Lauenburgische Heimat
[Alte Folge]

Zeitschrift des Heimatbundes Herzogtum Lauenburg e. V.
1936


Die Geschichte eines Lauenburgischen Gutes in Kaufbriefen.

[
Siegfried Schellbach]
 

Unter Kaiser Heinrich I. wurde, wahrscheinlich um 920, ein Parkenthin mit dem neuen Dorfe Niendorf belehnt. Marquard v. Parkenthin erhielt 1181 vom Grafen Bernhard I. zu Ratzeburg Niendorp und Brisan zum Lehn. Isfrid, Bischof zu Ratzeburg, ließ 1194 durch Schiedsrichter die Güter des Domkapitels feststellen, danach hatten den halben Zehnten zu geben in der Parochie Seedorf: Niendorp, Brisan und Scachere. Unter Bischof Ulricus, 1257-1284, wurden 7 Mark aus dem halben Zehnten in Niendorf am Schaalsee gewonnen. Noch 1330 saßen Parkenthins auf Niendorf, das 1336 in den Besitz von Gottschalk v. Zülen überging. 1392 schreibt der Franziskaner Lesemeister Detmar in seiner Chronik:

In demesulven jare was grot krich tuschen deme Hertogen van sassen heren to lovenborch, unde den lutzowen, unde deden sik in beiden siden we mit rove und mit brande. De hertoge toch to eyner tyd in ere gud mit herschilde unde van Ym af ene veste to pressive, de brande he; to den anderem male toch he echte to ym, unde wan ym af nygendorpe, ene gude Vesten; crempse, ene gude Vesten, swechowe, ene gude vesten; desse vesten branden se. He wan ym af turowe, dat behelt he unde bemannede dat, dit lach in der lutzowe gude; ok branden se da wol IX dorpe unde ok twe kerken. Dat was dat beste nicht, god vorgevet ym!

Gottschalk v. Zülen's Söhne, der Knappe Wedege und der Ritter Volrad v. Zülen verkauften mit Consens des Herzogs Bernhard II. Niendorf dem Kloster Marienwolde.

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1445.

Wir Bernd van Godes Gnaden Hertoghe to sassen to Engeren unde to Westvalen etc. des Hilghen Romischen Rykes Erzt  Marschalck don Witlick mit dessen Breve alle den en seen edder horen   Wir Bernd von Gottes Gnaden Herzog zu Sachsen, zu Engern und zu Westphalen etc., des heiligen römischen Reichs Erz-Marschall, tun zu wissen mit diesem Briefe allen, die ihn sehen oder


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lesen apenbare betügende dat Unse leven Getruwen: Wedege unde Her Volrad Brodere genomet von Tzule Gottschalcks von Tzulen seliger Dechtnisse sones, hebbet mit unser Vulbordt unde Beheglicheyt vor sick unde ere Erven rechte und redelicken vorkofft unde uppelaten den gestlicken Sustern und Broderen der Ebdißchsen unde dem Confessori und dem ganzen Convente des Closters Sunte Birgitten to Marienwolde unde eren Nakomelingen by Molne belegen in deme Stichte to Rasseborg in unser Herschsop ere gantzen dren Dörpere und Gudere: Dargouwe wüste Eckhorst unde Nigendorpe mit dem Hove unde Zee unde myt alle dersulven Guderen tobehoringen na Lude Inholte unde untwysinghe eres Breven den se en darup ghegewen hebben unde vorsegelt. Vor Sös unde twintighundert Marck unde Soven unde drutig Marck Lübeckscher Pennighe, De der vorben: W. u. Hr. V. v. Tz. in reden Penninghen van den vorb: gestlicken Personen to der Nöge utfanghen unde uppeboret hebben unde wol betalet sint de se vort in ere nut unde Erven gentzlicken ghekeret hebben. worummen so dorch sunderiger Bede willen Wedeghen undse Volrades vorb. so stedighe Wy vulborden unde beleven unde vesten dese Vordreginge vorlatinge und Cop dessen vorscrevenen Gudere unde Dorpere mit allen Artikuln Stucken und Punkten als ere Breff den se darup besegelt hebben mit Vulrade erer Vedderen Detleves und Detleves van Tzülen de den Coop belevet unde besegelt hebben gantz deger von Wordeb to Worden, nichts utgenommen effte buten beschieden sunder den Wedderkoop den de Herschop von Sassen sich vorbeholden hebben   hören vorlesen, öffentlich bezeugend, daß unsere lieben Getreuen: Wedege und Herr Vollrad, Brüder, genannt von Zülen, Gottschalck v. Zülen, seligen Gedächtnisses, Söhne, haben mit unserer Vollmacht und (hegen) Schutz für sich und ihre Erben recht und redlich verkauft und aufgelassen den geistlichen Schwestern und Brüdern, der Äbtissin und dem Beichtiger und dem ganzen Konvent des Klosters Sankt Brigitta zu Marienwolde und ihren Nachkommen, bei Mölln gelegen in dem Stift zu Ratzeburg in unserer Herrschaft, ihre ganzen drei Dörfer und Güter: Dargow, wüste Eckhorst und Niendorf mit dem Hof und See und mit allem derselben Güter Zubehör nach Wortlaut, Inhalt und Ausweisung ihres Briefes, den sie darauf gegeben haben und versiegelt, für sechs und zwanzighundert Mark und sieben und dreißig Mark Lübeckischer Pfennige, die der vorbenannte W. u. Herr V. v. Z. in rechten Pfennigen von den vorbenannten geistlichen Personen zur Genüge empfangen und anerkannt haben und wohl bezahlt sind und die sie (so)fort in ihrem und ihrer Erben Nutzen ausgekehrt haben. Darum um besonderer Bitten willen Wedeghens und Vollrads, der vorbenannten, so bestätigen wir, bevollmächtigen und geloben und befestigen diese Verträge, Überlassungen und Kauf von diesen vorbeschriebenen Gütern und Dörfern mit allen Artikeln, Stücken und Punkten, wie ihr Brief, den sie darauf gesiegelt haben mit Volrad, ihren Vettern Detlev und Detlev von Zülen, die den Kauf gelobt und besiegelt haben ganz und gar von Wort zu Wort, nichts ausgenommen oder ausgeschieden, allein den Wiederkauf,
 

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wenn alle Tzülen verstorben sin, dat hogeste Recht, nine Mole to buwende, ne Rechtigcheit in deme Schallze sunder Schmaltoge to hebbende men stede vast und unversroken to blyvende. Ock beholde wy uns Macht von densülven eren Undersaten gemene Landbede un Wat dat ganze Land deit to donde.

Ghegeven na Godes Bort verteinhundert vyff und vertigstem Jahr St Anthonius dag des Hilgen Bichters.

 
  den die Herrschaft von Sachsen sich vorbehalten haben, wenn alle Zülen verstorben sind, das höchste Recht, keine Mühle zu bauen, die Gerechtigkeit im Schaalsee außer dem Schmalzug zu haben - mannhaft, fest und unerschrocken zu bleiben. Auch behalten wir uns Macht von diesen ihren Untersassen die gemeine Landbede und was das ganze Land zu tun pflegt.

Gegeben nach Gottes Geburt vierzehnhundert fünf und vierzigstem Jahre am Tage St. Antonius, des heiligen Beichters.
 

Anhängend großes Siegel (Gewappneter mit Sachsenschild) und:
S: ERICH + DEI + GRA + DUCI + SAXONIE + ANGARIE + WESTFA +

(Abdruck des Siegels siehe Seite 71).

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1445.

In deme Namen Ghades Amen. Wy Ghertrudis Cruzen Ebbedische, Matthias Eckloff menn Bichtiger un alle wy Süstere unde Brodere des Closters Marienwold by Molne beleghen in deme Stichte to Ratzeborch in der herscop unses gnedighen Hertoch Berndes von Sassen etc. Bekennen apenbare an Lude desses Breves dat in den Dorpen und Ghuderen genomet Dargowe wüste Eckhorst unde Nygendorpe de wy van Wedeghen und Volrade genomet van Tzulen Broderen myt aller Vryheit und tobehörünghe und ock mit alleme rechte reddelecken na uthwisinghe der Breve de darup vorsegelt synt, gekofft hebben "de de ock unse gnedighe Here vorbenomet uns und unsen Nakomlingen vulbordet, bevesteghet und myt allen Artikeln bezegelt hefft" sykdar nich inne beholden hefft behalven dat "hogeste Recht" und dat wydar "nene Molen buwen schalen" sunder synen Willen.
Ock zo schalen wy "des Schal-Zees
  In dem Namen Gottes, Amen. Wir Gertrud Cruzen, Äbtissin, Matthias Eckloff, mein Beichtiger, und alle wir Schwestern und Brüder des Klosters Marienwolde, bei Mölln gelegen, in dem Stift zu Ratzeburg, in der Herrschaft unseres gnädigen Herzogs Bernd von Sachsen etc., bekennen öffentlich laut diesem Briefe, daß in den Dörfern und Gütern genannt Dargow, wüste Eckhorst und Niendorf, welche wir von Wedege und Volrad, genannt von Zülen, den Brüdern, mit aller Freiheit und Zubehör und auch mit allen Rechten redlich nach Ausweis der Briefe, die darauf versiegelt sind, gekauft haben, "die da auch unser gnädiger Herr zuvor benannt uns und unsern Nachkommen bevollmächtigt, befestigt und mit allen Artikeln besiegelt hat", sich da nicht einbehalten hat, behalten das "höchste Recht" und daß wir da "keine Mühle bauen sollen" außer mit seinem Willen.
Auch sollen wir den Schaalsee
 

