persönlich teilgenommen; a. a. O. III. S. 115.

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der Carolina gegen die Helfershelfer von Münzverbrechern ausdrücklich zulässig sei, völlig aus, zumal sich die Beschuldigten durch ihre Flucht höchst verdächtig gemacht hätten. Doktor Schein empfiehlt ferner, es nicht bei der Besiegelung der Wohnräume in Kuddewörde zu belassen, sondern diese, allerdings in Gegenwart von Notaren und Zeugen, auf belastende "instrumenta oder vordächtige Zeug des Münzens" durchsuchen zu lassen. Was das Verlangen des Beschuldigten beträfe, seine Ankläger wissen zu wollen, so genüge "ein bestendig geschrey und diffamation" an Stelle eines bestimmten Anklägers, um die Einleitung des Strafverfahrens zu rechtfertigen. Zur Aufhebung der Sequestration bestehe kein Anlaß, ebensowenig zu einer anderweiten Behandlung der Ehefrau des Beschuldigten, da das Beweismaterial sie als Mitschuldige belaste. Vertraulich erwähnt Schein den an den Rat zu Lübeck gerichteten, oben besprochenen Brief des Jörgen von der Lieth, der in "Harrenborch, den 20. September" datiert sei,
fügt stillschweigend eine Abschrift der lübeckischen Antwort bei und weist seinen Herrn auf die Möglichkeit hin, die Festnahme der Beschuldigten durch die für Harburg zuständige Obrigkeit herbeiführen zu lassen. Dieser an sich naheliegende, aber nicht eingeschlagene Weg scheint gewisse Schwierigkeiten bereitet zu haben, denn Doktor Schein empfiehlt selbst, ohne der Entschließung des Fürsten und seiner Räte vorgreifen zu wollen, "nochmals mit guten und gnädigen Worten" an Jörgen von der Lieth zu schreiben, "er solte sich zu verantwortunge einstellen". Würde er dies nicht tun, "wie leichtlichen zu vermuten", möge der Herzog ihn festnehmen lassen, wo er anzutreffen sei. Ob hier eine Falle gestellt oder die Möglichkeit einer Einrenkung der Sache offengelassen werden sollte, die den herzoglichen Wünschen auf Erlangung des Gutes entsprochen hätte (der Junker war bejahrt und lebte, soweit ersichtlich, in kinderloser Ehe), ist schwer zu beurteilen. Von Erteilung eines freien Geleits rät Doktor Schein ab, "dan solchen Leuten vermöge der Constitution kein gleit gegeben werden solle und wan es auch gleich zum Rechten und von der Kays. Mayt. selbst gegeben werde, so soll es sie doch nicht schützen". Zur Erleichterung der weiteren Bearbeitung, legt Doktor Schein "ein ungeferlich concept" bei, wie an den von der Lieth zu schreiben und stellt es zu "E. f. g. und Räte vorbesserung", die aber in keinem Worte erfolgt ist. Um den Kreisfürsten gegenüber sich vor dem Vorwurfe einer säumigen Behandlung der Sache zu sichern, rät Doktor Schein zum "acht haben, es trage sich mit dem von der Liethe etwas zu auf dem einen oder andern weg, was da wolle", ferner beim Rate zu Hamburg und dem Drosten zu Pinneberg Erkundigungen nach weiteren Geständnissen der Gefangenen einzuziehen. Daß der Herzog an ersteren zu schreiben keine Neigung verspürte, wird nach den gemachten Erfahrungen verständlich sein.

Das "in guten und gnädigen Worten" von Doktor Schein aufgesetzte Schreiben an Jörgen von der Lieth geht unter dem 26. September ab, natürlich ohne die ersehnten Abschriften der Belastungsprotokolle. Die Zwangslage, in der der Herzog sich gegenüber einer solchen allgemeinen bekannten Angelegenheit befinde, wird mit geschickten Worten dargelegt, die Sequestration der Güter nur als eine vorläufige, gesetzlich vorgeschriebene und durch die Flucht selbstverschuldete Maßnahme, nicht als eine endgültige Entsetzung dargestellt und bezüglich des freien Geleits dem von der Lieth bedeutet, daß, wenn er wirklich, wie er behaupte, unschuldig sei, sich dies ja herausstellen werde und damit das Geleit überflüssig sei. Der Herzog hält also an dem angesetzten Verhandlungstag (30. September) fest und weist die Beschuldigten auf die notwendigerweise eintretenden Folgen ihres Ausbleibens hin.

Inzwischen sind weitere Einwohner von Kuddewörde als Zeugen vernommen, so der Bauermeister Hermann Stamer, der gehört haben will, daß die Fremden "missings Messerscheiden" herstellten, um sie "außenlands" zu verkaufen, aber von einem Verkehr des Junkers und dessen Frau mit den "Kerlen" nichts wissen will, ferner der Zimmermann Meinecke Hermanns, der angeben kann, daß die Frenwen "blangk Zeugk geklopfet und aus der Mühlen vort nach Hamburg geschicket", von einem Umgang des Junkers mit diesen aber auch nichts wissen will.

Summarisch mit dem gleichen Ergebnis werden vernommen: Marten Tidemann, Hans Hittmann, Thomas Kopes 7), Hans Kopes, Christoffer Pemoller,
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7) Linsen, Statist. Land- u allgem. Adreßbuch f. d. Herzogtum Lauenburg S. 622 erwähnt eine Kuddewörder Tischlerfamilie Koops.

