Unter Kaiser Heinrich I. wurde,
wahrscheinlich um 920, ein Parkenthin mit dem
neuen Dorfe Niendorf belehnt. Marquard v. Parkenthin erhielt
1181 vom Grafen Bernhard I. zu
Ratzeburg Niendorp und Brisan zum Lehn. Isfrid, Bischof zu
Ratzeburg, ließ 1194 durch Schiedsrichter die
Güter des Domkapitels feststellen, danach hatten den halben
Zehnten zu geben in der Parochie Seedorf: Niendorp, Brisan und
Scachere. Unter Bischof Ulricus, 1257-1284,
wurden 7 Mark aus dem halben Zehnten in Niendorf
am Schaalsee gewonnen. Noch 1330 saßen Parkenthins
auf Niendorf, das 1336 in den Besitz von
Gottschalk v. Zülen überging. 1392 schreibt der
Franziskaner Lesemeister Detmar in seiner Chronik:
In demesulven jare was grot krich tuschen deme Hertogen van
sassen heren to lovenborch, unde den lutzowen, unde deden sik in
beiden siden we mit rove und mit brande. De hertoge toch to
eyner tyd in ere gud mit herschilde unde van Ym af ene veste to
pressive, de brande he; to den anderem male toch he echte to ym,
unde wan ym af nygendorpe, ene gude Vesten; crempse, ene gude
Vesten, swechowe, ene gude vesten; desse vesten branden se. He
wan ym af turowe, dat behelt he unde bemannede dat, dit lach in
der lutzowe gude; ok branden se da wol IX dorpe
unde ok twe kerken. Dat was dat beste nicht, god vorgevet ym!
Gottschalk v. Zülen's Söhne, der Knappe Wedege und der
Ritter Volrad v. Zülen verkauften mit Consens des Herzogs
Bernhard II. Niendorf dem Kloster Marienwolde.
*
1445.
Wir Bernd van Godes Gnaden
Hertoghe to sassen to Engeren unde to Westvalen etc.
des Hilghen Romischen Rykes Erzt Marschalck
don Witlick mit dessen Breve alle den en seen edder
horen |
|
Wir Bernd von Gottes
Gnaden Herzog zu Sachsen, zu Engern und zu
Westphalen etc., des heiligen römischen Reichs
Erz-Marschall, tun zu wissen mit diesem Briefe
allen, die ihn sehen oder |
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lesen apenbare betügende dat Unse
leven Getruwen: Wedege unde Her Volrad Brodere
genomet von Tzule Gottschalcks von Tzulen seliger
Dechtnisse sones, hebbet mit unser Vulbordt unde
Beheglicheyt vor sick unde ere Erven rechte und
redelicken vorkofft unde uppelaten den gestlicken
Sustern und Broderen der Ebdißchsen unde dem
Confessori und dem ganzen Convente des Closters
Sunte Birgitten to Marienwolde unde eren
Nakomelingen by Molne belegen in deme Stichte to
Rasseborg in unser Herschsop ere gantzen dren
Dörpere und Gudere: Dargouwe wüste Eckhorst unde
Nigendorpe mit dem Hove unde Zee unde myt alle
dersulven Guderen tobehoringen na Lude Inholte unde
untwysinghe eres Breven den se en darup ghegewen
hebben unde vorsegelt. Vor Sös unde twintighundert
Marck unde Soven unde drutig Marck Lübeckscher
Pennighe, De der vorben: W. u. Hr. V. v. Tz. in
reden Penninghen van den vorb: gestlicken Personen
to der Nöge utfanghen unde uppeboret hebben unde wol
betalet sint de se vort in ere nut unde Erven
gentzlicken ghekeret hebben. worummen so dorch
sunderiger Bede willen Wedeghen undse Volrades vorb.
so stedighe Wy vulborden unde beleven unde vesten
dese Vordreginge vorlatinge und Cop dessen
vorscrevenen Gudere unde Dorpere mit allen Artikuln
Stucken und Punkten als ere Breff den se darup
besegelt hebben mit Vulrade erer Vedderen Detleves
und Detleves van Tzülen de den Coop belevet unde
besegelt hebben gantz deger von Wordeb to Worden,
nichts utgenommen effte buten beschieden sunder den
Wedderkoop den de Herschop von Sassen sich
vorbeholden hebben |
|
hören vorlesen,
öffentlich bezeugend, daß unsere lieben Getreuen:
Wedege und Herr Vollrad, Brüder, genannt von Zülen,
Gottschalck v. Zülen, seligen Gedächtnisses, Söhne,
haben mit unserer Vollmacht und (hegen) Schutz für
sich und ihre Erben recht und redlich verkauft und
aufgelassen den geistlichen Schwestern und Brüdern,
der Äbtissin und dem Beichtiger und dem ganzen
Konvent des Klosters Sankt Brigitta zu Marienwolde
und ihren Nachkommen, bei Mölln gelegen in dem Stift
zu Ratzeburg in unserer Herrschaft, ihre ganzen drei
Dörfer und Güter: Dargow, wüste Eckhorst und
Niendorf mit dem Hof und See und mit allem derselben
Güter Zubehör nach Wortlaut, Inhalt und Ausweisung
ihres Briefes, den sie darauf gegeben haben und
versiegelt, für sechs und zwanzighundert Mark und
sieben und dreißig Mark Lübeckischer Pfennige, die
der vorbenannte W. u. Herr V. v. Z. in rechten
Pfennigen von den vorbenannten geistlichen Personen
zur Genüge empfangen und anerkannt haben und wohl
bezahlt sind und die sie (so)fort in ihrem und ihrer
Erben Nutzen ausgekehrt haben. Darum um besonderer
Bitten willen Wedeghens und Vollrads, der
vorbenannten, so bestätigen wir, bevollmächtigen und
geloben und befestigen diese Verträge, Überlassungen
und Kauf von diesen vorbeschriebenen Gütern und
Dörfern mit allen Artikeln, Stücken und Punkten, wie
ihr Brief, den sie darauf gesiegelt haben mit
Volrad, ihren Vettern Detlev und Detlev von Zülen,
die den Kauf gelobt und besiegelt haben ganz und gar
von Wort zu Wort, nichts ausgenommen oder
ausgeschieden, allein den Wiederkauf,
|
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wenn alle Tzülen verstorben
sin, dat hogeste Recht, nine Mole to buwende, ne
Rechtigcheit in deme Schallze sunder Schmaltoge
to hebbende men stede vast und unversroken to
blyvende. Ock beholde wy uns Macht von densülven
eren Undersaten gemene Landbede un Wat dat ganze
Land deit to donde.
Ghegeven na Godes Bort verteinhundert vyff und
vertigstem Jahr St Anthonius dag des Hilgen
Bichters.
|
|
den die
Herrschaft von Sachsen sich vorbehalten haben,
wenn alle Zülen verstorben sind, das höchste
Recht, keine Mühle zu bauen, die Gerechtigkeit
im Schaalsee außer dem Schmalzug zu haben -
mannhaft, fest und unerschrocken zu bleiben.
Auch behalten wir uns Macht von diesen ihren
Untersassen die gemeine Landbede und was das
ganze Land zu tun pflegt.
Gegeben nach Gottes Geburt vierzehnhundert fünf
und vierzigstem Jahre am Tage St. Antonius, des
heiligen Beichters.
|
Anhängend großes Siegel (Gewappneter mit
Sachsenschild) und:
S: ERICH + DEI + GRA + DUCI + SAXONIE + ANGARIE + WESTFA +
(Abdruck des Siegels siehe Seite 71).
*
1445.
In deme Namen Ghades Amen. Wy
Ghertrudis Cruzen Ebbedische, Matthias Eckloff
menn Bichtiger un alle wy Süstere unde Brodere
des Closters Marienwold by Molne beleghen in
deme Stichte to Ratzeborch in der herscop unses
gnedighen Hertoch Berndes von Sassen etc.
Bekennen apenbare an Lude desses Breves dat in
den Dorpen und Ghuderen genomet Dargowe wüste
Eckhorst unde Nygendorpe de wy van Wedeghen und
Volrade genomet van Tzulen Broderen myt aller
Vryheit und tobehörünghe und ock mit alleme
rechte reddelecken na uthwisinghe der Breve de
darup vorsegelt synt, gekofft hebben "de de ock
unse gnedighe Here vorbenomet uns und unsen
Nakomlingen vulbordet, bevesteghet und myt allen
Artikeln bezegelt hefft" sykdar nich inne
beholden hefft behalven dat "hogeste Recht" und
dat wydar "nene Molen buwen schalen" sunder
synen Willen.
Ock zo schalen wy "des Schal-Zees |
|
In dem Namen
Gottes, Amen. Wir Gertrud Cruzen, Äbtissin,
Matthias Eckloff, mein Beichtiger, und alle wir
Schwestern und Brüder des Klosters Marienwolde,
bei Mölln gelegen, in dem Stift zu Ratzeburg, in
der Herrschaft unseres gnädigen Herzogs Bernd
von Sachsen etc., bekennen öffentlich laut
diesem Briefe, daß in den Dörfern und Gütern
genannt Dargow, wüste Eckhorst und Niendorf,
welche wir von Wedege und Volrad, genannt von
Zülen, den Brüdern, mit aller Freiheit und
Zubehör und auch mit allen Rechten redlich nach
Ausweis der Briefe, die darauf versiegelt sind,
gekauft haben, "die da auch unser gnädiger Herr
zuvor benannt uns und unsern Nachkommen
bevollmächtigt, befestigt und mit allen Artikeln
besiegelt hat", sich da nicht einbehalten hat,
behalten das "höchste Recht" und daß wir da
"keine Mühle bauen sollen" außer mit seinem
Willen.