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nicht brucken to vyschende myd der groten Waden sunder id sy myd synen Willen effte Vulbort. Des to groterer Bekantnisse und Bewahringhe zo hebben wy Ghertrud Crutzen Ebbedische Matthias Eckloff, vorbenommet, undalle wy Süsteren und Broderen unseres Closters grotteste Yngheseghel witlicken gehenget vor dessen Breff.
Gheven und Schreven na den Jaren unses Herren Verteyen hundert Jar unde an deme vyf und vertighesten Jare an dem Dagte sünt Vincenti des hilghen Martelers.
  nicht benutzen, um zu fischen mit der großen Wade, außer es sei mit seinem Willen oder Vollmacht. Des zur größeren Kenntnis und Wahrung, so haben wir Gertrud Crutzen, Äbtissin, Matthias Eckloff, vorbenannt, und alle wir Schwestern und Brüder unseres Klosters größtes Insiegel wissentlich gehängt vor diesen Brief.
Gegeben und geschrieben nach dem Jahre unseres Herrn vierzehnhundert und an dem fünf und vierzigstem Jahre am Tage Sankt Vincentii, des heiligen Märtyrers.

Anhängend großes, ovales Siegel des Klosters Marienwolde.

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1571.

Wir Frantz von Gottes Gnaden, Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen etc., bekennen offentlich vor uns, unsere Erben, Erbnehmen und nachkommen, gegen Jedermänniglichen mit diesem unsern offenen Briew, das wir mit gutem vorwissen und bewilligung unser Erben, aus guetem Rade und wolbedachtes Muedes, zu scheinbarliger Nutzbahrkeit unser Landt und Leute und zu Ableggung unser beschwerligen Schulden, sonderlich zu Aussteurung der Hochgebohrenen Fürstin, Frauen Dorotheen, gebornen zu Sachsen, Engern und Westphalen, Hertzogin zu Braunschweich und Lüneburgk (so den auch Hochgebohrnen Fürsten Herrn Wolffgangen Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk) ist vereusret worden, des Ehegeldes angewendet. Dem ehrenvesten, unserm lieben getreuen Lüeder Lützowen zu Dutzow und alle seine Erben und Erbnehmen unserm gantzen Hof Neuendorf, so wir mit Gerechte und Gerechtigkeiten von den Sullen [von Zülen] sein // habhaftig geworden, und zum Theil umb unsere Gülden an uns mit allem Fuge gebracht, mitsambt den Durf Neuendorf, und mit dem Durf Goldensehe, daselbst zugelegenen mit Mhülenstauen und alle den Holtzungen, hart und weich Holtz nichtes butem bescheiden, dasselbe zu genießen und zu gebrauchen, seines bestem Gefallens nach wie es ihme gelegen ist, mit Mast, mit alle denselbigen Durfern Zubehörungen und Gerechtigkeiten. Als die Guter allerseits in ihren Enden und Scheiden gelegen seindt, mit Acker, bewachsen und unbewachsen, mit auch allem Gerechte und Gerichte, hohes und niedriges, über Hals und Hand, mit der Jagt, mit den Wischen, Weiden, Seen, Wassern, Teichen, Fischereien und Dicksteten, Inflüssen, Ausflüssen, Holtzungen, sonderlich den Goldensehen, mit aller Gerechtigkeiten, so wir darauf gehabt mit Wadenzuegen, dazu den Feldes // Teich genant, auch den andern Teich bei dem Durfe Neuendorf, alle mit Wadenzuegen und Schmaltau, und aller Gerechtigkeit so daraus


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kommen kann, gleichergestalt wir demselbigen gebrauchet, und der ohne Lüder Lützowen seinen Willen niemand keine Macht ufzuhaben, darauf zu fischen, ohne seinen guten Willen, ohne so viel das Antheil belanget, so ahn dem Goldensehe, seine Vettern zu Turow, neben ihnen darannen Rede gehabt haben, DESGLEICHEN DEN ANTHEIL AHN DEM SCHALLSEHE, SO IN NEUENDORFISCHER SCHEIDE BELEGEN IST, MIT WADENZUEGEN, SCHMALTAUEN UND ALLER ANDERN GERECHTIGKEIT, SO DARAUS KOMMEN KÜNTE ODER MUCHTE, VON DEN FER ORTEN AHN, BIS AHN DEN SCHNACKENORT, SO DARZU LIGEN, ALSO DERSELBIGE Hof Neuendorf, Goldensehe und Durf Neuendorf, in seinen Enden, Grenzen und Scheiden gelegen und begriffen ist, auch mit // allen jährlichen Pflichten, Jagten, Zinsen, Pachten, Korn, Schneidelschweinen, Diensten, Rauchhünern, Ochsengeld, Ablagern und aller jehrlichen Ufkunft, Nutzungen und Freiheiten, als wir und die unsern denselbigen Hof, und beiden benaemeden Dürfern aller freist auf diesen heutigen Tag gehabt und gebrauchet haben, nichtes ausbescheiden, wie es der Windt einigermaßen beweien mag, vor Sechs Tausend gueter gangbahrer Thaler, vor uns, unsere Erben, und Erbnehmer erblich von Pfand und Schult und allen anderen Beschwerungen quidt und frei verkaufet haben, und verkaufen ihme und seinen Erben und Nachkommen und Mitbeschriebenen, zu einem ewigen unwiederruflichen Erbkaufe von Erben zu Erben erblich hiemit in Kraft dieses Briewes, welchen er uns up unser Erfurderen bar gezalt und voll bezalet hat. Derhalben setzen wir Hochgedachter Fürst vor uns und unsere Erben und Nachkommen // ihme und seinen Erben in die gebreuchliche, eigenthümliche und nutzbahre, vollenkommene Gewehr und fridtsahmen Besitzung des obbeschriebenen gantzen Hoefes Neuendorf mit den benämeden Dürfern Neuendorf und Goldensehe, sambt andere alle Zubehörung nichtes ausbescheiden vor jedermennigliches Ansprache, dieweil auch Adam Pentzen, die Pechte zu Goldensehe verschrieben in Einherlegung seiner Zinse, so wir Adam Pentzen derwegen befriedigen, und soll Lüder Lützower in dem kein in Paß geschehen: Wir unsere Erben und Mitbeschrieben wollen auch ihme und seinen Erben diesen Erbkauf, vor jedermenniglichen geistliches und weltliches Standes, auch am Kayserlichen Cammer Gerichte und allen Stenden, wie die Nahmen haben muegen, wehrende sein, und ihnen desfals gegen Jedermenniglichen, In und außerhalb Rechtens, vortreten für und für, // so oft wir deshalben, von Lüder Lützowen und seinen Erben ersuchet werden, schriftlich oder mündlich und mag hinführo und immerdar, auch von unseren anderen Sohnes Anspruche und vor einen Jeden schadlos halten, und da ehr oder seine Erben des würden einigen Schaden leiden, es weren wenig oder viel, den wollen wir obgedachter Fürst und unsere Erben ihme Lüder Lützowen und seine Erben (geringsahm wiederlegen und schadlos halten, und soll Lüder Lützau und seine Erben) mit diesen Gütern handeln thun und lassen, mit Raden und Reumen und also ehr und seine Erben, sich das zum aller Nutzen machen können, mit upsetzende und abfellenen, so oft und facken also ihm datt gefelt, also mit seinen eigenthumlichen Erben, Erb und Guete dasselbige vorkaufen, vorpfänden und vorleibzüchtigen,