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Wernecke Reinst, Hein Steinveldt, Otto Schelhorn, Heinrich Kopes. Etwas Neues weiß des Junkers Schneider, Peter Hesse, der allerdings erst vor kurzer Zeit in Kuddewörde zugezogen ist, zu berichten. Jörgen von der Liethens Hausfrau habe einmal in der Kirche dem Berthold Sisenis "ernstlich fürgehalten", sie habe gehört, "er und sein gesell gingen mit falschen wahren umme, worauf er ihr geantwortet, ob sie sie vor solche Leute anseghe, wehre jemandt, der was böses von inen wüßte, der solte herfür treten, sie wolten iren Fuß bei dem seinen schließen lassen". Ob dies nun ein abgekartetes Spiel gewesen oder ein Merkmal für die Unschuld wenigstens der Frau von der Lieth bildet, läßt sich nicht entscheiden.

Als ein besonders wichtiger Zeuge wird Herr Nicolaus Stüve, Pastor zu Kuddewörde, eingehend vernommen 8). Auf seine an den Junker und andere Leute gerichteten Fragen nach dem Treiben der Fremden will er die Antwort erhalten haben, das Klopfen rühre von der Herstellung messingener Flitter an Kränzen, Bücherklausuren sowie Messingscheiden her. An einem Sonntag sei er zufällig mit dem Junker zusammengetroffen und gemeinsam in die Wohnung der Fremden gegangen; er habe aber nichts Verdächtiges bemerkt und "könne vor seine Person nicht glauben, das der Junker oder die Frawe umb die Münzvorfelschung solten wissenschaft gehabt haben".

Pastor Stüve berichtet ferner folgenden eigenartigen Vorfall. Lines Tages sei ein ihm unbekannter Mann, der sich als der Bruder des Ludolf Höltkens ausgegeben, in sein Haus gekommen und ihn im Aufträge des Hanptmanns Heinrich Schmidt gebeten, er möchte bis zu dessen baldiger Ankunft im Hanse bleiben, der Hauptmann wolle mit ihm wegen der fremden Gesellen sprechen, "dan es ginge das geschrey, das es Munzvorfelscher sein solten". Dem Boten sei dann Speise und Trank vorgesetzt worden und er, der Pastor, habe sich dann zum Junker und dessen Frau begeben, um Bericht zu erstatten, "die ime dan beide geantwortett, das wolten sie nicht hoffen, und wan sie es wüßten, das es solche Leute wehren, sollen sie von inen nicht gelitten werden, und trüge er, der Junker, keinen Scheu, selbst mit ime, dem Pastorn, zu den gesellen zu gehen und sie in seiner, des Pastorn, gegenwart anzureden". Dieser Gang scheint aber unterblieben zu sein, denn es ist nur noch die Rede von dem mangelhaften Kirchenbesuch der Fremden, über den der Pastor sich beklagt und hinsichtlich dessen der Junker Abhilfe zu schaffen verspricht; aber trotz eines weiteren halbjährigen Aufenthalts sind die Fremden niemals in der Kirche gewesen, "woran es gemangelt, wisse er (der Pastor) nicht". Inzwischen wird aber festgestellt, daß der angebliche Höltkens in Wirklichkeit "ein loser bube undt landtstreicher" war; dieser zieht es darauf vor, schleunigst zu verschwinden. Es war der später in Pinneberg in Haft sitzende Daniel Kramer, auf seine Befragung über diesen eigenartigen Besuch kommen wir weiter unten zurück.

Der als Zeuge vernommene Schmied Jorgen Wittekauf weiß nichts Neues zu berichten, während Diedrich Trilleke und Claus Stamer, letzterer ein Knecht des Heinrich Brüggemann, beide aus Schwarzenbek, folgendes angeben: Als sie die Knechte des Herzogs nach Kuddewörde führten und in Grande die Pferde ausspannten, hätten sie unter den sich sammelnden Leuten den Müller des Junkers und eine Frau reden hören, "an dem orte, da f. g. hatte graben lassen, würde man woll nichls finden, sondern recht nefenst dem Schafstalle solle etwas stehen ungemünzett und sein Junker hette auch schon danach graben lassen, aber nichts finden können".

Das herzogliche Schreiben vom 26. September erreicht den Empfänger trotz seines amtlich unbekannten Aufenthaltsortes ebenso schnell wie die erste Vorladung und bereits vom 28. September datiert die am 30. in Schwarzenbek eingelaufene Antwort, wiederum ohne Ortsangabe, die in der Form "den guten und gnädigen Worten" des fürstlichen Herrn zwar Rechnung trägt, aber in der Sache, dem Nichterscheinen zum Termin, festbleibt und als neuen Grund die kurze Ladungsfrist anführt. Unter Hinweis darauf, daß ihm in dieser hochwichtigen Sache, in der man ihm seinen ehrlichen Namen abstreichen und
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8) Die sonstigen Nachrichten über diesen, derzeit noch nicht ordinierten Geistlichen schwanken leider zwischen den Prädikaten "OMNIUM UNFLATISSIMORUM UNFLATISSIMUS" (Kobbe, 2. Teil, S. 397) und dem milderen eines "ständigen Oppositionsgeistes" (Lbg. Leimat 1933, S. 36); ebenda siehe seine Einstellung zum Bibellesen.

