Lauenburgische Heimat
[Alte Folge]
Zeitschrift des Heimatbundes Herzogtum Lauenburg e. V.
1935
[Miszelle]
Kleine Mitteilungen |
Amtsbricken der Innungen.
Im Heft 2, April 1934, dieser
Zeitschrift wird auf Seite 55 eine
Messingmarke erwähnt, die dem Landesmuseum überwiesen ist.
Sie trägt die Inschrift "Johann Höck 1699" und
auf der Rückseite einen Kringel unter Krone. Durch das
letzte Zeichen ist der genannte Höck als Bäcker
gekennzeichnet und eine Verbindung irgendwelcher Art mit den
Bäckern angedeutet. Der Gebrauch der Marke "steht nicht
eindeutig fest", heißt es. Doch wird es für wahrscheinlich
gehalten, daß sie als Quittung gegen eingelieferte
Gegenstände oder Material benutzt wurde. Bei der Deutung ist
man von heutigen Gepflogenheiten ausgegangen, die aber für
die damalige Zeit nicht zutreffen. Sie als Herbergsmarke
anzusehen, glaubt der Schreiber ablehnen zu müssen. Beides
stimmt nicht. Es ist ein AMTSBRICKEN, eine KONTROLL- ODER
STRAFMARKE. Ich weise hin auf mein Buch: "Handwerk und
Zünfte in Lübeck" (Lübeck 1912). Ich habe dort
auf Seite 115 mehrere abgebildet und auf Seite
104 kurz auf ihre Verwendung hingewiesen.
Diese Marken waren meistens aus Holz, Zinn oder Messing.
Durchweg war die Sache so, daß der neu eintretende Meister
sich eine solche Marke mit seinem Namen, Jahreszahl und
Gewerbezeichen zulegte oder erhielt. Gelegentlich war auch
die Bezeichnung "Straff" und ihre Höhe darauf angebracht.
Bor [sic!] einer Versammlung,
Beerdigung usw. wurden von dem als Boten amtierenden
Jungeister diese Marken an die einzelnen Meister mit der
Einladung ausgehändigt. Sie mußten dann von den Meistern bei
den betreffenden Amtshandlungen zur Kontrolle abgegeben
werden. Durch die angebrachten Namen konnte nun festgestellt
werden, wer erschienen war. Wer nicht gekommen war und also
seine Marke nicht abgeliefert hatte, mußte Strafe zahlen.
Eines der frühesten Beispiele, wo uns über diese Marken
berichtet wird, ist die Hausordnung der Lübecker
Schiffergesellschaft von 1581. Dort heißt es
in Abschnitt 9: "Wann jemandt sall begraven werden, unde de
BADE DE BRICKEN BRINGET, so schall ein jeder Broder schuldig
syen, unde na tho volgen. Dar he averst nothwendig tho doen
hadde, so schall he einen andern in sin stelle senden, de
mit volget, unde mit ein fründe oder
1935/4 - 119
J. Warncke.
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