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ohne unsere, unserer Erben auch mennigliches Verhinderung und haben wir uns, und unsere Erben nichtes daran fürbehalten, dan die hochfürstl. Obrigkeit, die Zuspruche, so wir // zu einem erbaren Rath zu Lüneburg haben, von wegen des Schallsehes, sambt dem altgewesenen Roßdienst mit einem Pferde, und gemeine Landtbeden, und Landtfolge, gleich andere Landsassen von Adel thum, soll sich auch in Rahtschlägen gebrauchen lassen, auch mit uns außerhalb Landes vorreiten wenn andere Landsassen vortziehen, jedoch so ferne ehr nicht ehehaft oder Leibesschwachheit oder durch andere Herren, den er auch verwand ist, vorhindert wurde. Ehr soll uns auch alle Korn und Getredich, so itzund in Strohwen, wenn es ist ausgedroschen volgen lassen, ohne das Stro und alle das Futter, soll Lüder Lützow behalten, desgleichen unser Hausgerat, Betten, Lacken, Kisten, Kasten, Fathe, Kessel, Grapen und alle Hausgerat, wie das mag Nahmen haben, unweigerlich gefolget werden, ohne allein was erd und nagelfest ist, auch Tische und Benke, Bettstedte und das Brauzeuch mit Pfannen und Küven, darneben // alle Viehe und fahrende Haab, als Kühen, Ochsen, Pferde, Schaf, Schweine, sambt alle dem Vieh, so itzund auf dem Hove ist, benoemet und unbenoemet, nichtes nicht buten bescheiden, dan Lüder Lützow solches vor sich behalten hat, und wir Hochgedachter Fürst auch schons bewilliget haben, auch alles Korn, so itzund geseihet, dies alles vorbenoemet, soll Lüder Lützau behalten. Ferner ist auch gewilliget würden, das Hans Hadeler, soll von seinem Erbe nach zukünftiger Arne abeziehen, wen ehr seine Getreidig und Korn zu Hause hat, wollen wir ihme eine andere Wohnung verschaffen, das Korn so er gebauet, soll ihm gefolget werden oder Lüder Lützow soll ihm solches nach Billigkeit, wie sie deß können einig werden bezalen. Nach geschehener Arne mag Lüder Lützau seines Gefallenes nach, das Erbe wiederumb besetzen, und beziehen lassen, damit zu thun und zu lassen haben seines besten Gefallen nach, auch gleiche- // fals soll er die Macht haben mit den anderen Erben zu thun und zu lassen haben, seines bestem Gefallen nach, so soll auch einer Harmen Knappart genant gleichesfals reumen, oder will ehr under Lüder Lützowen bewohnen bleiben, so soll er seinen Hovedienst thun, und alles thun was andere thun und seine Nachbarn werden, und müssen thun, das soll in Lüder Lützowen seinem Gefallen stehen ob ehr ihnen behalten will oder nicht. Demnach gereden, zusagen, und vorpflichten wir uns hiemit vor uns, unsere Erben, Erbnehmern, und Nachkommen, bei unserer fürstlichen Ehren und Wohrden in guten Glauben den gemelten Lüder Lützowen und seinen Erben bei obgemelten seinen gethanen Erbkaufe vor uns, unsere Erben und Nachkommen der angezeigten Gueter zu handthaben, zu beschützen und zu beschirmen, in Betrachtung daß dan dies Geld dem Stammen Sachsen zu einer Freulein Aussteurung zum besten // gekommen, wir verzichen und begeben uns auch aller gemein und sonderbahren Begnadiungen, Privilegien, Indulten und Freiheiten desselbigen, oder einige EXEPTION JURIS oder TRACTI wie die Nahmen haben können und muegen, RENUNCIREN und vorziehen uns auch hiemit der EXEPTION NON NUMERATAE PECUNIAE, EPISTOLAE, DIVI, ADRIANJ und sonsten aller anderen Gerechtigkeiten so derwegen ahn und auf oder auch abgesetzet in zu­
 

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künftigen Zeiten, das uns oder unseren Erben künte oder müchte zu nutze kommen, dessen wollen wir uns alles begeben haben, und sonderlich der Exeption, das keine Vorzich oder EXEPTION, sie sei dan ausdrücklich specificiret, vor oder hernach muchte verordenet, und auf und abgesetzet werden von Keysern, Khuningen, Pabsten, Cammern Gericht, oder wie es alles Nahmen haben magk, nicht gelten soll, hirjegen nimmer zu gebrauchen, darvon uns und unsere Erben und Nachkomlinge, auch durch keine Pabstliche oder Keyserliche Absolution entledigen zu lassen, gantz getreulich und ohne alles Geferde zu // halten, zu Urkundt haben wir diesem Brief vor uns, unsere Erben und Mitbeschriebenen. mit unserem anhangenden Secrete wissentlich lassen vorsiegeln und mit unserem Handtzeichen unterschrieben. Gegeben zum Marienwolde am Tage Fabiani et Sebastiani Anno p. nach Christi unseres lieben Herrn Erlöesers, und Seligmachers Geburt, im Tausend Fünfhundert und Ein und Siebenzigsten.

(L. S.)

Frantz H z. S.
MANU PROPIA.

DE CONCORDANTIA CUM VERO SUO SUBSCRIPTIO ET SUB SIGILLATO ORIGINALI, TESTATUR AD HOC LEGITIME REQUISITUS.

(S.)

  (S.)   Johann Christian Hostmann
IMPER. AUCTOR. NOTAR. PUBL.
MPR.
Original 11 Seiten.        

Im "Brau-Recht", gedruckt 1705 (Landeshausbücherei I C I 10 Seite 32/33), ist der Vertrag abgedruckt. N. 55. Extract Herzog Frantzen Kauff-Briefes / über den Hof Neuendorff CUM PERTINENTIIS DE DATO Marienwolde am Tage Fabiani und Sebastiani Anno 1571.


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1625.

Ich Magnus Lützow vor mich, meine Erben und Erbnehmern thue kundt und bekenne kegen menniglich mit diesem meinem offenen Briefe und Siegel, als ich mit vorgepflogenem zeitigen Rahte, Wissen und Willen meines freuntlichen lieben Bruders, des Edlen und Vesten Hans Lützowen, imgleichen meiner vielgeliebten Hausfrauen Dillen Behren, und anderen meiner und deroselben engsten Agnaten und Cognaten zu Befürderung derselben bestes, und Abwendung Schadens, meinen Hof und Gut Neuendorf, wie derselbe mit Recht und Gerechtigkeit, zusambt dem Dorfe Neuendorf und dem Dorfe Goldensehe von meinem lieben Vater sehl. auf mich und die Meinen erblich kommen, dem Wolwürdigem, Edlen, Gestrengen und Vesten Herrn Hartwich von Perckenthien, Domb Probsten des Stifts Ratzeburg, Erbgesessen zum Zecher, dessen Erben und Erbnehmern, durch einen unwiederruftichen Erbkauf hiebevor verkauft // und überlassen: So thue ich nochmahls solchen Kauf kraft dieses wiederholen, und verkaufe hiemit in der allerbestendigsten und besten Formb rechtens, wie das immer geschehen kan, sol oder mag, erngemelten Herrn Hartwich von Perckenthien, seinen Erben und Erbnehmern, solch gedachtes mein Guth Neuendorf, samt obgedachten beiden dazu gelegenen Dörfern, hohen und niedrigen Gerichte zu Hals und Hand, sambt dehnen dazu gelegenen Aeckern,
 

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Wischen, Weiden, harten und weichen Holtzungen, Fischereyen, Sehen und Teichen, In und Ausflüssen, und allen andern Gerechtigkeiten und pertinentien, wie die Nahmen haben mügen, so daraus kommen können, oder mügen, wie es alles sampt dem Hof und beiden Dörfern, in seinen Enden und Grentzen und Scheiden belegen und begriffen ist, zusambt der bestelten Saadt und farenden Haab, wie das in dem producirten Inventario specificiret, auch mit der Manschaft jehrlichen Pflichten, Frondiensten, Geldt- und Korn Pächten, Schneidelschweinen, Rauchhünern, Ochsengeldt, Auf- und Ablassungen, Ablagern // und aller andern jehrlichen Intraden, Nutzungen und Freyheiten genandt und ungenandt, allermaßen Ich und die Meinigen selbigen Hof Neuendorf, sambt beiden dazu gelegenen Dörfern Goldensehe und Neuendorf allerseits bis auf heutigen Tag, vor daß unsere erb- und eigenthümblich, ohn iemandts Hinderung besessen, genützet und gebrauchet, auch unser Vater sehl. von dem Durchlauchtigen und Hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Frantzen dem Eltern, weilandt Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, dem damals regierenden Landesfürsten und Herrn, am Tage Fabiani & Sebastiani, im Jahr nach Christi unsers Erlösers und Seligmachers Gebuhrt, Ein Tausend Fünfhundert und Ein und Siebentzig, vor sein bahres ausgezahltes Gelt erblich erkauft, bis in seine Sterbgrube ruhiglich vor daß seinige besessen, und auf mich und meine Miterben, wie gedacht transferiret hat: Cedire demnach und überlasse kraft dieses, das gantze Gut Newendorf sambt aller erzehleten Stücken und pertinentien, vor Achtzehn Tausend Siebenhundert // Gülden Kaufgeldt, jeden Gülden zu wr 24 ß gerechnet, Mechlenburgischer Wehrung, die ich bahr über in einer unzertheilten Summe vor Dato dieses Briefes an guter gebiger Reichsmüntze, volkomlich zu meinen sichern Handen empfangen, und in mein, meiner Erben und Erbnehmern scheinbahrlichen Nutz und Frommen wolangewendet habe, mich derowegen der EXEPTION NON NUMERATAE PECUNIAE, SIMULATI CONCTRACTUS, als ob ich diesen Brief SPE FUTURA NUMERATIONIS von mir gegeben hette, wissentlich vorziehende, sage auch hiemit los, und erlasse die Unterthanen des Guts Neuendorf ihrer Pflichte, damit sie mir und den Meinen bishieher verwandt gewesen, und reume und gebe ein Herrn Hartwich von Perckenthien, dessen Erben und Erbnehmern VACUAM POSSESSIONEM des Hofes und Guts Newendorf, sambt beiden dazu gelegenen Dörfern und pertinentien: Gerede, gelobe und verpflichte mich hiemit auch bey meinen adlichen Ehren, waren Worten und Treuen, daß ich will und meine Erben sollen, zu iederzeit dieses Verkaufes einer genügen Ge- // wehr sein, und PRO EVICTIONE haften und so oft der von Perckenthien und seine Mitbenandten diesfals von iemand angefochten würden, not- und schadelos halten wolle, wie das vermöge gemeiner beschriebenen Rechte, ein jeder Verkäufer zu praestiren schüldig ist, zu mehren Bekreftigung aber dieses Erbkaufes, und Bescheinigung völliger Cedirung aller hiran gehabten Rechten und Gerechtigkeiten, dem von Perckenthien, vor obgedachten fürstlichen Kauf- und andere zu diesem Guth gehörige Briefe und Registra, bey Besiegelung dieses originaliter eingeantwortet, und soll ihme und seinen Mitbeschriebenen dieser Erbkauf meines Allodialgutes Neuendorf, erbar