Auch sollen wir den Schaalsee
|
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nicht brucken to vyschende myd
der groten Waden sunder id sy myd synen Willen effte
Vulbort. Des to groterer Bekantnisse und Bewahringhe
zo hebben wy Ghertrud Crutzen Ebbedische Matthias
Eckloff, vorbenommet, undalle wy Süsteren und
Broderen unseres Closters grotteste Yngheseghel
witlicken gehenget vor dessen Breff.
Gheven und Schreven na den Jaren unses Herren
Verteyen hundert Jar unde an deme vyf und
vertighesten Jare an dem Dagte sünt Vincenti des
hilghen Martelers. |
|
nicht benutzen, um zu
fischen mit der großen Wade, außer es sei mit seinem
Willen oder Vollmacht. Des zur größeren Kenntnis und
Wahrung, so haben wir Gertrud Crutzen, Äbtissin,
Matthias Eckloff, vorbenannt, und alle wir
Schwestern und Brüder unseres Klosters größtes
Insiegel wissentlich gehängt vor diesen Brief.
Gegeben und geschrieben nach dem Jahre unseres Herrn
vierzehnhundert und an dem fünf und vierzigstem
Jahre am Tage Sankt Vincentii, des heiligen
Märtyrers. |
Anhängend großes, ovales Siegel
des Klosters Marienwolde.
*
1571.
Wir Frantz von Gottes Gnaden, Hertzog zu Sachsen,
Engern und Westphalen etc., bekennen offentlich vor uns, unsere
Erben, Erbnehmen und nachkommen, gegen Jedermänniglichen mit
diesem unsern offenen Briew, das wir mit gutem vorwissen und
bewilligung unser Erben, aus guetem Rade und wolbedachtes
Muedes, zu scheinbarliger Nutzbahrkeit unser Landt und Leute und
zu Ableggung unser beschwerligen Schulden, sonderlich zu
Aussteurung der Hochgebohrenen Fürstin, Frauen Dorotheen,
gebornen zu Sachsen, Engern und Westphalen, Hertzogin zu
Braunschweich und Lüneburgk (so den auch Hochgebohrnen Fürsten
Herrn Wolffgangen Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk) ist
vereusret worden, des Ehegeldes angewendet. Dem ehrenvesten,
unserm lieben getreuen Lüeder Lützowen zu Dutzow und alle seine
Erben und Erbnehmen unserm gantzen Hof Neuendorf, so wir mit
Gerechte und Gerechtigkeiten von den Sullen [von Zülen] sein //
habhaftig geworden, und zum Theil umb unsere Gülden an uns mit
allem Fuge gebracht, mitsambt den Durf Neuendorf, und mit dem
Durf Goldensehe, daselbst zugelegenen mit Mhülenstauen und alle
den Holtzungen, hart und weich Holtz nichtes butem bescheiden,
dasselbe zu genießen und zu gebrauchen, seines bestem Gefallens
nach wie es ihme gelegen ist, mit Mast, mit alle denselbigen
Durfern Zubehörungen und Gerechtigkeiten. Als die Guter
allerseits in ihren Enden und Scheiden gelegen seindt, mit
Acker, bewachsen und unbewachsen, mit auch allem Gerechte und
Gerichte, hohes und niedriges, über Hals und Hand, mit der Jagt,
mit den Wischen, Weiden, Seen, Wassern, Teichen, Fischereien und
Dicksteten, Inflüssen, Ausflüssen, Holtzungen, sonderlich den
Goldensehen, mit aller Gerechtigkeiten, so wir darauf gehabt mit
Wadenzuegen, dazu den Feldes // Teich genant, auch den andern
Teich bei dem Durfe Neuendorf, alle mit Wadenzuegen und
Schmaltau, und aller Gerechtigkeit so daraus
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kommen kann, gleichergestalt wir demselbigen
gebrauchet, und der ohne Lüder Lützowen seinen Willen niemand keine Macht
ufzuhaben, darauf zu fischen, ohne seinen guten Willen, ohne so viel das Antheil
belanget, so ahn dem Goldensehe, seine Vettern zu Turow, neben ihnen darannen
Rede gehabt haben, DESGLEICHEN DEN ANTHEIL AHN DEM SCHALLSEHE, SO IN
NEUENDORFISCHER SCHEIDE BELEGEN IST, MIT WADENZUEGEN, SCHMALTAUEN UND ALLER
ANDERN GERECHTIGKEIT, SO DARAUS KOMMEN KÜNTE ODER MUCHTE, VON DEN FER ORTEN AHN,
BIS AHN DEN SCHNACKENORT, SO DARZU LIGEN, ALSO DERSELBIGE Hof Neuendorf,
Goldensehe und Durf Neuendorf, in seinen Enden, Grenzen und Scheiden gelegen und
begriffen ist, auch mit // allen jährlichen Pflichten, Jagten, Zinsen, Pachten,
Korn, Schneidelschweinen, Diensten, Rauchhünern, Ochsengeld, Ablagern und aller
jehrlichen Ufkunft, Nutzungen und Freiheiten, als wir und die unsern denselbigen
Hof, und beiden benaemeden Dürfern aller freist auf diesen heutigen Tag gehabt
und gebrauchet haben, nichtes ausbescheiden, wie es der Windt einigermaßen
beweien mag, vor Sechs Tausend gueter gangbahrer Thaler, vor uns, unsere Erben,
und Erbnehmer erblich von Pfand und Schult und allen anderen Beschwerungen quidt
und frei verkaufet haben, und verkaufen ihme und seinen Erben und Nachkommen und
Mitbeschriebenen, zu einem ewigen unwiederruflichen Erbkaufe von Erben zu Erben
erblich hiemit in Kraft dieses Briewes, welchen er uns up unser Erfurderen bar
gezalt und voll bezalet hat. Derhalben setzen wir Hochgedachter Fürst vor uns
und unsere Erben und Nachkommen // ihme und seinen Erben in die gebreuchliche,
eigenthümliche und nutzbahre, vollenkommene Gewehr und fridtsahmen Besitzung des
obbeschriebenen gantzen Hoefes Neuendorf mit den benämeden Dürfern Neuendorf und
Goldensehe, sambt andere alle Zubehörung nichtes ausbescheiden vor
jedermennigliches Ansprache, dieweil auch Adam Pentzen, die Pechte zu Goldensehe
verschrieben in Einherlegung seiner Zinse, so wir Adam Pentzen derwegen
befriedigen, und soll Lüder Lützower in dem kein in Paß geschehen: Wir unsere
Erben und Mitbeschrieben wollen auch ihme und seinen Erben diesen Erbkauf, vor
jedermenniglichen geistliches und weltliches Standes, auch am Kayserlichen
Cammer Gerichte und allen Stenden, wie die Nahmen haben muegen, wehrende sein,
und ihnen desfals gegen Jedermenniglichen, In und außerhalb Rechtens, vortreten
für und für, // so oft wir deshalben, von Lüder Lützowen und seinen Erben
ersuchet werden, schriftlich oder mündlich und mag hinführo und immerdar, auch
von unseren anderen Sohnes Anspruche und vor einen Jeden schadlos halten, und da
ehr oder seine Erben des würden einigen Schaden leiden, es weren wenig oder
viel, den wollen wir obgedachter Fürst und unsere Erben ihme Lüder Lützowen und
seine Erben (geringsahm wiederlegen und schadlos halten, und soll Lüder Lützau
und seine Erben) mit diesen Gütern handeln thun und lassen, mit Raden und Reumen
und also ehr und seine Erben, sich das zum aller Nutzen machen können, mit
upsetzende und abfellenen, so oft und facken also ihm datt gefelt, also mit
seinen eigenthumlichen Erben, Erb und Guete dasselbige vorkaufen, vorpfänden und
vorleibzüchtigen,
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ohne unsere, unserer Erben auch mennigliches
Verhinderung und haben wir uns, und unsere Erben nichtes daran fürbehalten, dan
die hochfürstl. Obrigkeit, die Zuspruche, so wir // zu einem erbaren Rath zu
Lüneburg haben, von wegen des Schallsehes, sambt dem altgewesenen Roßdienst mit
einem Pferde, und gemeine Landtbeden, und Landtfolge, gleich andere Landsassen
von Adel thum, soll sich auch in Rahtschlägen gebrauchen lassen, auch mit uns
außerhalb Landes vorreiten wenn andere Landsassen vortziehen, jedoch so ferne
ehr nicht ehehaft oder Leibesschwachheit oder durch andere Herren, den er auch
verwand ist, vorhindert wurde. Ehr soll uns auch alle Korn und Getredich, so
itzund in Strohwen, wenn es ist ausgedroschen volgen lassen, ohne das Stro und
alle das Futter, soll Lüder Lützow behalten, desgleichen unser Hausgerat,
Betten, Lacken, Kisten, Kasten, Fathe, Kessel, Grapen und alle Hausgerat, wie
das mag Nahmen haben, unweigerlich gefolget werden, ohne allein was erd und
