Wen könnte ich beerben? Eine
Frage, deren Beantwortung wohl jeder gern wüßte und die er
sich selbst beantworten könnte, wenn er sich um seine Sippe
gekümmert hat. Aber trotz familiengeschichtlicher Kenntnisse
ist manchem nicht klar, wie der Erbgang in einer Familie
verläuft.
ERBEN ERSTER ORDNUNG sind die
Kinder des Erblassers, ganz gleich, ob sie aus einer oder
mehreren Ehen stammen, also Geschwister oder
Stiefgeschwister sind.
Jedes Kind bildet mit seiner Nachkommenschaft einen Stamm
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und jeder Stamm erbt einen gleich großen Teil des nach Abzug
der Begräbniskosten und der Schulden des Erblassers bleibenden Nachlasses. Ein
Viertel dieser reinen Erbschaftsmasse erbt vorweg der Ehegatte des Verstorbenen.
ERBEN ZWEITER ORDNUNG sind beide Eltern des Erblassers je zur Hälfte des
Nachlasses. Sind Vater oder Mutter gestorben, so erben die Nachkommen des oder
der Verstorbenen. Sind beide Eltern tot, so erben die Nachkommen jedes
Elternteiles, also auch die Stiefkinder. Hat z. B. der Vater des Erblassers aus
erster Ehe drei Kinder und aus zweiter Ehe außer den Erblasser noch zwei Kinder,
so erben nach dem Tode des Vaters die Mutter des Erblassers die Hälfte der
reinen Erbmasse und die andere Hälfte die zwei Geschwister und die drei
Stiefgeschwister zu gleichen Teilen.
ERBEN DRITTER ORDNUNG sind des Erblassers Großeltern und deren Abkömmlinge. Sie
treten erst in die Erbfolge, wenn Eltern. Geschwister, Geschwisterkinder und
Geschwisterkindeskinder nicht mehr am Leben oder nicht vorhanden sind. Lebt eine
der vorgenannten Personen, so erhält sie die ganze Erbschaft.
ERBEN VIERTER ORDNUNG sind die Urgroßeltern des Erblassers. Es erben die
Urgroßeltern - in nebenstehender Zeichnung mit a bezeichnt und ihre Abkömmlinge
c. f, g. o, p, v, w — nur, wenn die Großeltern (b) und deren Abkömmlinge (d)
nicht vorhanden sind.
Der überlebende Ehegatte des Erblassers erbt neben den Erben zweiter Ordnung
ebenso wie neben den Großeltern die Hälfte, außerdem die zum ehelichen Haushalt
gehörenden Hanshaltungsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Leben die
Großeltern nicht mehr, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
Da nach dem Tode des Erblassers sein Vermögen einschließlich aller Schulden ohne
weiteres auf seine Erben übergeht, können diese innerhalb von sechs Wochen nach
Kenntnis von dem Erbanfall in öffentlich beglaubigter Urkunde dem Nachlaßgericht
gegenüber auf die Erbschaft verzichten. S. S.
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