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und aufrichtig gehalten werden, wie ich dan ihme hiemit alle meine Haab und Güter, bewegliche und unbewegliche, zu einem sichern Unterpfandt setze, sich in Notfall erlittenen Schaden, expens und alles Interesse, daraus, mit oder ohne Hülfe der Obrigkeit zu erholende, verziche mich zugleich für mich, meine Erben und Erbnehmern, aller Wolthat der // Rechte, so mir und meinen Mitbeschriebenen unter einigem Schein darwieder könten oder möchten zustatten kommen, IN SPECIE aber BENEFICIO RESTITUTIONIS IN INTEGRUM, EXCEPTIONI DIMIDIAE SIVE ULTRA VEL CITRA DIMIDIUM JUSTI PRETII, SIVE JUSTAE VENDITIONIS ET ALTERIUS CUJUS LIBET DECEPTIONIS QUANTUM CUNQUE MAGNAE ET MAXIMAE VEL PARVAE ET OMNI PRIVILEGIO, STATUES, DECRETIS ET REI NON SIC, VEL NON UTILITER GESTAE, OMNIQUE ALII EXCEPTIONI, DEFENSIONI, RATIONI ET CUI LIBET AUXILIO JURIS, VEL FACTI, QUALECUNQUE SIT RENUNCIANDO LEGI DICENTI: GENERALEM RENUNCIATIONEM NON VALERE NISI PRAECESSERIT SPECIALIS. Nicht weniger verziche ich Dillia Behren, Magnus Lützowen eheliche Hausfrau, alle dem Recht und frewlichen Gerechtigkeit so ich wegen des Brautschatzes und Ehegeldes meinem lieben Ehemanne zugebracht, und anderer Wiedererstattung und Vermachung halber, in Latein PROPTER NUPTIAS DONATIO genandt, an diesen Guhte gehabt und haben möchte, daß ich mich solcher Anforderung und Verpfendung, deren ich mich hiemit bey adlichen Ehren und Treuen verziche, nimmer will gebrauchen, noch unter // einem Schein das BENEFICIUM SENATUS CONSULTI VELLEIANI ALLEGIREN gleich ob ich mich durch die Gelübd wieder gemeiner Rechte vor meinen lieben Ehemanne bürglich eingelassen hette, den ehr mich schon anderweit solcher meiner Ehegelder und Wiedervermachung halber, genugsamblich versichert hatte. Darmit dan nun dieser Erbkaufbrief in allen seinen Puncten und Clauseln, erbarlich und aufrichtig uneingebrochen, stets und vest erhalten und observiret, auch der Keuser und seine Mitbeschriebene, des verkauftes Guhtes und dieser unser respective gethanen Verzicht und Auflassung, zum besten verwaret sein mugen, als habe ich Magnus Lützow, und ich Dillia Behren, dessen eheliche Hausfrau denselben nicht allein mit eigenen Handen unterschrieben und versiegelt, besondern thun auch hiemit den Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Augustum, Hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, Unsern Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, unterthenig und demütiges Fleißes ersuchen und bitten, das Seine Fürstliche Durchlaucht // über diesen Kauf Contract, weil sie denselben schon hiebevor PER LATAM SENTENTIAM approbiret und gutgeheißen, zu iederzeit executivo fürstlich halten wollen, damit ehr in allen seinen Puncten und Clausuln unverletzet stets sein und bleiben müge. Actum den 20 Februarii: im Jahre nach Christi unsers Erlösers Gebuhrt. Eintausend, Sechshundert Fünf und Zwantzig.
 

Magnus Lützow       Dilliana Behren
(S.)       (S.)
         
PRÄSENTEM COPIAM CUM VERO SUO ORIGINALI IN OMNIBUS SUIS PUNCTIS ET CLAUSULIS CONCORDARE, TESTATUR AD HOC REQUISITUS.

(S.)

  (S.)   Johann Christian Hostmann
IMPER. AUCTOR. NOTAR. PUBL.
MPR.
Original 8 Seiten.        


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1667.

Zu wissen sey hiemit jedermänniglich insonderheit dem daran gelegen, das heute dato zwischen dem Hochedelgebohrnen und Gestrengen, Herrn Hartwich Schacken auf Müssen und Lützow Erbgesessen, in ehelicher Vormundschaft seiner Eheliebsten, der Hochedelgebohrnen und Hochtugendreichen Frauen Catharina Schacken, gebohrnen von Perckenthien an einen undt dem Hochedelgebohrnen und Gestrengen Herrn Johan von Wickeden am andern Theil, ein beständiger, gültiger, wolbedachter, unwiderruflicher Kauf Contract abgehandelt und geschlossen worden, wegen des in Fürstenthumb Niedersachsen belegenen Allodial Guhts Nijendorff und dazu gehörigen pertinentien, derogestalt, wie folget.

Es verkaufet hiemit Herr Hartwich Schacke und seine Eheliebste Frau Catharina Schacken gebohrene von Perckenthien in der aller bestendigsten und besten Form, wie das immer geschehen kann, soll oder mag, obgemeldten Herr Johan von Wickeden, seinen Erben und Erbnehmern solch gedachtes ihr Guth Nijendorff sambt beyden dazu gelegenen Dörfern Neuendorff und Goldensee, hohen und niedern Gerichte, zu Hals und Handt, sambt denen dazu gelegenen Ackern, Wischen, Weyden, Schäfereyen, Triften und absonderlich der Trift über den Kittlitzer Felde, harten und weichen Holtzungen mit der Jagt, die Gerechtigkeit der Fischereien, wie sie von Herzog Frantzen zu Sachsen, hochsel. Andenkens Anno 1571 an Magnus Lützauen sehl. verkauft worden, Seen und Teichen, Mühlenstauen, In und Ausflüssen und allen andern Gerechtigkeiten und pertinentien wie die Namen haben mögen so daraus kommen können oder mögen, wie es alles sambt dem Hoefe und beiden obbenandten Dorfern, in seinen Enden, Grentzen und Scheiden belegen und begriffen ist. Auch mit der Mannschaft jährlichen Pflichten, Frondiensten, Geld und Kornpächten, Schneidelschweine, Rauchhünern, Ochsengeld, Auf- und Ablassungen, Ablagern, und allen andern jährlichen Intraden, Nutzungen und Freiheiten genandt und ungenandt, allermaßen Sie und die Ihrige dem Hof Niendorf sambt beiden dazu gelegenen Dörfern Goldensee und Niendorf allerseits denen alten Kaufbriefen nach für das ihrige erb und eigenthümblich ohne irdandes Hinderung zu besitzen, zu nutzen und zu gebrauchen, befugt gewesen, auch der Frauen Verkäuferin in Gott ruhender Herr Vater der Wolwürdiger Hochedelgebohrner und Gestrenger Herr Hartwick von Perkenthien Thumprobst des Stifts Ratzeburg, fürstl. niedersächsischer Landrath auf Zecher Erbgesessen, von Magnus Lützauen sehl. vor sein bahres ausgezahltes Geld erblich erkaufet, bis in seine Sterbgrube, wie dessen gemeldter Verkäufer geruhiglich, für das seine besessen und die Frau Verkäuferin seine leibliche Tochter und dero Herrn Gebrüdere, die aber ohne Leibeserben mit Todte abgegangen, also daß die Frau Verkäuferin und ihre Erben dessen alleinige Erben geworden, cediren demnach und überlassen kraft dieses das gantze Guth Niendorf sambt aller erwehnten pertinentien und Stucken, so jedoch mit alt gewesenen Roßdienst als einem Pferde und gemeine Landbede und Landfolge, gleich andere Landt-Sassen von Adel thun, auch mit drittehalb Huwen in des Fürstenthumbs Anschlage ist, nach welcher Proportion die allgemeine Landes ONERA abgestattet