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beschmutzen wolle, "gelharter Leute, meiner Freunde und ungehörigen, weit entsessenen Schwäger Radt hoch von notten und alles sich aus dem Stegriff nicht wil thun lassen", bittet er um Terminsverlegung (Doktor Schein vermerkt am Rande: prorogatio termini). Sollte der Herzog diesem "rechtmäßig suchen" nicht stattgeben, sondern "etwas fürfänglichs praecipitanter et sine causae cognitione vorherigen", wessen er, der Junker, sich allerdings nicht versehen wolle, "so will ich auf den Event, darinnen keineswegs gehelet, sondern darvon hiermit zierlich bedinget und mir alle gepürende rechtmäßige Notturft zu seiner Zeit eintzuwenden expresse vorbehalten und reserviret haben".

Jetzt macht der Junker auch den Versuch, seine angebliche Flucht in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen (Doktor Schein vermerkt am Rande: excusatio fugae). Er sei also mit seiner Hausfrau zur Beisetzung seines Schwagers Cordt von Mollendorff in der Mark Brandenburg gewesen und habe dort von der "unvormudtlichen und unvorschuldeten occupation" seiner Güter Nachricht erhalten. Angesichts dieser Sachlage sei ihm nicht zuzumuten, in sein von herzoglichen Knechten besetztes Haus zurückzukehren, bevor er nicht seiner "Freunde Rath" eingeholt habe. Unter vorsichtigem Beschreiten der ihm vom Herzog gebauten, vermeintlich goldenen Brücke, die Reinigung seiner "adelichen Ehren" läge in beiderseitigem Interesse, wiederholt der Junker seine Bitte um abschriftliche Überlassung der Protokolle, damit er sich auf eine Verteidigung vorbereiten könne, "das sey der billigkeit und Rechten gemeß, und konne f. g. ein solches nit wol füglich vorweigern". Dem freien Geleit versucht der Junker nunmehr nur die formelle Bedeutung zu geben, "das ich meinen ansehenlichen beystandt darauff desto leichtsamer aufbringen und zu der bevorstehenden Tagfahrt bequemer mechtig sein möge". Vor Gott und der Welt habe er in seinem christlichen Gewissen das Geleit nicht nötig, da er unschuldig sei. Im Falle weiterer Vorenthaltung des Geleits, das ihm nach den Reichskonstitutionen nicht verweigert werden dürfe, behält sich der Junker alle rechtlichen Beschwerden und Klagen hiergegen vor und weist noch etwas überheblich darauf hin, "das wir den Tag und das Licht voll leiden können, auch jedermänniglich deshalber unter augen zu treten, gar kein Scheu tragen noch einigs gleids von nöten hetten".

Wiederum wird der kluge Rat des Doktors Schein in Anspruch genommen und noch am gleichen Tage des Einganges des obigen Schreibens wird die herzogliche Verfügung aufgesetzt und am 3. Oktober durch Andreas Karstede, späterem Bürgermeister von Ratzeburg 9), bei Doktor Schein abgegeben. Besonders liegt dem Herzog die Geleitsfrage, "ohn welche wir vermerken, er sych anhero zu begeben nicht gesynnet", sowie die Protokollabschriften im Sinn und er weist mit sichtlichem Mißvergnügen darauf hin, "das Jorgen von der Lythe in itzigem seinem schreiben abermahls den ortt, da er anzutreffen, verschweiget, und sich gleichwol berühmen darf, er enthalte sych an örtern redlich und offenbarlich".

Ebenfalls am 30. September sendet der Herzog an seinen auswärts weilenden Kanzler und Rat Doktor Schulze eine Abschrift des Schreibens des Junkers mit dem Auftrage, sich mit den beiden andern herzoglichen Räten, Doktor Vitus Winsheim (Veit Weinsheim) und Doktor Wilhelm Moller hierüber zu beraten und ferner die von Doktor Schein bezeichneten "Reichsabschiede und constitutionen neben Kaiser Carls Peinlich Halsgerichts-Ordnung" zu kaufen und mitzubringen, "wollen wir euch die auslage dafür alsbaldt wieder erlegen lassen". Der bisherige Nichtbesitz der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften wirft allerdings ein bedenkliches Licht auf die herzogliche Rechtspflege und läßt den Schluß zu, daß diese Sache bisher mehr gefühlsmäßig als den Gesetzen entsprechend behandelt war. Vielleicht hat auch dieser Prozeß zum Erlaß der Rechtskonstitution
von 1584, die die Rechtspflege im Herzogtum vorläufig ordnete, den Anlaß gegeben 10).

Inzwischen hat der Herzog, wie aus seinem Briefe an den Drost Simon Werpup in Pinneberg vom 3. Oktober hervorgeht, "weitläuftig in Erfahrunge" gebracht, daß Jörgen von der Lieth kürzlich in Pinneberg gewesen sein und den Gefangenen Daniel Koch durch Notare und Zeugen befragt haben lassen soll. Der Herzog erbittet Nachricht, ob dies zutrifft und welche Aussage hierbei Koch
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9) Hellwig, Chronik der Stadt Ratzeburg, 2. Aufl, S. 24.
10) Spangenberg, CORPUS CONSTITUTIONUM LAUENBURGENSIUM, Hannover 1822.

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gemacht hat. Ferner schickt der Herzog eine Abschrift der obigem Aussage des Pastors Nicolaus Stüve und bezeichnet als den losen Gesellen, der den Pastor besucht habe, den dort in Haft befindlichen, aus dem Beginn des Prozesses bereits bekannten Daniel Kramer. Der Drost möge diesen ernstlich befragen, woher er wisse, daß die Fremden Münzfälscher seien und ob er mit ihnen Gemeinschaft gehabt habe.

