Die eigentlichen Lebensordnungen offenbaren sich in den
ungezählten Geschehnissen, Gewohnheiten, Abmachungen des
fließenden
Lebens um uns. Dieses gesunde Pulsen des Daseins kommt nie
vor den Richter und wird nie aktenkundig. Erst die
ungesunden Rechtsfälle, die außerhalb der rechtlichen
Ordnung liegen, treten durch ihre gerichtliche Behandlung
hervor und erregen die Aufmerksamkeit. Faßt man sie näher
ins Auge, so hat man zwar nicht das wirkliche Rechtsleben
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vor sich,
dennoch aber einen Spiegel der Sitten. Jedoch will er
positiv gelesen sein. Hinter all dem Ungehörigen muß man
das Gehörige, das unserer Art gemäß ist, also das
"Artige" sehen. Liest man also, daß jemandem auf einer
Hochzeit der begehrte Vortanz verweigert wurde mit der
Schimpfrede, er sei ein nackter Tagedieb, und erfährt
man weiter, daß darüber eine Schlägerei entstand, die
die ganze Gesellschaft vor Gericht und zur Zahlung einer
Brüche führte, so muß man nicht auf die Ausartung
achten, sondern dahinter die unverbrüchliche Ordnung der
Ehren- und Vortänze auf einer Bauernhochzeit erkennen.
Sucht man in dieser Weise die Dinge zu verstehen, so
erhält man einen anregenden Einblick in das Leben und
Treiben der gewählten Zeit.
Die nachfolgend ausgewählten Fälle sind typisch, sie
kehren in den Bruchregistern in abgewandelter Form immer
wieder. Sie sind leicht verständlich. Nur zu zwei Arten
scheint ein Wort nötig.
Die sogen. Unzuchtsbrüche sind verhältnismäßig selten.
Man kann sagen, der Fall kommt jährlich zweimal oder
einmal oder überhaupt nicht vor. Die Strafe ist für die
weibliche Person hart; sehr oft muß sie mit Gefängnis
büßen. Hinzu tritt noch die öffentliche Kirchenbuße, das
sogen. "Bootsitten" (Bußsitzen), was man im
Bruchregister nicht erkennt. Anderthalb Jahrhunderte
später bildete das Herzogtum ein Gebiet, in dem der Fall
des "unechten" Kindes überaus häufig war, was zu vielen
Erörterungen der Gründe führte. Man wird sie in der
mangelnden Möglichkeit zur Niederlassung zu suchen
haben.
Die zweite Merkwürdigkeit sind die Holzbrüche. Sie
ziehen sich in der angegebenen Höhe durch die
Jahrzehnte. Beteiligt sind alle Dörfer und alle Klassen
der Besitzer. Im allgemeinen wird der Bauer sich das
Recht auf den Wald immer zugesprochen haben, sodaß man
nichts Ehrenrühriges darin sah, wenn man sich
nächtlicherweise einen "Hester" aus dem Wald holte.
Diese Anschauung wird in mancher Geschichte und in der
Art, wie man sie erzählt, offenbar. Das Amt rügte mit
Geld oder es legte Hand- und Spanndienste auf, wenn es
sich nicht im Unvermögensfall einfach mit dem
Abverdienen einverstanden erklärte. In Zeiten der Not
hat es manchmal über alles einen
Strich gemacht. Beim Anblick der endlosen
Holzbruchregister wird man lebhaft daran erinnert, daß
in den alten Zeiten jedes Dinggericht
mit der feierlichen Mahnung schloß: "Latet der Herren
Holte staan, latet der Herren Dieke staan, latet der
Herren Wild gaan!"
*
Landestrauer. Hans D. von MÖHNSEN, daß er nach
Absterben des sel. Landesfürsten auf seiner Hochzeit
einen Spielmann gehalten (1689) 1
Rtlr.
Sonntagsheiligung. 7 Bauern von
BÖRNSEN, weil sie am Sonntag Korn eingeführet (4.
8. 1697), jeder 16 Sch.
Joach, Fr. und Gust. M. aus JULIUSBURG haben aufm
Sonntag nach der Predigt bei gutem Wetter Korn
eingefahren, jeder 24 Sch.
Paul M. aus ARTLENBURG, weil er am Sonntag auf dem Felde
gearbeitet 1 Rtlr.
Drei andere daselbst aus ders. Ursache 1
R.
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Lichtbild: Hamann.
Unterzeichnung des Auseinandersetzungsvertrages zwischen
dem Kreis Herzogtum Lauenburg und dem Provinzialverband.
Juli 1939.
Oben von links: Kreisleiter M.d .R. Gewecke,
Landeshauptmann Dr. Schow,
Landrat Dr. Jüttner (als Sprecher) und
Landesrat Dr. Illing.