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werden. Für solch Erbguth und pertinentien verspricht der Käufer Herr Johan von Wickeden zum beständigen Kaufgelde Neuntausend Reichsthl. in Specie und Einhundert und Fünfzig Ducaten also zu bezahlen, daß er die einhundert und fünfzig Ducaten als eine Discretion der Frau Verkäuferin bahr solle und wolle erlegen; dann auch Funftausend Reichsthaler in Specie bahr in TERMINO TRINITATIS und die übrigen Viertausend Reichsthl. mit dieses Gutes Niendorf Bürgschaft versichern. Darauf sagen die Verkäufer die Unterthanen des Guts Niendorf ihrer Pflichte, womit sie ihnen und ihren Erben bis hieher verwandt gewesen, gäntzlich los, reumen und geben Herr Johan von Wickeden dessen Erben und Erbnehmern VACUAM POSSESSIONEM, des Hoefes und Gutes Niendorf, sambt beiden darzu gelegenen Dörfern und pertinentien. Gereden, geloben und verpflichten sich hiemit bei adelichen Ehren, wahren Worten und Treuen, das sie und ihre Erben sollen und wollen, zu jederzeit dieses Verkaufs eine genughafte Gewehr sein, und PRO EVICTIONE haften, und so oft der Herr Käufer und seine Erben von jemand in- oder außerhalb Rechtens angefochten würde, nach Inhalt, vor Hoch- und Wolgedachten Hertzog Frantzen und Magnus Lützowen, und diesen Kaufbriefe, not und schadelos halten sollen und wollen. Wie das vermöge gemeiner beschriebener Rechte ein jeder Verkäufer zu leisten schuldig ist, und zu mehren Bekräftigung dieses Erbkaufs und Bescheinigung volliger Cedirung aller gehabten Rechten und Gerechtigkeiten, haben die Verkäufern dem Herrn Käufer, itzo also fort alle und jede über das Guht, und dessen pertinentien in Handen habenden alte Verschreibungen neben allen andern darzu gehörigen Sigulbriefen und Registern, und wie sonst Nahmen haben mag in glaubwürdigen Stücken eingeantwortet. Und soll ihm und seinen Mitbeschriebenen dieser Erbkauf des Allodialgutes Nijendorf ehrbar und aufrichtig gehalten werden, wie dann die Verkäufers ihme den Käufer und seinen Erben alle Ihre Hab und Güter beweglich und unbewegliche zu einen sichern Unterpfande setzen sich in über Verhoffen begebenden Fall, erlittenen Schadens Expensen und Interessen mit oder ohne Hülfe der Obrigkeit zu erholen. Sie verzichen sich auch zugleich für sich, ihre Erben und Erbnehmern, aller Wolthaten oder exceptionem der Rechte, so Ihnen und Ihren Erben unter einigen Schein darwieder können oder möchten zustatten kommen IN SPECIE des BENEFICII RESTITUTIONIS IN INTEGRUM EX QUACUNQUE CAUSA, NON SOLUTI PRETII, LAESIONIS ULTRA DIMIDIUM, IN JUSTAE VENDITIONIS VEL CUJUS LIBET DECEPTIONIS. Item die Verkäufere renunciiren OMNI PRIVILEGIO STATUTIS DECRETIS, EXCEPTIONI REI NON SIC SED ALITER GESTAE. Auch der gemeinen Rechtsregel GENERALEM RENUNCIATIONEM NON VALERE, NISI SPECIALIS PRAECESSERIT. Insonderheit hat die Frau Verkäuferin Frau Catharina Schacken geborne von Perckenthien sich des BENEFICII SENATUS CONSULTI VELLEJANI, als sie dessen in Gegenwart ihres Ehelichen Vormundes Herrn Hartwig Schacken, für Notarien und Zeugen zur Genüge wol unterrichtet worden, gäntzlich verzichen und will solche Verzicht wolbedächtlich und freiwillig nochmahls hiemit wiederhohlet haben, wie auch diesen Verkauf und Kauf Contract in allem und jeden Gerichten haben soll, immaßen er ohne hat. VIM LEGIS ET REI JUDICATAE


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und rechtmäßigen Endurtheils. Dessen allen zu steten unwiederruflicher Haltung, ist derselbe wissentlich und wolbedächtlich von beiderseits Contrahenten mit eigenen Händen unterschrieben, und mit ihren angebornen adelichen Pietschaften bestercket, darneben von denen darzu erbetenen Gezeugen subscribiret und versiegelt. Wovon jedes contrahirendes Theil ein Exemplar in Verwahrung genommen. So geschehen in Möllen den ander Tag Monahts Aprilis wahr der Dienstag in der Charwochen. des Eintausend Sechshundert und Sieben und Sechzigsten Jahres p.

/ (Siegel des Hartig Schacken)
/ (Siegel der Catharina Schacken geborne v. Perkenthin)
/ (Siegel abgefallen)
/ (Siegel abgefallen)
/ (Siegel des Johann von Wickede)
/ (Siegel des Thomas Hinrich Wickede IN TESTIMONIUM)
 

PRO CONCORDANTIN CUM VERO SUO AUTHENTICO, SUBSCRIPSIT ET SUBSIGNAVIT AD HOC REQUISITUS.
 

(S.)

  (S.)   Johann Christian Hostmann
IMPER. AUCTOR. NOTAR. PUBL.
MPR.


*

1770.

Kauf- und Verkauf-Contract
über das im Hertzogthum Lauenburg belegene Adeliche Allodial-Guth
Niendorf am Schall-See, nebst der darzu gehörige, Meierei Goldensee.

Kund und zu wissen sei hiemit, allen und jeden, besonders denen, so daran gelegen: daß heute, unten stehenden dato, zwischen dem Königl. Groß-Brittannischen und Churfürstl. Brschw. Lüneb. S. T. Herrn Land-Rath auch Hof Gerichts- und Consistorial Assessori Gotthard von Hövell, auf Zülow Erbgesessen, als Verkäufern, an einem, und dem S. T. Herrn Ambtmann Jürgen Hinrich Nannen als Käufern, am andern Theil, nachbeschriebener unwiederruflicher ErbKauf-Contract, über das im Hertzogthum Lauenburg belegene Adelich. Allodial-Guth Niendorf am Schall-See, nebst der, darzu gehorigen Meierei Goldensee, nach der, bereits am 15. Nov. des vorigen Jahres, zwischen vorgedachten beiden Herren Contrahenten, zu Niendorf hierob errichteten und geschlossenen Punctation, im Nahmen Gottes, verabredet, getroffen, und von beiden Seiten vollenzogen worden ist.

1.

Es verkaufet vor wohlgedachter Herr Land-Rath von Hövell, für sich und seine Erben, an nurgedachten Herrn Ambtmann Nannen, sein, im Hertzogthum Lauenburg belegenes Adel. freies Allodial-Guth Niendorf am Schall-See, nebst der, darzu gehörigen Meierei Goldensee, mit allen, bei diesen beiden Höfen, befindl. : hohen und niedern Gerichten, Holtzungen, Mören, Acker- und Wiesen-Ländereien, Gebäuden und Kathen, Gerechtsahmen, Jagten, Fischereien, und allen übrigen Freiheiten und Pertinenzien, so, wie beide Höfe, in ihren
 

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Ausschnitt aus einer Flurkarte vom Jahre 1724.

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richtigen Scheiden und Gräntzen belegen, und mit allen Freiheiten und Gerechtsahmen, bisanhero, von dem Herrn Verkäufer besessen, genutzet, und gebrauchet worden, überall nichts, hievon ausbeschieden, desgleichen, ein Begräbnis in der Kirchen zu Seedorf, nebst denen Kirchen-Stühlen zu Seedorf und Mustin.

2 do

Überliefert der Herr Verkäufer, dem Herrn Käufer, vorgedachtes Guth CUM PERTINENTIIS, von allen Schulden völlig befreiet, auf Trinitatis 1770 ab, und, da er bereits, bei dem Königl. Hof Gerichte zu Ratzeburg, nach Maßgabe §PHI 2DI der Punctation die behuefige Proclamata erwürcket, auch den Praeclusiv-Abschied erhalten hat, so überliefert er, IN TERMINO TRADITIONIS, TRINITATIS A. C. solchen Praeclusiv-Abschied, welchen er, auf seine Kosten, bewürcket, dem Herrn Käufer.