Doktor Schein antwortet dem Herzog unter dem 4. Oktober, daß er in dem letzten Schreiben des von der Lieth nichts Neues finden könne, rät aber nach wie vor ab sich das Geleit "abschwatzen" zu lassen, denn wenn sich, wie doch icrnzunehmen, die Schuld des Junkers herausstelle, könne diesen auch ein vom Niedersächsischen Kreise, sogar ein von der Kaiserlichen Majestät ausgestellter Geleitsbrief nichts nützen, der Herzog komme hierdurch nur in eine schwierige Lage. Wegen der Protokolle rät Doktor Schein, den Junker an Pinneberg und an den Niedersächsischen Kreis zu verweisen, "wie ich mich aber dünken lasse, wirdt er weder das Geleit noch die Urgicht an beiden orten holen". Der ganze Sachverhalt reiche für eine Überführung vollkommen aus, nur empfiehlt Doktor Schein bezüglich der Besetzung von Kuddewörde, "das nicht zuviel geschehe und seine, des Liethen, Vögde und Untertanen bei der administration bleyben werden".

Wiederum geht ein von Doktor Schein entworfenes Schreiben unter dem 4. Oktober unverändert an den Junker ab und abermal sind es "gute und gnädige Worte", die man für zweckmäßig erachtet. Wendungen wie: "Nun werdet Ihr aus beiden unsern getanen schreiben woll vermerken getan, wie gnediglich und gut wir es mit euch meynen, das wir von euch diesen argwöhn abwenden konten", entsprechen nicht gerade der erdrückenden Beweislast, und so muß wohl, da eine Festnahme im Wege der Rechtshilfe gar nicht erst versucht wurde, der Wunsch entscheidend gewesen sein, den Vogel erst einmal auf herzogliches Gebiet zu locken. Ämter Hinweis auf die belastenden Aussagen der
eigenen Diener des Junkers, die drohende Ungnade des Kaisers bei weiterer säumiger Behandlung der Sache und mit Rücksicht auf die "geferliche nachrede" im Munde der Leute erklärt sich der Herzog außerstande, die vorläufige Beschlagnahme der Güter aufzuheben, ist jedoch bezüglich des freien Geleits zu einem Entgegenkommen bereit: "So wollen wir euer und eurer Hausfrawen persönliche Ankunft gewärtig sein und wan die purgation dergestaldt erheblich wirdt", so sollen beide freien Abgang haben. Ehe aber nicht die "Purgation" geschehen, könne er, der Herzog, ein weiteres nicht verantworten.

Am folgenden Tage, den 5. Oktober, läuft die Antwort des Drosten Simon Werpup ein: Jörgen von der Lieth sei zwar nicht selbst in Pinneberg gewesen, aber sein Schwager Christoffer von Wenckstern nebst den beiden Schwestern, der Frau von der Lieth und der Frau von Zesterfleit, seien vor 14 Tagen im Kruge zu Pinneberg angekommen, hätten ihn "zu sich fordern lassen" und gebeten, ihnen eine Unterredung mit dem Gefangenen Koch zu gestatten, "welchs ich ihnen aus allerhandt Ursachen nicht habe gönnen können". Der Drost hat ihnen aber die erst tags zuvor von Hamburg zurückgelangte Aussage des Koch vorlesen lassen, aus der nun die äußerst belastende Angabe hervorging,
"das Jorgen von der Lieth und seine Frawen sollen Verehrung empfangen haben". Um diese irgendwie aus der Welt zu schaffen, haben die drei den Drosten "ghar instendig nochmals gebethen", ihnen die Befragung des Kochs zu gestatten. Der Drost hat aber vorsichtshalber nur einem ihrer Knechte in Begleitung des Amtmanns (wohl Dirik Wyll) schließlich erlaubt, dem Koch die Frage vorzulegen, ob dieser selbst die Leistung der Verehrung gesehen habe oder ob er dies nur vom Hörensagen wisse, er möge bei seiner Antwort "auf seiner Sehlen heill und seligkeit" bedacht sein! Worauf Koch sich dahin erklärt, "das ehr die vorehrung soll gekregen haben, haben ihn die andern berichtet".
Der Junker sei zwar vorerst täglich bei ihnen gewesen, habe eine Stunde und länger ihnen zugesehen, aber während dieser Zeit hätten sie die Geldstücke beiseite gelegt "und sonsten Kupfer geschlagen und vorgeben, der wolten sie Draht aus machen". So hätten sie es übrigens auch bei andern neugierigen Leuten gemacht und aus diesem Grunde auch die Hunde vor die Türe gelegt. Um diese für ihn günstige Aussage festzulegen, hat Jörgen von der Lieth oder sein Anhang bald darauf einen Prediger in Hamburg bewogen, nach Pinneberg zu reisen, der, wie der Drost dem Herzog berichtet, gebeten hat, "das ich müchte vorgünnen, das

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er beneben zweien Predigern dieses Ambts und einem Notario vielgemelten Kock ansprechen, welchs ich ihm auch aus sonderlichen Ursachen nicht habe willigen wollen, es ist auch der gefangener nirgent mehr umb gefragt, das er also nichts anders und mehr gesagt hat". Was den ungeklärten Vorfall bei dem Pastor zu Kuddewörde anlange, habe der Daniel Kramer zugegeben, der angebliche Bote gewesen zu sein, "er habe aber mit den gesellen keine kundschafft gehabt", hätte nur in Lauenburg von der zu Kuddewörde getriebenen Falschmünzerei gehört, habe auch gewußt, "das Heinrich Schmidt und Jorgen von der Lieth gute Freunde sein gewesen, derwegen ehrs um eine Mahlzeit brotts gethan", wodurch die Sache freilich nicht viel klarer wird. Der Drost bittet schließlich den Herzog, "das ehr (der Gefangene) müchte abgeholet werden"; ob
dies geschehen, ergeben die Akten nicht. Daniel Kramer ist also wohl noch in andere Sachen verwickelt gewesen und scheint, im Gegensatz zu Daniel Koch, auf Veranlassung und Kosten des Herzogs in Haft genommen zu sein.