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E. W ., UNTER DEM BERGE (in Lauenburg), weil er am
Sonntag Gras gemähet 1 R .
Drei andere Unterberger aus ders. Ursache (1697/98)
3 R.
Oster-Ablager. Daß die Dorfschaft GROVE auf des
Amts Citation von dem österlichen Ablager zu Casseburg
ungehorsamlich ausgeblieben (11. Dez.
1692) 1 R. 20
Sch.
Fastnacht. Die KUDDEWÖRDER Knechte wegen
Fastnachtsspiels 6 R. 20
Sch.
Der Bauervogt zu K., daß er die gehaltene Fastnacht
nicht gemeldet hat 2 R.
Hans Stamer zu K., daß er sein Haus zum Fastnachthalten
eingeräumet (1691) 2 R.
Die KASSEBURGER wegen gehaltener Fastnacht 11
R.
Der Bauervogt zu K., weilen er die Fastnacht nicht
gemeldet hat 2 R.
Hans Millers zu K., weil er denen Knechten zur Fastnacht
s. Haus eingeräumt (1691) 2
R.
Aberglauben. Andreas L. in LÜTAU hat Hinr.
Basedau für einen Hexenmeister gescholten, und zwar der
Ursache wegen, weil er Korn von einem Ort Landes aus
Aberglauben aufgezogen und es auf eine andere Stelle
verpflanzet 1 Tlr.
Dieser hat solches eingestanden, gibt 1
Tlr.
Hinr. Basedauen Tochter hat Andreas L.s Frau für eine
Hure gescholten 32 Sch.
Andreas L. hat Hinr. Basedau auf der Amtsstube für einen
Schelm gescholten (Alles 1706 geschehen.)
1 Tlr.
"Anno 1605, d. 3. Octob.:
seint die sämbtl. LANCKOWER alhie auff dem Pforthause
erschienen und nach genugksamer Vermahnung auch an
Eidesstat befragt worden, ob sie Hanß Wendelbergen,
seine Haußfraw oder Kinder in etwas, das sie mit
Zauberei oder anderer Wickerei Zu beschuldigen oder in
Verdacht weren. Da haben sie alle und ein jeder
insonderheit geantwortet, Sie wüsten von Ime oder den
seinen nichts besonderen, was den ehne wol anstünde. Der
Lanckower sei persönlich zugegen gewesen Claus Hoier,
Heinrich Brieman, Ties Vorrath, Pawel Braun, Heinrich
Kipp, Hans Frame, Arndt Moldenhawer und Aßmus Braun,
Haben ein jeder Wendelbergen die Handt gegeben und
angelobet, bei straffe einer Tonne Hamburger Bieres der
Herrschaft zu geben, sich hinfürder gegen Wendelbergen
und den seinen Nachbarlichen und freundlichen zu
verhalten, dergleichen auch Wendelberg sich versprochen
zu thunde.
Landbeschreibung. Hinrich M., Grobschmied in
TALKAU, daß er zur Landbeschreibung ausgeblieben (Okt.
1689) 24 Sch.
Herrendienste. Henneke N. von DASSENDORF wegen
verstoßener Hofdienste 2 R.
Die SCHÖNBERGER, daß sie das Stroh von Artlenburg nach
Ratzeburg nicht fahren wollen (Jan . 1691)
2 N. 32 Sch.
Die sämtlichen BRUNSTORFER wegen Ungehorsams (Jan .
1691) 2 R. 20
Sch.
Die GRÖVER wegen mutwilliger Versäumung der
Herrendienste 2 R. 20 Sch. (12.
Febr. 1692)
Franz St. und Reimer L. zu ESCHEBURG wegen Ungehorsams
1 R. 28 Sch. (1690)
Hans Harders zu SCHWARZENBEK, daß er keine Mache halten
wollen (1691) 39 Sch.
Die sämtl. Untertanen von DASSENDORF, daß sie auf
Amtsbefehl bei 10 Tlr. Strafe zu des sel.
Herrn Pastorn zu Brunstorf Begräbnis für die Bezahlung
die Schüler aus Lauenburg nicht fahren wollen 3
R. 9 Sch.
Hans Pantelmann aus KÄHLSTORF sein Knecht, daß er
eigenmächtig zu Clempau Feierabend gemachet und nachmals
auf dreimaliges Amtszitat nicht erschienen (1705)
4 Tlr. 2 Sch.
Hans Burmester, weil er sich beim Hofdienst gegen den
Vogt gewehret 3 R. (1697 Amt
Lbg.)
