Lauenburgische Heimat
[Alte Folge]

Zeitschrift des Heimatbundes Herzogtum Lauenburg e. V.
1935


[Miszelle]

Kleine Mitteilungen

 

Amtsbricken der Innungen. Im Heft 2, April 1934, dieser Zeitschrift wird auf Seite 55 eine Messingmarke erwähnt, die dem Landesmuseum überwiesen ist. Sie trägt die Inschrift "Johann Höck 1699" und auf der Rückseite einen Kringel unter Krone. Durch das letzte Zeichen ist der genannte Höck als Bäcker gekennzeichnet und eine Verbindung irgendwelcher Art mit den Bäckern angedeutet. Der Gebrauch der Marke "steht nicht eindeutig fest", heißt es. Doch wird es für wahrscheinlich gehalten, daß sie als Quittung gegen eingelieferte Gegenstände oder Material benutzt wurde. Bei der Deutung ist man von heutigen Gepflogenheiten ausgegangen, die aber für die damalige Zeit nicht zutreffen. Sie als Herbergsmarke anzusehen, glaubt der Schreiber ablehnen zu müssen. Beides stimmt nicht. Es ist ein AMTSBRICKEN, eine KONTROLL- ODER STRAFMARKE. Ich weise hin auf mein Buch: "Handwerk und Zünfte in Lübeck" (Lübeck 1912). Ich habe dort auf Seite 115 mehrere abgebildet und auf Seite 104 kurz auf ihre Verwendung hingewiesen. Diese Marken waren meistens aus Holz, Zinn oder Messing. Durchweg war die Sache so, daß der neu eintretende Meister sich eine solche Marke mit seinem Namen, Jahreszahl und Gewerbezeichen zulegte oder erhielt. Gelegentlich war auch die Bezeichnung "Straff" und ihre Höhe darauf angebracht. Bor [sic!] einer Versammlung, Beerdigung usw. wurden von dem als Boten amtierenden Jungeister diese Marken an die einzelnen Meister mit der Einladung ausgehändigt. Sie mußten dann von den Meistern bei den betreffenden Amtshandlungen zur Kontrolle abgegeben werden. Durch die angebrachten Namen konnte nun festgestellt werden, wer erschienen war. Wer nicht gekommen war und also seine Marke nicht abgeliefert hatte, mußte Strafe zahlen. Eines der frühesten Beispiele, wo uns über diese Marken berichtet wird, ist die Hausordnung der Lübecker Schiffergesellschaft von 1581. Dort heißt es in Abschnitt 9: "Wann jemandt sall begraven werden, unde de BADE DE BRICKEN BRINGET, so schall ein jeder Broder schuldig syen, unde na tho volgen. Dar he averst nothwendig tho doen hadde, so schall he einen andern in sin stelle senden, de mit volget, unde mit ein fründe oder

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Mädeken schicken, welches DE BRICKE IN DAT VATT VERGET BY STRAF ODER BRÖKE VON 2 S., welken Bröke de Bade von jeden Brökfalligen fodern und also fort in ein beschloten Büsse steken sall. Dar sich äverst jemande solchen Bröke utthogeven weigerdt unde dar wedder setten worde, als dat de Olderlude den sülvigen fodern laten mußten, so schall de sülvige vor sülchen Ungehorsam tubbelden Brok vorfallen syn 4 S." Daß sich der genannte J. Höck nicht unter den "Neubürgern der Stadt Ratzeburg von 1601-1871" findet, erklärt sich vielleicht dadurch, daß die Marke nicht Ratzeburger Ursprungs ist, sondern zufällig dorthin gekommen ist.

J. Warncke.

 



 

 

 

 

 

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