3 tio

Es überliefert demnächst IN TERMINO TRINITATIS A. C. der Herr Verkäufer dem Herrn Käufer, das Guth Niendorf nebst der Meierei Goldensee, mit allen, darzu gehörigen Gebäuden, und was, in solchen Erd- Wand- Nied- und Nagelfest ist, außer, was unten, ausdrücklich reserviret worden ist, mit allen, darzu gehörigen Gebäuden, ohne der mindesten Ausnahme, desgleichen, mit, dem, bei beiden Güthern befindl. Inventario, nahmentlich bei Niendorf, der völlig bestellten Winter- und Sommer-Saat, allen INSTRUMENTIS RUSTICIS, 8 Stück Bau-Pferden mit Geschirr, 12 Ochsen, 20 Holländer Kühen, und 1 Bollen, und bei Goldensee, das gesambte Inventarium, so, wie solches, derzeitige Pächter Fischer, besage PROTOCOLLI vom 7. Junii 1762 in Pacht übernommen, bestehend in 36 Kühen, 1 Bollen, 8 Ochsen, 4 Pferden, mit der Aussaat und INSTRUMENTIS RUSTICIS; wie solches alles, in dem vorgedachten protocollo verzeichnet worden; Gestalt denn auch, der Pächter Fischer zu Goldensee, mit seinem völligen Pacht-Contract, dessen Datum stehet, den 21. und 26. Maii 1762, also und dergestalt, als er, mit dem Herrn Verkäufer, der Pachtung halber sich verglichen, und alles verabredet, an den Herrn Käufer cediret und übertragen, auch also, von ihm übernommen wird.

4 to

Es verspricht ferner, der Herr Verkäufer, dem Herrn Käufer, über den Erb-Pacht-Brief, welchen er, unter Genehmigung Königl. und Churfürstl. Cammer, mit dem Königl. Ambte Ratzeburg, über die Fischerei im Schall See, hiebevor errichtet, die Bestätigung auf ihn und seine Erben auf seine Kosten, zu verschaffen, und IN TERMINO TRADITIONIS, solchen auszuliefern.

5 to

Bis zur Zeit der, auf Trinitatis 1770 festgestellten tradition, übernimbt der Herr Verkäufer, von denen verkauften Stücken, sie haben Nahmen wie sie wollen, alle Gefahr, und berichtiget bis dahin, alle, auf dieses verkaufte Guth Niendorf und der Meierei Goldensee haftende ONERA, an Landesanlagen, ohne Unterscheid, desgleichen Priester- und Küster-Gebühren und liefert hierüber, die Quittungen ein.


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6 to

Für sothanes Guth Niendorf, und die Meierei Goldensee, CUM PERTINENTIIS, bezahlet Herr Käufer, praecise IN TERMINO TRADITIONIS, nemlich in termino Trinitatis 1770 und zwar eodem, wenn die tradition geschiehet, an den Herrn Verkäufer, als ein würkl. und wohlbedächtl. verabredetes und behandeltes Kauf pretium, die Summam von 32500 Rthlr: schreibe Zwei- und Dreißig Tausend Fünfhundert Reichsthaler N 2/3tel vor voll, in guten, nach dem Leipziger Fuß ausgeprägeten Chur Braunschweig Lüneb., Chur Brandenb., auch Chur-Sächsischen, nicht devalirten Müntz-Sorten, den N 2/3tel zu 32 ß gerechnet, desgleichen, als ein verglichenes Schlüsselgeld, die Summam von 500 Rthlr: schreibe Fünfhundert Reichsthaler N 2/3 vor voll.

7 mo

Reserviret sich Herr Verkäufer, von denen im Wohnhause zu Niendorf befindl. tapeten, die, oben im Saal befindl. HAUTE DE LICE, desgleichen, das, in der Kirchen zu Seedorf befindl. Erb-Begräbnis, worinnen dessen wohlseel. Eltern beigesetzet sind, und wird solches, hinführo, auf Kosten des Herrn Verkäufers, im Stande erhalten.

8 vo

Demnächst, werden IN TERMINO TRADITIONIS, alle, beim Guthe befindliche und darzu gehörige Contracte, Briefschaften, protocolla judicialia, Risse, Carten, Meß-Register, oder, wie es sonsten Nahmen haben mag, BONA FIDE ausgeliefert.

Zur Berichtigung der Scheiden und Gräntzen, sind sämtl. Feld-Nachbahrn bereits eingeladen, und am 31. Maii nach Ausweisung des hierbei abgehaltenen Gräntz-Protocolli, zugegen gewesen, und ist, in deren Gegenwarth, alles, zum Stande gebracht worden.

Die Guthsleuthe, werden IN TERMINO TRADITIONIS, dem Herrn Käufer mit angewiesen.

9 no

Wie von Zeit der errichteten Punctation, nemlich vom 15ten Novembr. a. c. an, dieser gemäß, der Herr Verkäufer, alles Holtz-Fällens zum Verkauf, außer, was zur Wirtschaft und Feuerung unentbehrlich gebrauchet werden, sich begeben; so bleibet das vorhandene gefällete Bau-Holtz, zur Stelle, und wird dem Herrn Käufer mit abgeliefert.

Gleich nun der, in vorstehenden beschriebene Kauf-Contract, nach der unterm 15ten November a. p. entworfenen Punctation, als welche, in ihrer einmahl verabredeten Kraft, Wesenheit, und wahren unbezweifelten Verbindlichkeit, ja und alle Wege, verbleiben soll, völlig eingerichtet werden:

So gereden, geloben und versprechen, sowohl Herr Verkäufer, als Herr Käufer, wissend- und, wohlbedächtlich, und auf Treue und Glauben, auch SUB HYPOTHECA BONORUM: sothanen vorbeschriebenen Kauf- und Verkauf-Contract, in keinem Stück, jemahlen zuwieder zu handeln, noch denselben, auf keinerlei Arth und Weise, im mindesten schwächen zu wollen, vielmehr, dessen Inhalt, aufs genaueste, steif, und fest und unverbrüchlich, zu erfüllen; zu dem Ende, entsagen dieselben,


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beiderseits, für sich und ihre Erben, wohlbedächtlich, und auf das nachdrücklichste, allen, irgend hierwieder, ihnen zustatten kommenden Rechtswohlthaten und Begnadigungen, Geist- und Weltlicher Rechte, allen Einwendungen, Ausflüchten und Behelfen, solche haben Nahmen, wie sie nur wollen, sein bereits erdacht, oder mögen noch erdacht, und durch menschl. Witz ersonnen werden, insbesondere aber, denen Einwendungen: des Betrugs, der listigen Überredung, der Übereilung, der Verletzung, über oder unter der Hälfte, des nicht genug gehabten Bedachts, oder, daß die Sache, anders sei abgeredet, oder abgehandelt worden, als hierinne enthalten und beschrieben worden, der Wiedereinsetzung im vorigen Stande, des simulirten Contractus, und damit endlich zugleich, der allgemeinen Rechts-Regul: daß eine gemeine Verzicht, nicht gelte, wo nicht, eine besondere vorhergegangen, und wollen diesen und allen sonstigen Einwendungen, zu ewigen Zeiten, sich begeben haben.

Uhrkundlich dessen allen, dieser Kauf- und Verkauf-Contract IN DUPLO ausgefertiget, und von beiden Theilen unterschrieben und besiegelt worden ist.

So geschehen zu Niendorf den 18ten Junii 1770.

Gotthard von Hovell (S.)
Jürgen Heinrich Nanne (S.)

*

1772.

Kauf- und Verkaufs-Contract
über das im Hertzogthum Lauenburg belegene Adeliche Allodial-Guth
Niendorf am Schall-See, und die dazu gehörige Meierei Goldensee.

Zu wissen sei hierdurch denen daran gelegen, daß zwischen dem Herrn Amtmann Jürgen Hinrich Nanne als Verkäufer an einem und Herrn Jean Guillaume Schuldt als Käufern und andern Theile über das adeliche Allodial-Guth Niendorf am Schall-See und die dazu gehörige Meierei Goldensee nachstehender unwiderruflicher Erb-Kauf Contract verabredet und wolbedächtlich geschlossen worden:

Erstlich:

Es verkäuft vorwolgedachter Herr Amtmann Nanne für sich und seine Erben, sein im Herzogthum Lauenburg am Schall-See belegene adeliche freie Allodial-Guth Niendorf und die dazu gehörige Meierei Goldensee, mit allen Pertinencien an Acker, Wiesen, Weiden, Gärten, Triften, Brüchen, Möhren, Hart- und Weich-Holzungen, denen Fischereien, allen darauf befindlichen Gebäuden, und was darinnen Erd- Wand- Mauer- Band- Nied- und Nagelfest ist, denen Heuerstellen, Diensten und Pächten, auch Inventariis, wie solche Herr Verkäufer auf beiden Höfen an beschriebener Aussaat, Vieh, und Acker- auch sonstigem Geräthe von dem Herrn Landrath von Hövell empfangen hat, ferner mit einem Begräbnis in der Kirche zu Seedorf und den Kirchenstühlen alda und in der Mustiner Kirche, desgleichen mit denen beiden Höfen zustehenden Hohen und Nieder-Gerichten, Jagden, und


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allen übrigen einem Lauenburgischen adelichen Guthe anklebenden Freiheiten und Gerechtigkeiten, sowie beide Güther in ihren richtigen Gränzen und Scheiden belegen und Er solche von dem Herrn Landrath von Hoevell käuflich erhalten, auch bisher besessen und genützet, oder nutzen und gebrauchen können, nichts überall davon ausgenommen, an wohlernannten Herrn Jean Guillaume Schuldt; um selbige künftig für sich und seine Erben von Zeit der Übergabe erb- und eigenthümlich zu besitzen, zu genießen und zu gebrauchen.