P . Dencker zu KÜHSEN, welcher gegen den Verwalter zu
Marienwohlde im Hofdienst sich opponieret und mit einem
Stein nach demselben geworfen 2 Rtlr. (1695)
Hanß Pantelmann zu KÜHSEN, welcher gegen den Verwalter
zu Marienwolde opponieret (1695) 1
Rtlr.
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Hans Kahlen sein Knecht zu BUCHHOLZ, welcher gegen
den Ackervogt in Neuenvorwerk sich opponieret und
denselben blutrünstig geschlagen, zur Strafe (1696)
5 Rtlr.
Überschwemmung und keine Hilfe. Die sämtl. Fischer,
weil sie bei der Überschwemmung der Aue sich des Amts
Befehl widersetzet und keine Hülfe tun wollen, daß das
Vorwerksvieh mit der Fähre herausgeholfen worden 4
R. (1697/98 Amt Lbg.)
Am Deich. 16 Linw. aus HITBERGEN, Hohnstorf und
Sassendorf haben ihren Schweinen nach der Deichordnung
keinen Ring durch die Nase gemacht und selbige im Deich
wühlen lassen (1705), je 32
Sch.
Hans Gerstenkorn, welcher etwas Hadern eingeführt, ohne
den Zehnten davon zu geben, nachgehends aber erstattet
hat, 1 Taler Lüneburg, val. 42
Sch. (1700 Amt Lbg.)
23 Untertanen aus ARTLENBURG, Tespe,
Hohnstorf, Mariental, weil sie den Deich nicht in
Ordnung gehalten (1701) 29
Tlr.
Waldfrevel. C. F. zu SCHNAKENBEK, weil er wider
Amtsverbot s. Pferde nachts in der Häse gehütet 1
Tlr.
Köhlerei. Der Verwalter zu SCHÖNEBERG wegen
gebrannter Mielen (1660) 4
R.
Ackerabpflügen. Hans D ... zu BÄLOW, welcher
gegen Amts-Verbot seinen Nachbarn einigen Acker
abgepflügt und ihren Wischen zu nahe gemähet, Strafe (1695)
5 Tlr.
Heimliches Fischen. Jürgen Retelstorff aus R.,
welcher im Ratzeburger See heimlich gefischet und, als
der Hausfischer ihm darüber besprochen, mit Scheltworten
um sich geworfen (1696) 2
Rtlr.
Mastschweine. Die BRUNSTORFER, daß sie ohne
Amtsbewilligung über 40 Schweine in die
Mast genommen, außer dem Fehmegeld bestrafet mit (1689)
2 R. 16 Sch.
Claus M ., Bauervogt zu CASSEBURG, daß er die von dem
Waldgrefen Frz. L. Höltig i. dem Sachsenwalde ertappten
holsteinischen Mastschweine, welche er in des Bauervogts
Pfandestall einschließen lassen, widergesetzlicher Weise
daraus ausgelassen und freigegeben (Jan . 1693)
2 R. 20 Sch.
Heimlicher Dienstaustritt. Lammers B. aus MÖHNSEN
hat seiner Halbschwester Anna Loßen aus des hies.
Kornschreibers Dienst außer Zeit heimlich auszutreten
und wieder in seinen Dienst zu gehen, beredet, daher er
bestrafet (1693) 39 Sch.
[Ähnliche Fälle und Nichtantritt von angenommenem Dienst
werden bestraft.]
Kränkungen. Joachim ..., ein Bauer aus
FUHLENHAGEN, daß er Joachim B.s Frau aus Fuhlenhagen für
eine Hure gescholten 39 Sch.
(26. 6. 1689)
Hans B. in GRÖNAU, welcher Anna Stolten daselbst
ehrenrührig gescholten (1701) 4
Tlr.
Lütke B., welcher Gerstenkorns Frau der Hexerei
beschuldigt hat und ins Amt nicht hat kommen wollen
3 Tlr.
Gewalttat. Marten K... in BÖRNSEN, daß er Marie
Benecken die Arme und Schulter schwarz und blau
geschlagen und sehr übel zugerichtet hat 3
R. 9 Sch.
Hanß P .. Bauervogt zu MÖHNSEN, daß er Joachim D . . .
geschlagen (1689) 1 R.
39 Sch.
Hans Piele, ein Landkramer, daß er im Markte zu
BRUNSTORF Hermann Lachauwen, einen andern Landkramer, in
der Küsterei überfallen und braun und blau geschlagen (17.
Dez. 1689) 7 R.
Anna M. aus WENTORF hat Margareten Braunen braun und
blau geschlagen. Zur Strafe (1692) 2
R.
Des Waldgrefen zu GRABAU Franz Lülf Höltig Knecht Frz.