nagelfest ist, auch Tische und Benke, Bettstedte und das Brauzeuch mit Pfannen
und Küven, darneben // alle Viehe und fahrende Haab, als Kühen, Ochsen, Pferde,
Schaf, Schweine, sambt alle dem Vieh, so itzund auf dem Hove ist, benoemet und
unbenoemet, nichtes nicht buten bescheiden, dan Lüder Lützow solches vor sich
behalten hat, und wir Hochgedachter Fürst auch schons bewilliget haben, auch
alles Korn, so itzund geseihet, dies alles vorbenoemet, soll Lüder Lützau
behalten. Ferner ist auch gewilliget würden, das Hans Hadeler, soll von seinem
Erbe nach zukünftiger Arne abeziehen, wen ehr seine Getreidig und Korn zu Hause
hat, wollen wir ihme eine andere Wohnung verschaffen, das Korn so er gebauet,
soll ihm gefolget werden oder Lüder Lützow soll ihm solches nach Billigkeit, wie
sie deß können einig werden bezalen. Nach geschehener Arne mag Lüder Lützau
seines Gefallenes nach, das Erbe wiederumb besetzen, und beziehen lassen, damit
zu thun und zu lassen haben seines besten Gefallen nach, auch gleiche- // fals
soll er die Macht haben mit den anderen Erben zu thun und zu lassen haben,
seines bestem Gefallen nach, so soll auch einer Harmen Knappart genant
gleichesfals reumen, oder will ehr under Lüder Lützowen bewohnen bleiben, so
soll er seinen Hovedienst thun, und alles thun was andere thun und seine
Nachbarn werden, und müssen thun, das soll in Lüder Lützowen seinem Gefallen
stehen ob ehr ihnen behalten will oder nicht. Demnach gereden, zusagen, und
vorpflichten wir uns hiemit vor uns, unsere Erben, Erbnehmern, und Nachkommen,
bei unserer fürstlichen Ehren und Wohrden in guten Glauben den gemelten Lüder
Lützowen und seinen Erben bei obgemelten seinen gethanen Erbkaufe vor uns,
unsere Erben und Nachkommen der angezeigten Gueter zu handthaben, zu beschützen
und zu beschirmen, in Betrachtung daß dan dies Geld dem Stammen Sachsen zu einer
Freulein Aussteurung zum besten // gekommen, wir verzichen und begeben uns auch
aller gemein und sonderbahren Begnadiungen, Privilegien, Indulten und Freiheiten
desselbigen, oder einige EXEPTION JURIS oder TRACTI wie die Nahmen haben können
und muegen, RENUNCIREN und vorziehen uns auch hiemit der EXEPTION NON NUMERATAE
PECUNIAE, EPISTOLAE, DIVI, ADRIANJ und sonsten aller anderen Gerechtigkeiten so
derwegen ahn und auf oder auch abgesetzet in zu
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1936/3-4 - 55
künftigen Zeiten, das uns oder unseren Erben
künte oder müchte zu nutze kommen, dessen wollen wir uns alles begeben haben,
und sonderlich der Exeption, das keine Vorzich oder EXEPTION, sie sei dan
ausdrücklich specificiret, vor oder hernach muchte verordenet, und auf und
abgesetzet werden von Keysern, Khuningen, Pabsten, Cammern Gericht, oder wie es
alles Nahmen haben magk, nicht gelten soll, hirjegen nimmer zu gebrauchen,
darvon uns und unsere Erben und Nachkomlinge, auch durch keine Pabstliche oder
Keyserliche Absolution entledigen zu lassen, gantz getreulich und ohne alles
Geferde zu // halten, zu Urkundt haben wir diesem Brief vor uns, unsere Erben
und Mitbeschriebenen. mit unserem anhangenden Secrete wissentlich lassen
vorsiegeln und mit unserem Handtzeichen unterschrieben. Gegeben zum Marienwolde
am Tage Fabiani et Sebastiani Anno p. nach Christi unseres lieben Herrn
Erlöesers, und Seligmachers Geburt, im Tausend Fünfhundert und Ein und
Siebenzigsten.
(L. S.)
Frantz H z. S.
MANU PROPIA.
DE CONCORDANTIA CUM
VERO SUO SUBSCRIPTIO ET SUB SIGILLATO ORIGINALI,
TESTATUR AD HOC LEGITIME REQUISITUS. |
(S.) |
|
(S.) |
|
Johann Christian
Hostmann
IMPER. AUCTOR. NOTAR. PUBL.
MPR. |
Original 11
Seiten. |
|
|
|
|
Im "Brau-Recht", gedruckt 1705 (Landeshausbücherei
I C I 10 Seite 32/33), ist der Vertrag
abgedruckt. N. 55. Extract Herzog Frantzen Kauff-Briefes / über
den Hof Neuendorff CUM PERTINENTIIS DE DATO Marienwolde am Tage Fabiani und
Sebastiani Anno 1571.
*
1625.
Ich Magnus Lützow vor mich, meine Erben und Erbnehmern thue kundt
und bekenne kegen menniglich mit diesem meinem offenen Briefe und Siegel, als
ich mit vorgepflogenem zeitigen Rahte, Wissen und Willen meines freuntlichen
lieben Bruders, des Edlen und Vesten Hans Lützowen, imgleichen meiner
vielgeliebten Hausfrauen Dillen Behren, und anderen meiner und deroselben
engsten Agnaten und Cognaten zu Befürderung derselben bestes, und Abwendung
Schadens, meinen Hof und Gut Neuendorf, wie derselbe mit Recht und
Gerechtigkeit, zusambt dem Dorfe Neuendorf und dem Dorfe Goldensehe von meinem
lieben Vater sehl. auf mich und die Meinen erblich kommen, dem Wolwürdigem,
Edlen, Gestrengen und Vesten Herrn Hartwich von Perckenthien, Domb Probsten des
Stifts Ratzeburg, Erbgesessen zum Zecher, dessen Erben und Erbnehmern, durch
einen unwiederruftichen Erbkauf hiebevor verkauft // und überlassen: So thue ich
nochmahls solchen Kauf kraft dieses wiederholen, und verkaufe hiemit in der
allerbestendigsten und besten Formb rechtens, wie das immer geschehen kan, sol
oder mag, erngemelten Herrn Hartwich von Perckenthien, seinen Erben und
Erbnehmern, solch gedachtes mein Guth Neuendorf, samt obgedachten beiden dazu
gelegenen Dörfern, hohen und niedrigen Gerichte zu Hals und Hand, sambt dehnen
dazu gelegenen Aeckern,
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Wischen, Weiden, harten und weichen
Holtzungen, Fischereyen, Sehen und Teichen, In und Ausflüssen, und allen andern
Gerechtigkeiten und pertinentien, wie die Nahmen haben mügen, so daraus kommen
können, oder mügen, wie es alles sampt dem Hof und beiden Dörfern, in seinen
Enden und Grentzen und Scheiden belegen und begriffen ist, zusambt der bestelten
Saadt und farenden Haab, wie das in dem producirten Inventario specificiret,
auch mit der Manschaft jehrlichen Pflichten, Frondiensten, Geldt- und Korn
Pächten, Schneidelschweinen, Rauchhünern, Ochsengeldt, Auf- und Ablassungen,
Ablagern // und aller andern jehrlichen Intraden, Nutzungen und Freyheiten
genandt und ungenandt, allermaßen Ich und die Meinigen selbigen Hof Neuendorf,
sambt beiden dazu gelegenen Dörfern Goldensehe und Neuendorf allerseits bis auf
heutigen Tag, vor daß unsere erb- und eigenthümblich, ohn iemandts Hinderung
besessen, genützet und gebrauchet, auch unser Vater sehl. von dem
Durchlauchtigen und Hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Frantzen dem Eltern,
weilandt Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, dem damals regierenden
Landesfürsten und Herrn, am Tage Fabiani & Sebastiani, im Jahr nach Christi
unsers Erlösers und Seligmachers Gebuhrt, Ein Tausend Fünfhundert und Ein und
Siebentzig, vor sein bahres ausgezahltes Gelt erblich erkauft, bis in seine
Sterbgrube ruhiglich vor daß seinige besessen, und auf mich und meine Miterben,
wie gedacht transferiret hat: Cedire demnach und überlasse kraft dieses, das
gantze Gut Newendorf sambt aller erzehleten Stücken und pertinentien, vor
Achtzehn Tausend Siebenhundert // Gülden Kaufgeldt, jeden Gülden zu wr 24
ß gerechnet, Mechlenburgischer Wehrung, die ich bahr über in einer
unzertheilten Summe vor Dato dieses Briefes an guter gebiger Reichsmüntze,
volkomlich zu meinen sichern Handen empfangen, und in mein, meiner Erben und
Erbnehmern scheinbahrlichen Nutz und Frommen wolangewendet habe, mich derowegen
der EXEPTION NON NUMERATAE PECUNIAE, SIMULATI CONCTRACTUS, als ob ich diesen