Die vom Standpunkt der zu erhebenden Anklage aus nicht günstige Wendung der Sache veranlaßt den Herzog, unter dem 12. Oktober an den Drosten die Aufforderung zu richten, zu der ihn "ezliche fürneme glieder dieses Niedersächsischen Kraises geraten haben", der Drost möge "die gebürliche confrontation gegen den gefangenen wider Lythen und seine Hausfrawen Personen reiteriren" und den Koch hierbei peinlich verhören lassen. Der Herzog werde Bevollmächtigte zu diesem Termin wegen der beiden Gefangenen schicken; "inmittelst wollet ihr mit Hinrichtung des Missetäters nicht eylen".

Da man diesmal aus nicht ersichtlichen Gründen verabsäumt hat, die geschickte Feder des Doktors Schein in Anspruch zu nehmen, geht die Sache leider schief, denn der Herzog muß unter dem 15. Oktober die zwar höfliche, aber bestimmte Ablehnung seines Antrages entgegennehmen. Ihm, dem Drosten, komme es nicht zu, "ohne fürwissende" seines Herrn, des Grafen Adolf von Schauenburg, das peinliche Verhör fortzusetzen; im übrigen sei Koch auf Veranlassung der Hamburger und "auff ihre Uncosten" in Haft, er könne auch ohne deren Einverständnis nichts unternehmen, zumal er nicht wisse, "was sie noch mit diesem gefangenen im Sinn haben oder nicht, und ob sie auch von andern örtern hetten mehrere Kuntschaft zu erwarten, derwegen die von Hamburg diesen noch sitzen lassen". Der Drost fügt hinzu: "Soviel den Daniel Kramer anlangt, sege ich gern, das derselbige ersten tags abgeholet werde, dan das er alhier länger sitzen soll, faldt beschwerlich, nachdemmal teglichs alhier gefangen angenommen und nach gelegenheit losgelassen werden".

Eine entsprechende Bitte an den Hamburger Rat scheint dem Herzog nach den früheren Porgängen aber nicht rätlich, ein Schreiben an Graf Adolf ohne die Zustimmung Hamburgs wenig aussichtsreich gewesen zu sein. Ohne Anschreiben wandert der Pinneberger Brief nun an Doktor Schein, wird diesem durch den "Axiese-Schreiber zu Ratzeburg Anthonius" eingehändigt und unter dem 20. Oktober beantwortet, wobei Schein nicht zu bemerken vergißt: "wiewohl ich nuhn dabey khein Schreiben von e. f. g. befunden, so berichtet er mich doch mündlichen, das e. f. g. darüber mein Bedenken in gnaden erfordern". Natürlich muß der Jurist die ablehnende Haltung des Drosten billigen, gibt aber dem Herzog sein "einfeltiges Bedenken" dahingehend anheim, "das e. f. g. dieses alles ahn die von Hamburg hetten gelangen lassen", womit dem Herzog kaum gedient gewesen sein wird. Sachlich verspricht sich Doktor Schein wohl etwas von einer Wiederholung des peinlichen Verhörs, denn die ganzen Umstände sprächen doch zu sehr gegen die Beschuldigten. Wenn man ehrliche Arbeiten ausführe, habe man nicht nötig, "peißende Hunde vor die Türen gleich einer Wache zu legen". Aber hierauf kam es eigentlich in dem Verfahren gegen die von der Lieths nicht an, denn die Falschmünzerei als solche stand ja außer Frage, sondern nur darauf, den Junker der vorsätzlichen Begünstigung zu überführen, wofür der Nachweis des Empfanges einer über die gewöhnliche Miete hinausgehenden Gegenleistung schon vollauf genügte. Übrigens, so äußert sich Doktor Schein weiter, müßte dem Jörgen von der Lieth an einer Gegenüberstellung mit Koch eigentlich sehr gelegen sein, da sich hierbei die behauptete Unschuld am besten erweisen lasse, er hätte auch sicher das größte Interesse, daß dieser Termin stattfände, "ehe und zuvor der Daniel Kock wirdt hingerichtet werden". Dessen Schicksal war zweifellos besiegelt, aber die Hamburger müssen guten Grund

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gehabt haben, mit der Überführung nach Hamburg und der Hinrichtung zu zögern. Das Fehlen der Hamburger Akten läßt hierüber eine Aufklärung leider nicht zu. Von den Händeln des Daniel Kramer weiß Doktor Schein nichts und kann deshalb keinen Rat geben, empfiehlt aber dessen Abholung von Pinneberg.