Zweitens:

Die Uebergabe dieser beiden Güther geschiehst auf Trinitatis 1773: alsdann Herr Käufer in die sichere, ruhige und ledige Possession derselben solchergestalt soll gesetzt werden, daß ihm das Guth Niendorf nach dem Mackeprangischen Pacht-Contract und mitgekauften Inventariis, und zwar das Vieh SECUNDUM TAXAM von dem Herrn Verkäufer abgeliefert wird. Und gleichwie dieser die Abfindung des zeitigen Pächters Herrn Mackeprang wegen nicht abwohnen der Pachtjahre allein über sich nimmt, und dessen Abzug auf seine Kosten ohne des Herrn Käufers Zuthun bewürket; also ist Herr Käufer nur schuldig, das sich etwa ergebende Plus des Vieh-Taxati, sowie die etwanige Uebersaat an den abziehenden Pächter zu vergüten; gleich auch dieser im Gegenfall das etwanige Minus des Vieh-Taxati sowol als der Inventarien-Saat an den Herrn Käufer zu erstatten hat; und letzterem bleibet frei, diesen Herbst und künftiges Frühjahr jemanden auf seine Kosten zu Niendorf zu halten, der auf die contractmäßige Bestellung der Winter- und Sommer-Saat achtet.

Drittens:

Soviel aber die Meierei Goldensee anlanget, wird dem Herrn Käufer der mit dem Pächter Jochen Caspar Harten SUB DATO Steinhorst den 28. Mai 1771 errichtete Pacht-Contract sammt den Hövellschen Inventariis an Aussaat, Vieh und Fahrnis IN TERMINO TRADITIONIS übertragen, mithin der Pächter jedoch ohne künftige Evictions-Leistung wegen dessen Sicherheit, mit allen wozu ihn der Contract verbindet, an Herrn Käufer überwiesen, daß er von Trinitatis 1773 an, das Locarium erhebe, und alle sonstige Praestanda von ihm wahrnehme, auch den Pacht-Cautions-Vorschuß der vierhundert Reichsthaler in 2/3 zu voll von der Kaufsumme einbehalte, dahingegen aber auch den Pächter den Contract auswohnen lasse, oder sich wegen des frühern Abzugs mit ihm vergleiche. Gestalten dann der Pächter Harten IN TERMINO der Uebergabe den Pacht-Contract und Inventaria AD PROTOCOLLUM agnosciren, und nebst den übrigen Guthsleuten überwiesen werden soll. Was der Pächter Harten mehr an Vieh und Aussaat als das Hövellsche Inventarium besaget, empfangen hat, vergütet Herr Käufer an Herrn Verkäufer, und jener nimmt solches hinwieder künftig von dem Pächter wahr.

Viertens:

Die Gränzen und Scheiden beider Güther sollen in mehr ermeldtem Termin der Uebergabe dem Herrn Käufer angewiesen, und sämtliche Feld-Nachbaren dazu eingeladen, auch solche in deren Bei­
 


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sein bezogen, und recognosciret, und wie solches alles geschehen, und richtig gefunden, in einem besondern Gränz-Protokoll beschrieben werden.

Nichtweniger und

Fünftens:

sollen alsdann sämtliche, die Güther angehende und dazu gehörige Documente und Scripturen, als Contracte, Risse, Carten, Gerichts-Protocolle und Registraturen, sowie solche Herr Verkäufer vorhin ausgeliefert erhalten, mit denen nachher dazu gekommenen, nach einer davon zu fertigenden Designation BONA FIDE ausgehändiget werden.

Insonderheit verpflichtet sich Herr Verkäufer den zwischen dem Herrn von Hövell und Königl. Amte Ratzeburg SUB DATO den 11. und 13. Junii 1755 über die Fischerei des Binnen-Schall-Sees mit Königlich- und Churfürstlicher Cammer Confirmation errichteten Erb-Pacht-Contract, sowie solcher nachher auf ihn im Julii 1770 erneuert und bestätiget worden, gänzlich an Herrn Käufer zu cediren, und IN ORIGINE einzuhändigen.

Sechstens:

verspricht Herr Verkäufer mehrbesagte Güther von allen Ansprüchen und Forderungen, die rühren her EX DEBITO, oder EX CAUSA QUOCUNQUE ALIO CAPITE ET CAUSA, zu befreien, und zu solchem Endzweck in bevorstehendem solennen Hofgericht PUBLICA PROCLAMATA PRAE CLUSIVA, welche zu Schwerin, Hannover, Hamburg und Lübeck affigirt, auch in die an benannten vier Oertern wöchentlich gedruckt werdenden Intelligenz­Blättern eingerückt werden sollen, zu extrahiren; hienächst das Professions-Protocoll rein zu machen, und die etwanigen liquiden Angaben zu tilgen, die illiquiden aber auszumachen; weniger nicht den Praeclusiv-Abschied zu bewürken, und diesen, nebst dem Professions­Protokoll, alles auf seine alleinige Kosten, dem Herrn Käufer IN TERMINO TRADITIONIS einzuliefern.

Siebendens

übernimmt Herr Verkäufer von nun an und bis zu solcher Uebergabe, von denen verkäuften Stücken, sie haben Nahmen, wie sie wollen, alle Gefahr und Schaden; soweit selbigen die Pächter nach ihren Contracten nicht abzuhalten pflichtig sind. Nichtweniger stehet er bis dahin alle auf beiden Güthern haftende ONERA FIXA, als Landes-Contribution, Necessarien- und Syndicat-Gelder, Priester- und Küster­Gebühren, auch die Recognition wegen der Fischerei Erb-Pacht PRO RATA der Zeit, und liefert alsdann die behufigen Quitungen ein.

Achtens:

Als auch Königliches Amt Ratzeburg die Mit-Jagd auf dem Goldenseer Felde neuerlich beigesprochen, und bei vorigem Proclamate angegeben hat, diese Sache auch darauf zwischen gedachtem Amt und dem Herrn Landrath von Hövell vor Königlichem Hofgericht zum Rechtsgang gediehen; so verpflichtet sich Herr Verkäufer über den Ausgang dieses Rechts-Streits die Gewähr in solcher Maaße zu leisten, daß, daferne selbiger zum Nachtheil der Goldenseer Meierei entschieden, und dem Königlichen Amte die Koppeljagd durch rechts­

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kräftige Urthel zugesprochen werden würde, alsdann ein Billiges, nach Verhältnis des Ertrags und der Inconvenienz solcher Servitut zu ermäßigendes Surrogatum an Gelde dafür angeschlagen, und das dafür verglichene Capital von dem Kaufschilling abgesetzt werden soll: als worüber sich beide Theile besonders vernehmen wollen.

Neuntens

begiebt sich Herr Verkäufer vom heutigen dato an, alles Holzfällens, es sei an harten oder Weichholze, gänzlich, nur allein dasjenige, was denen Pächtern behuf der Feurung und Nutzholzes nach ihren Contracten gebühret, ausgenommen. Es bleibt auch das vorhandene und gefällete Bauholz, und sonstige Bau-Materialien, ohne weiteres Entgeld, zur Stelle.

Zehntens:

Für sothanes Guth Niendorf und die Meierei Goldensee mit allem vorbeschriebenen Zubehör gelobet und verspricht Herr Käufer die Summe von = 33 000 Rthlr, stehet geschrieben Drei und Dreißig Tausend Reichsthaler, in neuen unverrufenen gangbaren nach dem Leipziger Fuß geprägten Braunschweig-Lüneburgischen, Chur-Brandenburgischen und Chursächsischen ganzen Zweidrittel-Stücken für voll oder zu 32 Schilling das Stück gerechnet, als ein wolbedächtlich mit Einbegriff des Schlüsselgeldes verabredetes und behandeltes Kauf-Pretium also und dergestalt zu bezahlen, daß davon binnen vierzehn Tagen à dato den 14. August Drei Tausend Reichsthaler allhier in Ratzeburg gegen Vergütung halbjähriger Zinsen zu Sechzig Rthlr bis Trinitatis 1773, erlegt, hienächst und in TERMINO TRADITIONIS nemlich in denen acht Tagen des Trinitatis Termins 1773 abermahls Zehn Tausend Reichsthaler baar und in ungetrennter Summe auf des Herrn Käufers Kosten franco allhier abgetragen werden; nur daß von diesem letztern Posten der Goldenseer Pachtvorschuß, und das Capital, das zum Aequivalent der Mit-Jagd verglichen werden wird, imgleichen die künftig nach Ableben des alten Havemanns, an den Land-Rath von Hövell zurückfallende 300 Rthlr. N. 2/3. Capital zur Entschädigung der freien Wohnung in dem Havemannischen Kathen, weiter aber nichts gekürzet werden, und diese 3 Poste in des Herrn Käufers Händen zurückbleiben sollen.