Brief SPE FUTURA NUMERATIONIS von mir gegeben hette, wissentlich vorziehende,
sage auch hiemit los, und erlasse die Unterthanen des Guts Neuendorf ihrer
Pflichte, damit sie mir und den Meinen bishieher verwandt gewesen, und reume und
gebe ein Herrn Hartwich von Perckenthien, dessen Erben und Erbnehmern VACUAM
POSSESSIONEM des Hofes und Guts Newendorf, sambt beiden dazu gelegenen Dörfern
und pertinentien: Gerede, gelobe und verpflichte mich hiemit auch bey meinen
adlichen Ehren, waren Worten und Treuen, daß ich will und meine Erben sollen, zu
iederzeit dieses Verkaufes einer genügen Ge- // wehr sein, und PRO EVICTIONE
haften und so oft der von Perckenthien und seine Mitbenandten diesfals von
iemand angefochten würden, not- und schadelos halten wolle, wie das vermöge
gemeiner beschriebenen Rechte, ein jeder Verkäufer zu praestiren schüldig ist,
zu mehren Bekreftigung aber dieses Erbkaufes, und Bescheinigung völliger
Cedirung aller hiran gehabten Rechten und Gerechtigkeiten, dem von Perckenthien,
vor obgedachten fürstlichen Kauf- und andere zu diesem Guth gehörige Briefe und
Registra, bey Besiegelung dieses originaliter eingeantwortet, und soll ihme und
seinen Mitbeschriebenen dieser Erbkauf meines Allodialgutes Neuendorf, erbar
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und aufrichtig gehalten werden, wie ich dan
ihme hiemit alle meine Haab und Güter, bewegliche und unbewegliche, zu einem
sichern Unterpfandt setze, sich in Notfall erlittenen Schaden, expens und alles
Interesse, daraus, mit oder ohne Hülfe der Obrigkeit zu erholende, verziche mich
zugleich für mich, meine Erben und Erbnehmern, aller Wolthat der // Rechte, so
mir und meinen Mitbeschriebenen unter einigem Schein darwieder könten oder
möchten zustatten kommen, IN SPECIE aber BENEFICIO RESTITUTIONIS IN INTEGRUM,
EXCEPTIONI DIMIDIAE SIVE ULTRA VEL CITRA DIMIDIUM JUSTI PRETII, SIVE JUSTAE
VENDITIONIS ET ALTERIUS CUJUS LIBET DECEPTIONIS QUANTUM CUNQUE MAGNAE ET MAXIMAE
VEL PARVAE ET OMNI PRIVILEGIO, STATUES, DECRETIS ET REI NON SIC, VEL NON
UTILITER GESTAE, OMNIQUE ALII EXCEPTIONI, DEFENSIONI, RATIONI ET CUI LIBET
AUXILIO JURIS, VEL FACTI, QUALECUNQUE SIT RENUNCIANDO LEGI DICENTI: GENERALEM
RENUNCIATIONEM NON VALERE NISI PRAECESSERIT SPECIALIS. Nicht weniger verziche
ich Dillia Behren, Magnus Lützowen eheliche Hausfrau, alle dem Recht und
frewlichen Gerechtigkeit so ich wegen des Brautschatzes und Ehegeldes meinem
lieben Ehemanne zugebracht, und anderer Wiedererstattung und Vermachung halber,
in Latein PROPTER NUPTIAS DONATIO genandt, an diesen Guhte gehabt und haben
möchte, daß ich mich solcher Anforderung und Verpfendung, deren ich mich hiemit
bey adlichen Ehren und Treuen verziche, nimmer will gebrauchen, noch unter //
einem Schein das BENEFICIUM SENATUS CONSULTI VELLEIANI ALLEGIREN gleich ob ich
mich durch die Gelübd wieder gemeiner Rechte vor meinen lieben Ehemanne bürglich
eingelassen hette, den ehr mich schon anderweit solcher meiner Ehegelder und
Wiedervermachung halber, genugsamblich versichert hatte. Darmit dan nun dieser
Erbkaufbrief in allen seinen Puncten und Clauseln, erbarlich und aufrichtig
uneingebrochen, stets und vest erhalten und observiret, auch der Keuser und
seine Mitbeschriebene, des verkauftes Guhtes und dieser unser respective
gethanen Verzicht und Auflassung, zum besten verwaret sein mugen, als habe ich
Magnus Lützow, und ich Dillia Behren, dessen eheliche Hausfrau denselben nicht
allein mit eigenen Handen unterschrieben und versiegelt, besondern thun auch
hiemit den Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Augustum,
Hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, Unsern Durchlauchtigsten Fürsten
und Herrn, unterthenig und demütiges Fleißes ersuchen und bitten, das Seine
Fürstliche Durchlaucht // über diesen Kauf Contract, weil sie denselben schon
hiebevor PER LATAM SENTENTIAM approbiret und gutgeheißen, zu iederzeit executivo
fürstlich halten wollen, damit ehr in allen seinen Puncten und Clausuln
unverletzet stets sein und bleiben müge. Actum den 20 Februarii:
im Jahre nach Christi unsers Erlösers Gebuhrt. Eintausend, Sechshundert Fünf und
Zwantzig.
Magnus Lützow |
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Dilliana Behren |
(S.) |
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|
|
(S.) |
|
|
|
|
|
PRÄSENTEM COPIAM CUM
VERO SUO ORIGINALI IN OMNIBUS SUIS PUNCTIS ET
CLAUSULIS CONCORDARE, TESTATUR AD HOC REQUISITUS. |
(S.) |
|
(S.) |
|
Johann Christian
Hostmann
IMPER. AUCTOR. NOTAR. PUBL.
MPR. |
Original 8
Seiten. |
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1667.
Zu wissen sey hiemit jedermänniglich insonderheit dem daran
gelegen, das heute dato zwischen dem Hochedelgebohrnen und Gestrengen, Herrn
Hartwich Schacken auf Müssen und Lützow Erbgesessen, in ehelicher Vormundschaft
seiner Eheliebsten, der Hochedelgebohrnen und Hochtugendreichen Frauen Catharina
Schacken, gebohrnen von Perckenthien an einen undt dem Hochedelgebohrnen und
Gestrengen Herrn Johan von Wickeden am andern Theil, ein beständiger, gültiger,
wolbedachter, unwiderruflicher Kauf Contract abgehandelt und geschlossen worden,
wegen des in Fürstenthumb Niedersachsen belegenen Allodial Guhts Nijendorff und
dazu gehörigen pertinentien, derogestalt, wie folget.
Es verkaufet hiemit Herr Hartwich Schacke und seine Eheliebste Frau Catharina
Schacken gebohrene von Perckenthien in der aller bestendigsten und besten Form,
wie das immer geschehen kann, soll oder mag, obgemeldten Herr Johan von
Wickeden, seinen Erben und Erbnehmern solch gedachtes ihr Guth Nijendorff sambt
beyden dazu gelegenen Dörfern Neuendorff und Goldensee, hohen und niedern
Gerichte, zu Hals und Handt, sambt denen dazu gelegenen Ackern, Wischen, Weyden,
Schäfereyen, Triften und absonderlich der Trift über den Kittlitzer Felde,
harten und weichen Holtzungen mit der Jagt, die Gerechtigkeit der Fischereien,
wie sie von Herzog Frantzen zu Sachsen, hochsel. Andenkens Anno 1571
an Magnus Lützauen sehl. verkauft worden, Seen und Teichen, Mühlenstauen, In und
Ausflüssen und allen andern Gerechtigkeiten und pertinentien wie die Namen haben
mögen so daraus kommen können oder mögen, wie es alles sambt dem Hoefe und
beiden obbenandten Dorfern, in seinen Enden, Grentzen und Scheiden belegen und
begriffen ist. Auch mit der Mannschaft jährlichen Pflichten, Frondiensten, Geld
und Kornpächten, Schneidelschweine, Rauchhünern, Ochsengeld, Auf- und
Ablassungen, Ablagern, und allen andern jährlichen Intraden, Nutzungen und
Freiheiten genandt und ungenandt, allermaßen Sie und die Ihrige dem Hof Niendorf
sambt beiden dazu gelegenen Dörfern Goldensee und Niendorf allerseits denen
alten Kaufbriefen nach für das ihrige erb und eigenthümblich ohne irdandes
Hinderung zu besitzen, zu nutzen und zu gebrauchen, befugt gewesen, auch der
Frauen Verkäuferin in Gott ruhender Herr Vater der Wolwürdiger Hochedelgebohrner
und Gestrenger Herr Hartwick von Perkenthien Thumprobst des Stifts Ratzeburg,
fürstl. niedersächsischer Landrath auf Zecher Erbgesessen, von Magnus Lützauen
sehl. vor sein bahres ausgezahltes Geld erblich erkaufet, bis in seine
Sterbgrube, wie dessen gemeldter Verkäufer geruhiglich, für das seine besessen
und die Frau Verkäuferin seine leibliche Tochter und dero Herrn Gebrüdere, die