Der Prozeß war nun auf einem toten Punkte angelangt, denn gegen ein Schreiben an den Hamburger Rat, das die Sache gefördert hätte, scheint der Herzog eine unüberwindliche Abneigung verspürt zu haben. Andererseits wird sich der Junker in der Fremde auch nicht gerade wohlgefühlt haben, zieht aber diesen Aufenthalt, vermutlich noch immer in Harburg, einer Rückkehr in das Herzogtum vor. Jetzt entschließt sich die Ehefrau des Junkers zu einer Bittschrift an die lauenburgischen erbgesessenen Edelleute Bartolt von Barkentin. Fritz von Bülow (dem Erbmarschall) und Bartolt Lüssow, nach der Anrede Ohme und Schwäger der Bittstellerin. Aus dem in ungelenkem Niederdeutsch, anscheinend eigenhändig aufgesetzten Schreiben spricht die Bedrängnis, in der die Flüchtlinge sich befinden, deren Mittel auf die Neige gegangen sein mögen; es ist von den Empfängern, wie das Vorhandensein in den herzoglichen Akten vermuten läßt, offenbar dem Herzog mit der Bitte um Berücksichtigung überreicht worden.
Von einem sonstigen Einfluß der adeligen Standesgenossen, von denen der Junker sich Rat und Hilfe versprochen und die auch der Herzog zunächst in Betracht gezogen hatte, lassen die Akten nichts erkennen. Die Lage war für den von der Lieth wohl so bedenklich, daß eine Einmischung in das gerichtliche Verfahren nicht rätlich schien.

Frau von der Lieth gibt eine Schilderung des gesamten Sachverhalts, beginnend mit der Reise zur Beisetzung ihres Schwagers Kordt von Mollendorf, den "godt der almechtige ... vor etlichen weken vor michaelis von diesem bedroveden jammerdal in sin ewiges Rike gefordert heft". Die Anwesenheit bei diesem Begräbnis könne von vielen vom Adel, "ok sunst Velen erligen lüden" bezeugt werden. Auf dieser Reise hätten sie die Nachricht erhalten, daß ihre Güter von herzoglichen Dienern zu Pferde und "Hakenschütten" besetzt seien. Die herzogliche kurzfristige Vorladung, die vergeblichen Versuche um eine Fristverlängerung und freies Geleit, der kostspielige Aufenthalt in der Fremde, bei dem sie bereits "eine ansenlige summe geldes uthgeven" hätten, werden eindringlich geschildert und wir erfahren auch den unmittelbaren Anlaß des Schreibens: eine bevorstehende Reise des Herzogs "buten landes", während der auf eine Erledigung des Prozesses also nicht zu rechnen war. Die Anwesenheit der Fremden in Kuddewörde wird zwar nicht geleugnet, aber eine Kenntnis von deren Treiben in Abrede gestellt unter wiederholtem Anruf Gottes des Allmächtigen, "de wet, dat min lev Man von dem dage unses Lewens der losen bosewichte ere schelmsche dat nicht bewust gewesen". Für ein reines Gewissen hätte freilich mehr gesprochen das eigene Anerbieten, in Gegenwart herzoglicher Räte dem Daniel Koch gegenübergestellt zu werden, auf dessen angeblich entlastende spätere Aussage übrigens gar nicht Bezug genommen wird, obgleich Frau von der Lieth doch auch in Pinneberg gewesen war. Das mit einer unleserlich abgekürzten Ortsangabe versehene Schreiben der "Margareta von der Lidt" datiert vom 3. November 1584 und geht dahin, die Empfänger möchten beim Fürsten die Rückgabe der Güter und ein sicheres Geleit erwirken helfen.

Auch der Junker selbst wird jetzt mürbe, denn unter dem 18. November richtet er eine 6 Seiten lange "supplication" an Herzog Franz und versucht sein Glück nunmehr mit der Herabsetzung seines Denunzianten; dieser sei bekannt "als einer solchen berichtigdten und ausgeschambdten Persohn, so aller seiner Ehren und Pflicht, auch vor dieser Zeit gegen einen Radt zu Hamburg, kegen den er meineidig worden, vorgessen gehabt" und bittet, einen solchen Menschen ihm gegenüber, "der ich ohne ungebührenden rhumb zu melden, mich alles gebührenden und unvorcleinerten adelichen Wandels vordessen alle zeitt vorhalten, billich kein Glauben zu geben, bevoraus auch weill er hernacher dasjenige, so er von mir ausgesagt gehabt, wiederruffen mit angeheftem fernern Bericht, das ich zu ihrem bosen beginnen weder Rhadt noch Thadt gegeben, und das er nicht sagen konte noch wuste, ob ich darvon wissenschaft gehabdt oder solches gesehen hette, dan sie ihre arbeit wegzulegen und ein gesäuf anzufangen pflegen, wan jemand dazugekommen were". Auch seine Nichtbelastung durch den in Lübeck

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ingerichteten Klaus Fuhrmann (richtiger: dessen Leugnen, überhaupt an den Vorgängen in Kuddewörde beteiligt gewesen zu sein), führt der Junker zu seinen Gunsten an und weist es weit von sich, "als sollen wir unser selbst, auch unser adelichen Ehr und Abkunft also vorgessen haben, das wir uns umb des schandlosen geldes willen, bey unserm ohnedessen, gottlob, ziemlichen habenden auskommen, den bösen feindt dermaßen vorführen lassen sollen". Auch das formelle Recht schreibe vor, "das die probationes in criminalibus, bevoraus in solchen großen schweren bezüchtigungen, so richtig und clar sein sollen, als die Helle Sonne ist an dem lichten tage". "Aldieweil wieder einen ehrlichen biederman ex praesumptione juris nichts böses vermuthet wirdt", bittet der Junker den Herzog "als einen loblichen christlichen und von hohen christlichen deutzschen blutte geborenen Fürsten" und unter Berufung auf dessen "hohen beywohnenden Vorstande", ihm seine Güter unter Gewährung des Geleits zurückzuerstatten, alsdann werde er seine Unschuld beweisen und dartun, "das ich meinen adelichen guthen Nahmen, leumuth und glimpf allezeit in acht gehabdt". Mit der Versicherung fernerer treuer Dienste, "solange mirs warm unter dem herzen ist", schließt die Bittschrift unter der etwas umschriebenen Ortsangabe: "Jorgen von der Liethe zu Kuddeworde".