Die übrigen 20 000 Rthlr bleiben zwar zu vier pro Cent jährliche Verzinsung in den verkauften Güthern stehen, es stellet aber Herr Käufer IN TERMINO der Uebergabe vier besondere Agnitions-Obligationes, jede über 5000 Rthlr lautend, aus, und verspricht jährlich und von Zeit der Tradition an gerechnet, eine davon mit 5000 Rthlr, ohne weiter vorhergehende Lohse franco Ratzeburg baar einzulösen, und auf Trinitatis 1774 den Anfang damit zu machen, auch alljährlich auf Trinitatis mit diesem terminlichen Abtrag solange zu continuiren, und jedesmahl von dem Residuo die Zinsen zugleich ohne Mangel mit zu entrichten, bis in Termino Trinitatis 1777 der letzte Termin abgelegt worden ist; jedoch behält Herr Käufer die Wahl, obige Terminliche Zahlung mit halbjähriger vorhergehenden Kündigung gegen auszustellende General-Quitung über die ganze Kauf-Summe zu anticipiren.
 

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Der Hof Niendorf am Schaalsee im Jahre 1826 nach einer Zeichnung des Inspektors Levien:

a) Herrenhaus, 96 Fuß Lang, 50 Fuß breit, mit Nebengebäuden 1) Holzstall, 2) Verwalterwohnung (Diele, Kammer, Stube), 3) Küche, durch bretterbedeckten Gang mit dem Haupthause verbunden, 4) Milchkammer und in den Garten hineingebauter Keller, 5) Pumpe.

b) Vorwerk und Viehhaus, darin 2 Grützkammern, Schlafkammer für den Kuhhirten, Treppe zum Kornboden, Leutestube und Kammer, Gewächshaus, Feuerherd und große Diele, benutzt bei Erntebieren, anstoßend das Viehhaus für 70-80 Häupter. Dieses Gebäude, 130 Fuß lang und 60 Fuß breit, enthält oben zur Hälfte 3 Kornböden.

c) Roggenscheune mit Hühner-, Kälber- und Pferdestall; 100 F. lang, 50 br.

c) Haferscheune (1791 gebaut) mit Pferde-, Holz- etc. Ställen und Abseiten,

d) Ochsen- und Schafstall, 100 Fuß lang, 40 Fuß breit.

e) Backhaus und Vogtwohnung, Haukammer und Wagenremise, 80 Fuß lang, 36 Fuß breit.

f) Pferdestall, insgesamt 80 Fuß lang, 36 Fuß breit.

g) Schweineställe, 100 Fuß lang, 16 Fuß breit,

h) Schweinekoben, 30 Fuß lang, 10 Fuß breit.


A) Hofplätze, zusammen 530 Ruten.

B) Bleiche, 96 Ruten.

C) Viehtränke.

D) Gärten, 1216 Ruten.

E) Garten-Salon an einer Wiese mit Strohdach, 1804.

F) Gartenteich, "halber Mond" genannt, 1775 angelegt,


i) Wagenschauer für Reisewagen.

k) Holzschauer; 1817/18 von Mad. Sieburg mit Strohdach versehen.

l) Platz für feine Gartengewächse.

m) An die große Mauer angebaute, mit Steinen gedeckte Torfschauer.

n) An Hof- und große Mauer von Feldsteinen aufgebaute Behälter für Asche.

o) Große, mit Brettern ausgesetzte und bedeckte Kalkgrube.

p) Einfacher Bretterschuppen für Gartengeräte, verschlossen.

q) Lämmerschauer, später Pferdestall, an der Wiese.

r) Angebauter Koben.

s) Bleicherhütte.

t) Platz für Melonen, Gurken, Mistbeete.

u) Brücke.

v) Aprikosenspalier,

w) Pfirsichspalier.

x) Aufstellungspunkte von 60 Stück 12 Fuß große, dicke Pomeranzen-, Orangen- und Zitronenbäumen von 50jährigem Alter in weißen Bütten mit Jahreszahl ihrer Pflanzung. 6 Oleander, 12 Fuß hoch. 6 gefüllte Granatbäume, 10 Fuß hoch. 4 hochstämmige Myrtenbäume, die von Mitte Mai aufgestellt werden.

y) 25 Fuß hohe, herrliche Weißbuchenhecken, welche seit 1722 gepflanzt, gepflegt, gewachsen.

z) Mauerpfeiler mit steinernen Urnen und Wappen,

xx) Bretterverschlagställe für die Jagdhunde.

____

Die 6 Linden vorm Herrenhause pflanzte 1725 v. Hövel, J. W. Schuldt's Witwe ließ sie fällen. 1801 wurden 6 neue gepflanzt.
1830 wurden 40 große Bäume der Orangerie verkauft und fortgeschafft.
Im Garten standen zu J. W. Schuldt's Zeiten Blech-Urnen und holzgeschnitzte Figuren, die Jahreszeiten mit ihren Attributen darstellend.

 

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Wegen sothanen Residui der 20 000 Rthlr reserviret sich Herr Verkäufer bis zum gänzlichen Abtrag derselben, das völlige Eigenthums-Recht an dem Guthe Niendorf und dessen Pertinenzien, jedoch ABSQUE ULLI PERICULO ET DAMNO.

Elftens

übernimmt Herr Käufer die Wiederbesetzung der Havemannischen Bauernstelle zu Goldensee auf seine Kosten, falls solche in der Folge von Königlicher und Churfürstlicher Regierung weiter urgiret werden würde, ohne dieserhalb von dem Herrn Verkäufer einige Vergütung zu begehren. Und weil der Herr Landrath von Hoevell zur Schadloshaltung für die dem alten Havemann gegönnte freie Wohnung Drei Hundert Reichsthaler neue 2/3. zu voll ohne Zinsen an Herrn Verkäufer zurückgelassen, welche nach dem Absterben des Bewohners, und nach erledigter Wohnung an den Herrn Landrath zurückgezahlet werden; so werden dem Herrn Käufer diese 300 Rthlr unter gleichem ONERE von der Kauf-Summe zurückgelassen.

Zwölftens:

Zu Vesthaltung und pünktlicher Erfüllung dieses mit gutem Bedacht und Ueberlegung geschlossenen Erb-Kauf-Contracts verpfänden beiderseitige Herren Contrahenten gegen einander ihre Haab und Güther für sich, ihre Erben und Erbnehmern, und versprechen auf Treue und gutem Glauben, diesem Contract in keinem Stück jemalen zuwider zu handeln, oder das geringste, was demselben abbrüchig sein könnte, dagegen zu beginnen. Zu dem Ende entsagen sie beiderseits allen RechtsWolthaten und Begnadigungen, Geist- und Weltlichen Rechten, desgleichen allen Ausflüchten und Behelfen, so einem oder dem andern Theil zustatten kommen könnten, insonderheit denen Einreden des Betruges, listiger Ueberredung, der Uebereilung und nicht genug gehabten Bedachts, daß die Sache anders niedergeschrieben, als verabredet worden, der Verletzung, und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des simulirten Contracts, allen Suspensiv-Mitteln, besonders der Appellation und sonstigen Behelfen, wie sie immer Nahmen haben, oder erdacht werden mögen; endlich auch der Rechtsregel, daß eine allgemeine Verzicht nicht gelte, wo keine besondern vorhergegangen, oder darauf gefolget, in der bündigsten Form und Maaße, wie solches geschehen soll und mag.

Urkundlich ist dieser Kauf- und Verkauf-Contract IN DUPLO ausgefertiget, von beiden Theilen eigenhändig unterschrieben und vollzogen.

So geschehen Ratzeburg den 30. Tag des Julii-Monaths, im Jahr 1772.

Eigenhändig gezeichnet:

Jürgen Heinrich Nanne. (S.)
Jean Guilleaume Schuldt. (S.)
 

Demnach vermöge des SUB DATO Ratzeburg den 30. Julii 1772 über das Adeliche Guth Niendorf am Schallsee und die Meierei Goldensee CUM PERTINENTIIS getroffenen Kauf-Contracts Herr Käufer Jean Guilleaume Schuldt die § 10 desselben auf Abschlag des Kaufschillings ausgelobete respective 3000 rthlr. und 10 000 rthlr., mithin
 

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in Summa Dreizehn Tausend Reichsthaler Neu zweidrittel zu voll theils baar, theils durch annehmliche Abrechnung an mich Unterschriebenen ausgezahlet und abgetragen hat; so quitire ich über den guten Empfang dieser 13 000 Rthlr in bester Form Rechtens. So geschehen Niendorf am Schallsee den 11. Junii 1773.

(S.) Jürgen Heinrich Nanne.

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Das jetzige Herrenhaus ist 1724 von Gotthard v. Höveln erbaut, der das von Herzog Magnus und Franz I. auf dem davorliegenden Hügel errichtete Jagdschloß abbrechen ließ. Aus dem Besitz der Familie Schuldt ging Niendorf in den des Herrn DR. Vogel im Jahre 1930 über.

Siegfried Schellbach.
 





 


 

 

 

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