aber ohne Leibeserben mit Todte abgegangen, also daß die Frau Verkäuferin und
ihre Erben dessen alleinige Erben geworden, cediren demnach und überlassen kraft
dieses das gantze Guth Niendorf sambt aller erwehnten pertinentien und Stucken,
so jedoch mit alt gewesenen Roßdienst als einem Pferde und gemeine Landbede und
Landfolge, gleich andere Landt-Sassen von Adel thun, auch mit drittehalb Huwen
in des Fürstenthumbs Anschlage ist, nach welcher Proportion die allgemeine
Landes ONERA abgestattet
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werden. Für solch Erbguth und pertinentien verspricht der Käufer Herr Johan von
Wickeden zum beständigen Kaufgelde Neuntausend Reichsthl. in Specie und
Einhundert und Fünfzig Ducaten also zu bezahlen, daß er die einhundert und
fünfzig Ducaten als eine Discretion der Frau Verkäuferin bahr solle und wolle
erlegen; dann auch Funftausend Reichsthaler in Specie bahr in TERMINO TRINITATIS
und die übrigen Viertausend Reichsthl. mit dieses Gutes Niendorf Bürgschaft
versichern. Darauf sagen die Verkäufer die Unterthanen des Guts Niendorf ihrer
Pflichte, womit sie ihnen und ihren Erben bis hieher verwandt gewesen, gäntzlich
los, reumen und geben Herr Johan von Wickeden dessen Erben und Erbnehmern VACUAM
POSSESSIONEM, des Hoefes und Gutes Niendorf, sambt beiden darzu gelegenen
Dörfern und pertinentien. Gereden, geloben und verpflichten sich hiemit bei
adelichen Ehren, wahren Worten und Treuen, das sie und ihre Erben sollen und
wollen, zu jederzeit dieses Verkaufs eine genughafte Gewehr sein, und PRO
EVICTIONE haften, und so oft der Herr Käufer und seine Erben von jemand in- oder
außerhalb Rechtens angefochten würde, nach Inhalt, vor Hoch- und Wolgedachten
Hertzog Frantzen und Magnus Lützowen, und diesen Kaufbriefe, not und schadelos
halten sollen und wollen. Wie das vermöge gemeiner beschriebener Rechte ein
jeder Verkäufer zu leisten schuldig ist, und zu mehren Bekräftigung dieses
Erbkaufs und Bescheinigung volliger Cedirung aller gehabten Rechten und
Gerechtigkeiten, haben die Verkäufern dem Herrn Käufer, itzo also fort alle und
jede über das Guht, und dessen pertinentien in Handen habenden alte
Verschreibungen neben allen andern darzu gehörigen Sigulbriefen und Registern,
und wie sonst Nahmen haben mag in glaubwürdigen Stücken eingeantwortet. Und soll
ihm und seinen Mitbeschriebenen dieser Erbkauf des Allodialgutes Nijendorf
ehrbar und aufrichtig gehalten werden, wie dann die Verkäufers ihme den Käufer
und seinen Erben alle Ihre Hab und Güter beweglich und unbewegliche zu einen
sichern Unterpfande setzen sich in über Verhoffen begebenden Fall, erlittenen
Schadens Expensen und Interessen mit oder ohne Hülfe der Obrigkeit zu erholen.
Sie verzichen sich auch zugleich für sich, ihre Erben und Erbnehmern, aller
Wolthaten oder exceptionem der Rechte, so Ihnen und Ihren Erben unter einigen
Schein darwieder können oder möchten zustatten kommen IN SPECIE des BENEFICII
RESTITUTIONIS IN INTEGRUM EX QUACUNQUE CAUSA, NON SOLUTI PRETII, LAESIONIS ULTRA
DIMIDIUM, IN JUSTAE VENDITIONIS VEL CUJUS LIBET DECEPTIONIS. Item die Verkäufere
renunciiren OMNI PRIVILEGIO STATUTIS DECRETIS, EXCEPTIONI REI NON SIC SED ALITER
GESTAE. Auch der gemeinen Rechtsregel GENERALEM RENUNCIATIONEM NON VALERE, NISI
SPECIALIS PRAECESSERIT. Insonderheit hat die Frau Verkäuferin Frau Catharina
Schacken geborne von Perckenthien sich des BENEFICII SENATUS CONSULTI VELLEJANI,
als sie dessen in Gegenwart ihres Ehelichen Vormundes Herrn Hartwig Schacken,
für Notarien und Zeugen zur Genüge wol unterrichtet worden, gäntzlich verzichen
und will solche Verzicht wolbedächtlich und freiwillig nochmahls hiemit
wiederhohlet haben, wie auch diesen Verkauf und Kauf Contract in allem und jeden
Gerichten haben soll, immaßen er ohne hat. VIM LEGIS ET REI JUDICATAE
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und rechtmäßigen Endurtheils. Dessen allen zu steten unwiederruflicher Haltung,
ist derselbe wissentlich und wolbedächtlich von beiderseits Contrahenten mit
eigenen Händen unterschrieben, und mit ihren angebornen adelichen Pietschaften
bestercket, darneben von denen darzu erbetenen Gezeugen subscribiret und
versiegelt. Wovon jedes contrahirendes Theil ein Exemplar in Verwahrung
genommen. So geschehen in Möllen den ander Tag Monahts Aprilis wahr der Dienstag
in der Charwochen. des Eintausend Sechshundert und Sieben und Sechzigsten Jahres
p.
/ (Siegel des Hartig Schacken)
/ (Siegel der Catharina Schacken geborne v. Perkenthin)
/ (Siegel abgefallen)
/ (Siegel abgefallen)
/ (Siegel des Johann von Wickede)
/ (Siegel des Thomas Hinrich Wickede IN TESTIMONIUM)
PRO CONCORDANTIN CUM
VERO SUO AUTHENTICO, SUBSCRIPSIT ET SUBSIGNAVIT AD
HOC REQUISITUS.
|
(S.) |
|
(S.) |
|
Johann Christian
Hostmann
IMPER. AUCTOR. NOTAR. PUBL.
MPR. |
*
1770.
Kauf- und Verkauf-Contract
über das im Hertzogthum Lauenburg belegene Adeliche Allodial-Guth
Niendorf am Schall-See, nebst der darzu gehörige, Meierei Goldensee.
Kund und zu wissen sei hiemit, allen und jeden, besonders denen,
so daran gelegen: daß heute, unten stehenden dato, zwischen dem Königl.
Groß-Brittannischen und Churfürstl. Brschw. Lüneb. S. T. Herrn Land-Rath auch
Hof Gerichts- und Consistorial Assessori Gotthard von Hövell, auf Zülow
Erbgesessen, als Verkäufern, an einem, und dem S. T. Herrn Ambtmann Jürgen
Hinrich Nannen als Käufern, am andern Theil, nachbeschriebener unwiederruflicher
ErbKauf-Contract, über das im Hertzogthum Lauenburg belegene Adelich.
Allodial-Guth Niendorf am Schall-See, nebst der, darzu gehorigen Meierei
Goldensee, nach der, bereits am 15. Nov. des vorigen Jahres,
zwischen vorgedachten beiden Herren Contrahenten, zu Niendorf hierob errichteten
und geschlossenen Punctation, im Nahmen Gottes, verabredet, getroffen, und von
beiden Seiten vollenzogen worden ist.
1.
Es verkaufet vor wohlgedachter Herr Land-Rath von Hövell, für
sich und seine Erben, an nurgedachten Herrn Ambtmann Nannen, sein, im
Hertzogthum Lauenburg belegenes Adel. freies Allodial-Guth Niendorf am
Schall-See, nebst der, darzu gehörigen Meierei Goldensee, mit allen, bei diesen
beiden Höfen, befindl. : hohen und niedern Gerichten, Holtzungen, Mören, Acker-
und Wiesen-Ländereien, Gebäuden und Kathen, Gerechtsahmen, Jagten, Fischereien,
und allen übrigen Freiheiten und Pertinenzien, so, wie beide Höfe, in ihren
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Ausschnitt aus einer Flurkarte vom Jahre 1724.
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richtigen Scheiden und Gräntzen belegen, und mit allen Freiheiten und
Gerechtsahmen, bisanhero, von dem Herrn Verkäufer besessen, genutzet, und
gebrauchet worden, überall nichts, hievon ausbeschieden, desgleichen, ein
Begräbnis in der Kirchen zu Seedorf, nebst denen Kirchen-Stühlen zu Seedorf und
Mustin.
2 do
Überliefert der Herr Verkäufer, dem Herrn Käufer, vorgedachtes
Guth CUM PERTINENTIIS, von allen Schulden völlig befreiet, auf Trinitatis
1770 ab, und, da er bereits, bei dem Königl. Hof Gerichte zu Ratzeburg,
nach Maßgabe §PHI 2DI der Punctation die behuefige Proclamata erwürcket, auch
den Praeclusiv-Abschied erhalten hat, so überliefert er, IN TERMINO TRADITIONIS,
TRINITATIS A. C. solchen Praeclusiv-Abschied, welchen er, auf seine Kosten,
bewürcket, dem Herrn Käufer.