Und wirklich entschließt sich der Herzog nunmehr zu der Erteilung eines feierlichen, förmlichen Geleitsbriefes, der unter dem 4. Dezember in Neuhaus ausgestellt wird. Die bevorstehende Abreise zum Kaiserlichen Hoflager zu Prag, auf dem ab 2. Januar 1585 der Erbfolgestreit zwischen Herzog Franz und seinem älteren Bruder Magnus verhandelt wurde, und die dadurch bedingte weitere Verzögerung des Prozesses dürfte hierbei mitgespielt haben. Vielleicht besteht ein weiterer Zusammenhang zwischen der Bittschrift der Frau von der Lieth und dem Geleitsbrief insofern, als zwei der angegangenen Fürsprecher, der Erbmarschall Fritz von Bülow und Bertold von Berkentin seitens der Ritterschaft zu diesem Hoflager abgeordnet waren 11) und Herzog Franz jedenfalls Veranlassung hatte, vor dem Kaiser als auf gutem Fuße mit der Ritterschaft seines Landes stehend zu erscheinen, dessen Huldigung er erst nach Erlaß des kaiserlichen Provisionalbescheides im März 1585 entgegennehmen konnte 12). Doch dies sind Vermutungen und leider können weitere Tatsachen nicht berichtet werden, da nunmehr die Akten abbrechen. Lediglich der am 21. April 1585, also nach der Rückkehr des Herzogs von Prag und der danach möglichen Fortsetzung des Verfahrens erfolgte Tod des Junkers steht fest und wenn die von M. Schmidt berichtete Sage 13) ihn zum Falschmünzer macht und durch Freitod enden läßt, so bestätigt der überlieferte Akteninhalt den ersten Teil dieser Sage und macht den zweiten Teil und damit die Schuld des Junkers glaubhaft. Seine auch in diesen bösen Tagen treu zu ihm haltende Gattin folgte ihm im Jahre 1599 im Tode. Jörgen von der Lieth wurde in der Kirche zu Kuddewörde beigesetzt, scheint aber auch im Grabe keine Ruhe gefunden zu haben, denn die Sage berichtet ferner, daß sein Leichnam später von Unbekannten zur Nachtzeit entführt sei 14). Kuddewörde wurde herzogliches Tafelgut.

Auch das Schicksal der Mitbeschuldigten verschwindet im Dunkel der Vergangenheit. Unter den Akten des Hamburger Staatsarchivs hat der Brand von 1842 ganze Arbeit getan; auch die gräflich schauenburgischen Akten des Staatsarchivs Kiel lassen die sicher vorhanden gewesenen Vorgänge vermissen, während wir über den Ausgang des Verfahrens in Lübeck durch die Lauenburger Akten und einige diese ergänzende Vorgänge des Staatsarchivs Lübeck, wie geschildert, unterrichtet sind. In Prof. DR. M . von Bahrfeldts Niedersächsischem Münzarchiv (1551-1625) findet der Prozeß keinen urkundlichen Niederschlag, wohl weil sich die Kreis- und Münzprobationstage mehr mit allgemeinen Abwehrmaßnahmen gegen Falschmünzerei als mit einzelnen Prozessen, für deren Erledigung die betreffenden Münzstände zuständig waren, befaßten. Münzverbrechen kamen trotz der scharfen Strafen damals häufig vor. Inwieweit allerdings die amtliche, in die Kipperzeit auslaufende und ungestraft bleibende
Münzverschlechterung seitens der Träger von Herzogshüten und Grafenkronen,
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11) Kobbe, 2. Teil, S. 328-329.
12) Kobbe, 2 Teil, S. 330
13) Archiv des Vereins für die Geschichte des Herzogt. Lauenburg. 5. Band, Heft 3 (Mölln 1898).
14) Linsen, S. 622; Kobbe, 3. Teil, S. 284.

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die Kaiserliche Majestät nicht ausgenommen, praktisch von den kümmerlichen Vorteilen armer Schlucker sich unterscheidet, kann hier nicht untersucht werden. Die Münzgeschichte, auch die des Herzogtums Lauenburg, liefert zu dieser Frage reichen Stoff, und Herzog Franz kann der Vorwurf nicht erspart werden, sich in den Jahren 1616-1617 mit portugisischen[sic!]  Juden aus Hamburg in gewagte Münzgeschäfte eingelassen zu haben, über die die erhaltenen Akten eingehenden Aufschluß geben. Trotzdem konnten damals wie heute regelrechte Münzverbrechen nicht ungesühnt bleiben und es war im Hinblick auf die Pflege des Rechtes zweifellos besser, wenn, wie Lübeck es tat und Lauenburg tatkräftig aber vergeblich versuchte, die Missetäter schnell ihrer Strafe zugeführt, als daß dicke Akten im Instanzenwege zusammengeschrieben wurden, die allerdings der Nachwelt gelegentlich von Interesse sein mögen.