3 tio
Es überliefert demnächst IN TERMINO TRINITATIS A. C. der Herr
Verkäufer dem Herrn Käufer, das Guth Niendorf nebst der Meierei Goldensee, mit
allen, darzu gehörigen Gebäuden, und was, in solchen Erd- Wand- Nied- und
Nagelfest ist, außer, was unten, ausdrücklich reserviret worden ist, mit allen,
darzu gehörigen Gebäuden, ohne der mindesten Ausnahme, desgleichen, mit, dem,
bei beiden Güthern befindl. Inventario, nahmentlich bei Niendorf, der völlig
bestellten Winter- und Sommer-Saat, allen INSTRUMENTIS RUSTICIS, 8
Stück Bau-Pferden mit Geschirr, 12 Ochsen, 20
Holländer Kühen, und 1 Bollen, und bei Goldensee, das gesambte
Inventarium, so, wie solches, derzeitige Pächter Fischer, besage PROTOCOLLI vom
7. Junii 1762 in Pacht übernommen, bestehend in
36 Kühen, 1 Bollen, 8 Ochsen, 4
Pferden, mit der Aussaat und INSTRUMENTIS RUSTICIS; wie solches alles, in dem
vorgedachten protocollo verzeichnet worden; Gestalt denn auch, der Pächter
Fischer zu Goldensee, mit seinem völligen Pacht-Contract, dessen Datum stehet,
den 21. und 26. Maii 1762, also und
dergestalt, als er, mit dem Herrn Verkäufer, der Pachtung halber sich
verglichen, und alles verabredet, an den Herrn Käufer cediret und übertragen,
auch also, von ihm übernommen wird.
4 to
Es verspricht ferner, der Herr Verkäufer, dem Herrn Käufer, über
den Erb-Pacht-Brief, welchen er, unter Genehmigung Königl. und Churfürstl.
Cammer, mit dem Königl. Ambte Ratzeburg, über die Fischerei im Schall See,
hiebevor errichtet, die Bestätigung auf ihn und seine Erben auf seine Kosten, zu
verschaffen, und IN TERMINO TRADITIONIS, solchen auszuliefern.
5 to
Bis zur Zeit der, auf Trinitatis 1770
festgestellten tradition, übernimbt der Herr Verkäufer, von denen verkauften
Stücken, sie haben Nahmen wie sie wollen, alle Gefahr, und berichtiget bis
dahin, alle, auf dieses verkaufte Guth Niendorf und der Meierei Goldensee
haftende ONERA, an Landesanlagen, ohne Unterscheid, desgleichen Priester- und
Küster-Gebühren und liefert hierüber, die Quittungen ein.
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6 to
Für sothanes Guth Niendorf, und die Meierei Goldensee, CUM
PERTINENTIIS, bezahlet Herr Käufer, praecise IN TERMINO TRADITIONIS, nemlich in
termino Trinitatis 1770 und zwar eodem, wenn die tradition
geschiehet, an den Herrn Verkäufer, als ein würkl. und wohlbedächtl.
verabredetes und behandeltes Kauf pretium, die Summam von 32500
Rthlr: schreibe Zwei- und Dreißig Tausend Fünfhundert Reichsthaler N 2/3tel
vor voll, in guten, nach dem Leipziger Fuß ausgeprägeten Chur Braunschweig
Lüneb., Chur Brandenb., auch Chur-Sächsischen, nicht devalirten Müntz-Sorten,
den N 2/3tel zu 32 ß gerechnet,
desgleichen, als ein verglichenes Schlüsselgeld, die Summam von 500
Rthlr: schreibe Fünfhundert Reichsthaler N 2/3 vor voll.
7 mo
Reserviret sich Herr Verkäufer, von denen im Wohnhause zu
Niendorf befindl. tapeten, die, oben im Saal befindl. HAUTE DE LICE,
desgleichen, das, in der Kirchen zu Seedorf befindl. Erb-Begräbnis, worinnen
dessen wohlseel. Eltern beigesetzet sind, und wird solches, hinführo, auf Kosten
des Herrn Verkäufers, im Stande erhalten.
8 vo
Demnächst, werden IN TERMINO TRADITIONIS, alle, beim Guthe
befindliche und darzu gehörige Contracte, Briefschaften, protocolla judicialia,
Risse, Carten, Meß-Register, oder, wie es sonsten Nahmen haben mag, BONA FIDE
ausgeliefert.
Zur Berichtigung der Scheiden und Gräntzen, sind sämtl. Feld-Nachbahrn bereits
eingeladen, und am 31. Maii nach Ausweisung des hierbei
abgehaltenen Gräntz-Protocolli, zugegen gewesen, und ist, in deren Gegenwarth,
alles, zum Stande gebracht worden.
Die Guthsleuthe, werden IN TERMINO TRADITIONIS, dem Herrn Käufer mit angewiesen.
9 no
Wie von Zeit der errichteten Punctation, nemlich vom 15ten
Novembr. a. c. an, dieser gemäß, der Herr Verkäufer, alles Holtz-Fällens zum
Verkauf, außer, was zur Wirtschaft und Feuerung unentbehrlich gebrauchet werden,
sich begeben; so bleibet das vorhandene gefällete Bau-Holtz, zur Stelle, und
wird dem Herrn Käufer mit abgeliefert.
Gleich nun der, in vorstehenden beschriebene Kauf-Contract, nach der unterm
15ten November a. p. entworfenen Punctation, als welche, in ihrer
einmahl verabredeten Kraft, Wesenheit, und wahren unbezweifelten
Verbindlichkeit, ja und alle Wege, verbleiben soll, völlig eingerichtet werden:
So gereden, geloben und versprechen, sowohl Herr Verkäufer, als Herr Käufer,
wissend- und, wohlbedächtlich, und auf Treue und Glauben, auch SUB HYPOTHECA
BONORUM: sothanen vorbeschriebenen Kauf- und Verkauf-Contract, in keinem Stück,
jemahlen zuwieder zu handeln, noch denselben, auf keinerlei Arth und Weise, im
mindesten schwächen zu wollen, vielmehr, dessen Inhalt, aufs genaueste, steif,
und fest und unverbrüchlich, zu erfüllen; zu dem Ende, entsagen dieselben,
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beiderseits, für sich und ihre Erben, wohlbedächtlich, und auf
das nachdrücklichste, allen, irgend hierwieder, ihnen zustatten kommenden
Rechtswohlthaten und Begnadigungen, Geist- und Weltlicher Rechte, allen
Einwendungen, Ausflüchten und Behelfen, solche haben Nahmen, wie sie nur wollen,
sein bereits erdacht, oder mögen noch erdacht, und durch menschl. Witz ersonnen
werden, insbesondere aber, denen Einwendungen: des Betrugs, der listigen
Überredung, der Übereilung, der Verletzung, über oder unter der Hälfte, des
nicht genug gehabten Bedachts, oder, daß die Sache, anders sei abgeredet, oder
abgehandelt worden, als hierinne enthalten und beschrieben worden, der
Wiedereinsetzung im vorigen Stande, des simulirten Contractus, und damit endlich
zugleich, der allgemeinen Rechts-Regul: daß eine gemeine Verzicht, nicht gelte,
wo nicht, eine besondere vorhergegangen, und wollen diesen und allen sonstigen
Einwendungen, zu ewigen Zeiten, sich begeben haben.
Uhrkundlich dessen allen, dieser Kauf- und Verkauf-Contract IN DUPLO
ausgefertiget, und von beiden Theilen unterschrieben und besiegelt worden ist.
So geschehen zu Niendorf den 18ten Junii 1770.
Gotthard von Hovell (S.)
Jürgen Heinrich Nanne (S.)
*
1772.
Kauf- und Verkaufs-Contract
über das im Hertzogthum Lauenburg belegene Adeliche Allodial-Guth
Niendorf am Schall-See, und die dazu gehörige Meierei Goldensee.
Zu wissen sei hierdurch denen daran gelegen, daß zwischen dem
Herrn Amtmann Jürgen Hinrich Nanne als Verkäufer an einem und Herrn Jean
Guillaume Schuldt als Käufern und andern Theile über das adeliche Allodial-Guth
Niendorf am Schall-See und die dazu gehörige Meierei Goldensee nachstehender
unwiderruflicher Erb-Kauf Contract verabredet und wolbedächtlich geschlossen
worden:
Erstlich:
Es verkäuft vorwolgedachter Herr Amtmann Nanne für sich und seine
Erben, sein im Herzogthum Lauenburg am Schall-See belegene adeliche freie
Allodial-Guth Niendorf und die dazu gehörige Meierei Goldensee, mit allen
Pertinencien an Acker, Wiesen, Weiden, Gärten, Triften, Brüchen, Möhren, Hart-
und Weich-Holzungen, denen Fischereien, allen darauf befindlichen Gebäuden, und
was darinnen Erd- Wand- Mauer- Band- Nied- und Nagelfest ist, denen
Heuerstellen, Diensten und Pächten, auch Inventariis, wie solche Herr Verkäufer
auf beiden Höfen an beschriebener Aussaat, Vieh, und Acker- auch sonstigem
Geräthe von dem Herrn Landrath von Hövell empfangen hat, ferner mit einem
Begräbnis in der Kirche zu Seedorf und den Kirchenstühlen alda und in der
Mustiner Kirche, desgleichen mit denen beiden Höfen zustehenden Hohen und
Nieder-Gerichten, Jagden, und
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allen übrigen einem Lauenburgischen adelichen Guthe anklebenden Freiheiten und
Gerechtigkeiten, sowie beide Güther in ihren richtigen Gränzen und Scheiden
belegen und Er solche von dem Herrn Landrath von Hoevell käuflich erhalten, auch
bisher besessen und genützet, oder nutzen und gebrauchen können, nichts überall
davon ausgenommen, an wohlernannten Herrn Jean Guillaume Schuldt; um selbige
künftig für sich und seine Erben von Zeit der Übergabe erb- und eigenthümlich zu
besitzen, zu genießen und zu gebrauchen.
Zweitens:
Die Uebergabe dieser beiden Güther geschiehst auf Trinitatis
1773: alsdann Herr Käufer in die sichere, ruhige und ledige
Possession derselben solchergestalt soll gesetzt werden, daß ihm das Guth
Niendorf nach dem Mackeprangischen Pacht-Contract und mitgekauften Inventariis,
und zwar das Vieh SECUNDUM TAXAM von dem Herrn Verkäufer abgeliefert wird. Und
gleichwie dieser die Abfindung des zeitigen Pächters Herrn Mackeprang wegen
nicht abwohnen der Pachtjahre allein über sich nimmt, und dessen Abzug auf seine
Kosten ohne des Herrn Käufers Zuthun bewürket; also ist Herr Käufer nur
schuldig, das sich etwa ergebende Plus des Vieh-Taxati, sowie die etwanige
Uebersaat an den abziehenden Pächter zu vergüten; gleich auch dieser im
Gegenfall das etwanige Minus des Vieh-Taxati sowol als der Inventarien-Saat an
den Herrn Käufer zu erstatten hat; und letzterem bleibet frei, diesen Herbst und
künftiges Frühjahr jemanden auf seine Kosten zu Niendorf zu halten, der auf die
contractmäßige Bestellung der Winter- und Sommer-Saat achtet.
Drittens:
Soviel aber die Meierei Goldensee anlanget, wird dem Herrn Käufer
der mit dem Pächter Jochen Caspar Harten SUB DATO Steinhorst den 28.
Mai 1771 errichtete Pacht-Contract sammt den Hövellschen
Inventariis an Aussaat, Vieh und Fahrnis IN TERMINO TRADITIONIS übertragen,
mithin der Pächter jedoch ohne künftige Evictions-Leistung wegen dessen
Sicherheit, mit allen wozu ihn der Contract verbindet, an Herrn Käufer
überwiesen, daß er von Trinitatis 1773 an, das Locarium erhebe,
und alle sonstige Praestanda von ihm wahrnehme, auch den Pacht-Cautions-Vorschuß
der vierhundert Reichsthaler in 2/3 zu voll von der Kaufsumme
einbehalte, dahingegen aber auch den Pächter den Contract auswohnen lasse, oder
sich wegen des frühern Abzugs mit ihm vergleiche. Gestalten dann der Pächter
Harten IN TERMINO der Uebergabe den Pacht-Contract und Inventaria AD PROTOCOLLUM
agnosciren, und nebst den übrigen Guthsleuten überwiesen werden soll. Was der
Pächter Harten mehr an Vieh und Aussaat als das Hövellsche Inventarium besaget,
empfangen hat, vergütet Herr Käufer an Herrn Verkäufer, und jener nimmt solches
hinwieder künftig von dem Pächter wahr.
Viertens:
Die Gränzen und Scheiden beider Güther sollen in mehr ermeldtem
Termin der Uebergabe dem Herrn Käufer angewiesen, und sämtliche Feld-Nachbaren
dazu eingeladen, auch solche in deren Bei
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sein bezogen, und recognosciret, und wie solches alles geschehen, und richtig
gefunden, in einem besondern Gränz-Protokoll beschrieben werden.
Nichtweniger und
Fünftens:
sollen alsdann sämtliche, die Güther angehende und dazu gehörige
Documente und Scripturen, als Contracte, Risse, Carten, Gerichts-Protocolle und
Registraturen, sowie solche Herr Verkäufer vorhin ausgeliefert erhalten, mit
denen nachher dazu gekommenen, nach einer davon zu fertigenden Designation BONA
FIDE ausgehändiget werden.
Insonderheit verpflichtet sich Herr Verkäufer den zwischen dem Herrn von Hövell
und Königl. Amte Ratzeburg SUB DATO den 11. und 13.
Junii 1755 über die Fischerei des Binnen-Schall-Sees mit
Königlich- und Churfürstlicher Cammer Confirmation errichteten
Erb-Pacht-Contract, sowie solcher nachher auf ihn im Julii 1770
erneuert und bestätiget worden, gänzlich an Herrn Käufer zu cediren, und IN
ORIGINE einzuhändigen.
Sechstens:
verspricht Herr Verkäufer mehrbesagte Güther von allen Ansprüchen
und Forderungen, die rühren her EX DEBITO, oder EX CAUSA QUOCUNQUE ALIO CAPITE
ET CAUSA, zu befreien, und zu solchem Endzweck in bevorstehendem solennen
Hofgericht PUBLICA PROCLAMATA PRAE CLUSIVA, welche zu Schwerin, Hannover,
Hamburg und Lübeck affigirt, auch in die an benannten vier Oertern wöchentlich
gedruckt werdenden IntelligenzBlättern eingerückt werden sollen, zu extrahiren;
hienächst das Professions-Protocoll rein zu machen, und die etwanigen liquiden
Angaben zu tilgen, die illiquiden aber auszumachen; weniger nicht den
Praeclusiv-Abschied zu bewürken, und diesen, nebst dem ProfessionsProtokoll,
alles auf seine alleinige Kosten, dem Herrn Käufer IN TERMINO TRADITIONIS
einzuliefern.
Siebendens
übernimmt Herr Verkäufer von nun an und bis zu solcher Uebergabe,
von denen verkäuften Stücken, sie haben Nahmen, wie sie wollen, alle Gefahr und
Schaden; soweit selbigen die Pächter nach ihren Contracten nicht abzuhalten
pflichtig sind. Nichtweniger stehet er bis dahin alle auf beiden Güthern
haftende ONERA FIXA, als Landes-Contribution, Necessarien- und Syndicat-Gelder,
Priester- und KüsterGebühren, auch die Recognition wegen der Fischerei
Erb-Pacht PRO RATA der Zeit, und liefert alsdann die behufigen Quitungen ein.
Achtens:
Als auch Königliches Amt Ratzeburg die Mit-Jagd auf dem
Goldenseer Felde neuerlich beigesprochen, und bei vorigem Proclamate angegeben
hat, diese Sache auch darauf zwischen gedachtem Amt und dem Herrn Landrath von
Hövell vor Königlichem Hofgericht zum Rechtsgang gediehen; so verpflichtet sich
Herr Verkäufer über den Ausgang dieses Rechts-Streits die Gewähr in solcher
Maaße zu leisten, daß, daferne selbiger zum Nachtheil der Goldenseer Meierei
entschieden, und dem Königlichen Amte die Koppeljagd durch rechts
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kräftige Urthel zugesprochen werden würde, alsdann ein Billiges,
nach Verhältnis des Ertrags und der Inconvenienz solcher Servitut zu
ermäßigendes Surrogatum an Gelde dafür angeschlagen, und das dafür verglichene
Capital von dem Kaufschilling abgesetzt werden soll: als worüber sich beide
Theile besonders vernehmen wollen.
Neuntens
begiebt sich Herr Verkäufer vom heutigen dato an, alles
Holzfällens, es sei an harten oder Weichholze, gänzlich, nur allein dasjenige,
was denen Pächtern behuf der Feurung und Nutzholzes nach ihren Contracten
gebühret, ausgenommen. Es bleibt auch das vorhandene und gefällete Bauholz, und
sonstige Bau-Materialien, ohne weiteres Entgeld, zur Stelle.
Zehntens:
Für sothanes Guth Niendorf und die Meierei Goldensee mit allem
vorbeschriebenen Zubehör gelobet und verspricht Herr Käufer die Summe von =
33 000 Rthlr, stehet geschrieben Drei und Dreißig
Tausend Reichsthaler, in neuen unverrufenen gangbaren nach dem Leipziger Fuß
geprägten Braunschweig-Lüneburgischen, Chur-Brandenburgischen und
Chursächsischen ganzen Zweidrittel-Stücken für voll oder zu 32
Schilling das Stück gerechnet, als ein wolbedächtlich mit Einbegriff des
Schlüsselgeldes verabredetes und behandeltes Kauf-Pretium also und dergestalt zu
bezahlen, daß davon binnen vierzehn Tagen à dato den 14. August
Drei Tausend Reichsthaler allhier in Ratzeburg gegen Vergütung halbjähriger
Zinsen zu Sechzig Rthlr bis Trinitatis 1773, erlegt, hienächst und
in TERMINO TRADITIONIS nemlich in denen acht Tagen des Trinitatis Termins
1773 abermahls Zehn Tausend Reichsthaler baar und in ungetrennter Summe
auf des Herrn Käufers Kosten franco allhier abgetragen werden; nur daß von
diesem letztern Posten der Goldenseer Pachtvorschuß, und das Capital, das zum
Aequivalent der Mit-Jagd verglichen werden wird, imgleichen die künftig nach
Ableben des alten Havemanns, an den Land-Rath von Hövell zurückfallende
300 Rthlr. N. 2/3. Capital zur Entschädigung der freien
Wohnung in dem Havemannischen Kathen, weiter aber nichts gekürzet werden, und
diese 3 Poste in des Herrn Käufers Händen zurückbleiben sollen.