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Nachträglich hat sich unter den allgemeinen gräflich schauenburgischen Verwaltungsakten des Staatsarchivs Kiel (Abt. 3. A. X. 86) ein Vorgang angefunden, der den Sachverhalt willkommen ergänzt. Es ist der Bericht des Drosten Simon Werpup und des Amtmanns Diederich Will, datiert Pinneberg, den 1. September 1584, an Graf Adolf; beigefügt ist die Abschrift des bisher noch fehlenden ersten Geständnisses Klaus Fuhrmanns in Lübeck vom 28. August (unmittelbar vorher ist dieser also gefaßt worden), welches, sofort von Lübeck an Hamburg gesandt, die Festnahme des bereits unterrichteten und flüchtigen Daniel Kock herbeiführte.

Fuhrmann macht zu seiner Person die Aussage, daß er in Billwärder zu Haus (daher also die Bekanntschaft mit der Familie Vicke) und Hamburger Bürger sei. Früher sei er "ein bargerfarer gesell - Bergenfahrer - gewesen undt in unvermügenheitt geraden". Er sei dann mit dem aus Hannover gebürtigen Hamburger Bürger Bartold Zisenis bekannt geworden, der einen Keller am Krane bewohne; dessen Bruder, Hans Zisenis, wohne in der Großen Bäckerstraße. Gr, Fuhrmann, habe für den Bartold Zisenis eine Bürgschaft über 800 Mark Lübisch bei Hermann Elebeken übernommen und diese bis auf restlich 100 Taler (= 200 Mark) bezahlt. Die hierdurch erklärliche Geldnot und der Versuch, sie zu beheben, wird Fuhrmann und Zisenis mit Daniel Koch, "ein heimlich Goldtschmidt vorm Scharrdorr", zusammengebracht haben, der, selbst als der "technische Leiter des Unternehmens" anzusprechen, sich nach geeigneten Kräften für den gefahrvollen Absatz seiner Erzeugnisse umgesehen haben wird. Fuhrmann gibt ausdrücklich zu, dabei gewesen zu sein und mitangesehen zu haben, "dat ehr, Daniel, uth der fust (Faust) de dhaler gemündet undt erstlich dat kopper gar bequem uthgeschlagen undt darna dat Sulver darup gelödet". Beteiligt, wohl an der Silberlieferung, sei auch der Jude Jost Salomon aus Böhmen gewesen. Von den falschen Talern, deren Koch 400 Stück "up underschetlike stempelt" gefertigt, habe er, Fuhrmann, 115 auf eine Reise nach der Mark Brandenburg mitgenommen. In Berlin (wo anscheinend ein Zusammentreffen mit dem Juden zwecks Abrechnung stattfand) habe er noch für 64 Taler hinzubekommen; hierunter sei aber auch "etlich Kleingeldt" gewesen. Ebenda hätten sie das Falschgeld "bei einem Goldtschmede besichtigen laten" (wohl einem sachverständigen Helfershelfer) und nach Rückkunft habe ihm Zisenis für jeden Taler 24 Schilling angerechnet, den er, Fuhrmann, selbst mit 33 Schilling in den Verkehr gebracht habe (also ein im Verhältnis zu dem Risiko bescheidener Gewinn). Abnehmer seien u. a. gewesen ein Schiffssteuermann mit 18 Talern, "van deme he Realen (spanische Taler) umb etwas darup tho gewinnen bekamen", weiter ein Koch desselben Schiffes mit 3 Talern und eine Frau, die Lewen Kopersche, mit einem Taler für ein Hemd. Fuhrmann setzt schließlich noch hinzu, daß ein gewisser Daniel Wöstehöffen vor etwa einem Jahr ihm "wegen etlicker schuldt" eine Satteltasche eilig gegeben habe und dann "darvon gelopen" sei, die eine gewisse Menge Halbbatzen im Werte von je nur 4 Pfennig enthalten habe. Es werden dies die aus der gleichen Falschmünzerei stammenden, schon obenerwähnten Halbbatzen sein. Dieses Geständnis ist von den Gerichtsvögten zu Lübeck protokolliert, vor denen Fuhrmann "gepiniget undt angepiniget" war.

Aus dem Berichte der schauenburgischen Beamten geht hervor, daß die Festnahme des Koch in Ottensen unter Wahrung der nötigen Formalien erfolgt

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ist. Der Rat zu Hamburg hat nach Empfang des Geständnisses aus Lübeck an den Pinneberger Drosten "geschrieben, begert und gepitten, das man inquisition nach demselbigen (Daniel Koch) thun möcht", was man natürlich nicht hätte abschlagen können, damit sich die Hamburger nicht "de denegata justitia zu beclagen" hätten. Koch ist dann in einer Schmiede zu Ottensen ergriffen und sofort nach Pinneberg gebracht worden. Dies alles geschah mit einer wirklich modern anmutenden Geschwindigkeit, mit der anscheinend Koch selbst nicht gerechnet hatte, denn sonst würde er, angesichts der ihm drohenden Todesstrafe, seine Flucht etwa jenseits der Elbe fortgesetzt haben. Sein Verhör unter Torturanwendung hatte zur Zeit der Absendung des Berichts noch nicht stattgefunden; sobald dieses durch die Hamburger erfolgt sei, stellen die Beamten weiteren Bericht in Aussicht. Ein solcher hat sich leider bisher nicht angefunden.

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DRUCKFEHLERBERICHTIGUNG: Im ersten Teil des Aufsatzes ("Lauenburgische Heimat" 1934, Heft 2) muß es auf Seite 48, 49, 50 und 51 stets heißen: KROGE statt Kooge; auf Seite 48 Z. 45: SCHRÖTLINGE statt Schillinge.

 

 

 

 

 

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