Die übrigen 20 000 Rthlr bleiben zwar zu vier pro
Cent jährliche Verzinsung in den verkauften Güthern stehen, es stellet aber Herr
Käufer IN TERMINO der Uebergabe vier besondere Agnitions-Obligationes, jede über
5000 Rthlr lautend, aus, und verspricht jährlich und von Zeit der
Tradition an gerechnet, eine davon mit 5000 Rthlr, ohne weiter
vorhergehende Lohse franco Ratzeburg baar einzulösen, und auf Trinitatis
1774 den Anfang damit zu machen, auch alljährlich auf Trinitatis mit
diesem terminlichen Abtrag solange zu continuiren, und jedesmahl von dem Residuo
die Zinsen zugleich ohne Mangel mit zu entrichten, bis in Termino Trinitatis
1777 der letzte Termin abgelegt worden ist; jedoch behält Herr Käufer
die Wahl, obige Terminliche Zahlung mit halbjähriger vorhergehenden Kündigung
gegen auszustellende General-Quitung über die ganze Kauf-Summe zu anticipiren.
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Der Hof Niendorf am Schaalsee im Jahre 1826 nach
einer Zeichnung des Inspektors Levien:
a) Herrenhaus, 96 Fuß Lang, 50 Fuß
breit, mit Nebengebäuden 1) Holzstall, 2)
Verwalterwohnung (Diele, Kammer, Stube), 3) Küche, durch
bretterbedeckten Gang mit dem Haupthause verbunden, 4) Milchkammer
und in den Garten hineingebauter Keller, 5) Pumpe.
b) Vorwerk und Viehhaus, darin 2 Grützkammern,
Schlafkammer für den Kuhhirten, Treppe zum Kornboden, Leutestube und Kammer,
Gewächshaus, Feuerherd und große Diele, benutzt bei Erntebieren, anstoßend das
Viehhaus für 70-80 Häupter. Dieses Gebäude, 130 Fuß
lang und 60 Fuß breit, enthält oben zur Hälfte 3
Kornböden.
c) Roggenscheune mit Hühner-, Kälber- und Pferdestall; 100
F. lang, 50 br.
c) Haferscheune (1791 gebaut) mit Pferde-, Holz-
etc. Ställen und Abseiten,
d) Ochsen- und Schafstall, 100 Fuß lang, 40
Fuß breit.
e) Backhaus und Vogtwohnung, Haukammer und Wagenremise, 80
Fuß lang, 36 Fuß breit.
f) Pferdestall, insgesamt 80 Fuß lang, 36
Fuß breit.
g) Schweineställe, 100 Fuß lang, 16
Fuß breit,
h) Schweinekoben, 30 Fuß lang, 10 Fuß
breit.
A) Hofplätze, zusammen 530 Ruten.
B) Bleiche, 96 Ruten.
C) Viehtränke.
D) Gärten, 1216 Ruten.
E) Garten-Salon an einer Wiese mit Strohdach, 1804.
F) Gartenteich, "halber Mond" genannt, 1775
angelegt,
i) Wagenschauer für Reisewagen.
k) Holzschauer; 1817/18 von Mad.
Sieburg mit Strohdach versehen.
l) Platz für feine Gartengewächse.
m) An die große Mauer angebaute, mit Steinen gedeckte Torfschauer.
n) An Hof- und große Mauer von Feldsteinen aufgebaute Behälter für
Asche.
o) Große, mit Brettern ausgesetzte und bedeckte Kalkgrube.
p) Einfacher Bretterschuppen für Gartengeräte, verschlossen.
q) Lämmerschauer, später Pferdestall, an der Wiese.
r) Angebauter Koben.
s) Bleicherhütte.
t) Platz für Melonen, Gurken, Mistbeete.
u) Brücke.
v) Aprikosenspalier,
w) Pfirsichspalier.
x) Aufstellungspunkte von 60 Stück 12
Fuß große, dicke Pomeranzen-, Orangen- und Zitronenbäumen von 50jährigem
Alter in weißen Bütten mit Jahreszahl ihrer Pflanzung. 6 Oleander,
12 Fuß hoch. 6 gefüllte Granatbäume, 10
Fuß hoch. 4 hochstämmige Myrtenbäume, die von Mitte Mai
aufgestellt werden.
y) 25 Fuß hohe, herrliche Weißbuchenhecken, welche
seit 1722 gepflanzt, gepflegt, gewachsen.
z) Mauerpfeiler mit steinernen Urnen und Wappen,
xx) Bretterverschlagställe für die Jagdhunde.
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Die 6 Linden vorm Herrenhause pflanzte 1725
v. Hövel, J. W. Schuldt's Witwe ließ sie fällen. 1801 wurden
6 neue gepflanzt.
1830 wurden 40 große Bäume der Orangerie verkauft
und fortgeschafft.
Im Garten standen zu J. W. Schuldt's Zeiten Blech-Urnen und holzgeschnitzte
Figuren, die Jahreszeiten mit ihren Attributen darstellend.
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Wegen sothanen Residui der 20 000 Rthlr reserviret
sich Herr Verkäufer bis zum gänzlichen Abtrag derselben, das völlige
Eigenthums-Recht an dem Guthe Niendorf und dessen Pertinenzien, jedoch ABSQUE
ULLI PERICULO ET DAMNO.
Elftens
übernimmt Herr Käufer die Wiederbesetzung der Havemannischen
Bauernstelle zu Goldensee auf seine Kosten, falls solche in der Folge von
Königlicher und Churfürstlicher Regierung weiter urgiret werden würde, ohne
dieserhalb von dem Herrn Verkäufer einige Vergütung zu begehren. Und weil der
Herr Landrath von Hoevell zur Schadloshaltung für die dem alten Havemann
gegönnte freie Wohnung Drei Hundert Reichsthaler neue 2/3. zu voll
ohne Zinsen an Herrn Verkäufer zurückgelassen, welche nach dem Absterben des
Bewohners, und nach erledigter Wohnung an den Herrn Landrath zurückgezahlet
werden; so werden dem Herrn Käufer diese 300 Rthlr unter gleichem
ONERE von der Kauf-Summe zurückgelassen.
Zwölftens:
Zu Vesthaltung und pünktlicher Erfüllung dieses mit gutem Bedacht
und Ueberlegung geschlossenen Erb-Kauf-Contracts verpfänden beiderseitige Herren
Contrahenten gegen einander ihre Haab und Güther für sich, ihre Erben und
Erbnehmern, und versprechen auf Treue und gutem Glauben, diesem Contract in
keinem Stück jemalen zuwider zu handeln, oder das geringste, was demselben
abbrüchig sein könnte, dagegen zu beginnen. Zu dem Ende entsagen sie beiderseits
allen RechtsWolthaten und Begnadigungen, Geist- und Weltlichen Rechten,
desgleichen allen Ausflüchten und Behelfen, so einem oder dem andern Theil
zustatten kommen könnten, insonderheit denen Einreden des Betruges, listiger
Ueberredung, der Uebereilung und nicht genug gehabten Bedachts, daß die Sache
anders niedergeschrieben, als verabredet worden, der Verletzung, und
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des simulirten Contracts, allen
Suspensiv-Mitteln, besonders der Appellation und sonstigen Behelfen, wie sie
immer Nahmen haben, oder erdacht werden mögen; endlich auch der Rechtsregel, daß
eine allgemeine Verzicht nicht gelte, wo keine besondern vorhergegangen, oder
darauf gefolget, in der bündigsten Form und Maaße, wie solches geschehen soll
und mag.
Urkundlich ist dieser Kauf- und Verkauf-Contract IN DUPLO ausgefertiget,
von beiden Theilen eigenhändig unterschrieben und vollzogen.
So geschehen Ratzeburg den 30. Tag des Julii-Monaths, im Jahr
1772.
Eigenhändig gezeichnet:
Jürgen Heinrich Nanne. (S.)
Jean Guilleaume Schuldt. (S.)
Demnach vermöge des SUB DATO Ratzeburg den 30.
Julii 1772 über das Adeliche Guth Niendorf am Schallsee und die
Meierei Goldensee CUM PERTINENTIIS getroffenen Kauf-Contracts Herr Käufer Jean
Guilleaume Schuldt die § 10 desselben auf Abschlag des
Kaufschillings ausgelobete respective 3000 rthlr. und 10
000 rthlr., mithin
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in Summa Dreizehn Tausend Reichsthaler Neu zweidrittel zu voll theils baar,
theils durch annehmliche Abrechnung an mich Unterschriebenen ausgezahlet und
abgetragen hat; so quitire ich über den guten Empfang dieser 13
000 Rthlr in bester Form Rechtens. So geschehen Niendorf am Schallsee
den 11. Junii 1773.
(S.) Jürgen Heinrich Nanne.
*
Das jetzige Herrenhaus ist 1724 von Gotthard v.
Höveln erbaut, der das von Herzog Magnus und Franz I. auf dem
davorliegenden Hügel errichtete Jagdschloß abbrechen ließ. Aus dem Besitz der
Familie Schuldt ging Niendorf in den des Herrn DR. Vogel im Jahre 1930
über.
Siegfried Schellbach.
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