Schm. hat Franz Wohltmann aus Grove auf dem Bergedorfer
Wege m. s. Holzaxt auf den Kopf geschlagen und
gefährlich verwundet (18. Nov. 1692)
3 R. 10 Sch.
Der Schäfer in KITTLITZ, Johann B., welcher Jochim
Bötticher seine Tochter daselbst geschlagen 3
Tlr.
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Hans K., Franz K. und des Bauervogts zu WORTH Knecht
haben Heyn H. aus Wiershop im Glüsinger Markt
3
Löcher in den Kopf geschlagen. Gedachter Heyn H. hat
Anlaß gegeben mit seinem Bruder Bona H. zusammen und hat
zuerst geschlagen. Zusammen
5 Tlr.
Tierquälerei. Jacob W. von ESCHEBURG, daß er
Franz Dassauen Pferd ins Leib gestoßen, davon das Pferd
gestorben. pauper.
1 R.
39
Sch.
Töpfererde. LAUENBURG hatte
1697
elf Töpfer:
Curt Dürkop 24 |
|
Hans Peters 12 |
Hinrich Bruhn 6 |
|
Matth. Krüger 18 |
Hans Bruhn 8
|
|
Thies Krüger 1 |
Christian Ammun 9
|
|
Christian Krüger 8 |
Michael Dreves 10 |
|
Hans Christ. Krüger 15 |
Franz Basedau 10
|
|
|
Die Zahlen geben die Anzahl der Fuder Töpfererde an,
die sie mit je 8 Sch. bezahlten, zus. mit
20 Tlr. 8 Sch. Im Jahr
vorher kauften sie nur für 8 Tlr. 32
Sch. Erde. Das Amt schrieb als Grund nieder, sie hätten
sich alles übrige heimlich geholt. (Das war wohl Brauch
gewesen.)
Hans Br., Töpfer, weil derselbe mehr Erde gefahren, als
er ins Amt bezahlet (1698). 2
M.
Unzucht. 1691/92. Joachim B.nen
Frau zu WENTORF hat 12 Wochen nach ihrer
Hochzeit ein Kind zur Welt geboren, daher beide Eheleute
anstatt der dafür verordnten Sendebrüche als 15
Tlr. die Hälfte bezahlet 7 Rtlr. 24
Sch.
Hans Schm, in HAVEKOST sollte (wegen desselben
Vergehens) 71/2 Rtlr. zahlen, ist
remittieret auf 4 Tlr. Hat er gezahlet
4 R.
1690/91 sind keine Unzuchtsbrüche im Amt
Ratzeburg; auch
1692/93 sind keine Unzuchtsbrüche, erhoben
worden.
Das Amt Lauenburg drückt sich i. d. Regel schärfer aus:
S. Voß hat an Hurenbrüchen gezahlt 9 R.
Das Weibstück ist mit Gefängnis bestraft und hat den
Kerel geheyratet (1695 Amt Lauenburg).
Holzbrüche. Amt SCHWARZENBEK: 1691-92.
Es sind gestohlen 94 E (= Eichen) u. 153
B (= Buchen) mit einem Mehr von 69 Rtlr.
gegen das Vorjahr, weil die Untertanen soviel mehr Holz
gestohlen 129 Rtlr. 12 Sch.
1692-93 waren gestohlen: 87
E, 97 B. Brüche 186 Rtlr.
14 Sch.
Amt RATZEBURG (Einzelbeispiele):
1706. Hans L ..., Bauervogt zu Bälau,
1 Fuder Telgen gehauen 24 Sch.
Hans B ... in Schmilau 1 E, 3
B, 3 Fuder, wegen Unvermögens 12
handtage.
26. 5. 1696.
Holzgericht (für das Amt RATZEBURG insgesamt).
Es sind angezeigt: 190 E, 429
B, 151 Fuder.
Endgültiges Urteil: Brüche von insges. 243
Tlr. 40 Sch.
Durch Fuhren abverdient 55 Tlr. 4
Sch.
Amtseinnahme 188 Tlr.
1697 können keine Holzbrüche berechnet werden;
es findet kein Landgericht statt, sie sollen künftig
berechnet werden.
1698-99. Es sind angezeigt: 170 E,
461 B, 196 Fuder.
Endgültiges Urteil: Brüche insgesamt: 479
Rtlr.
Abgang wegen Unvermögens 168 Rtlr.
Amtseinnahme 311 Rtlr.
1699/1700. Die Brüche sind nicht
beizutreiben wegen Unvermögens der Untertanen; es soll
künftig geschehen.
18. Aug. 1707. Es sind angezeigt:
27 E, 45 B, 180
Fuder.
Vorgeschlagenes Urteil: 102 Handtage u.
128 Tlr. 32 Sch.
Endgültiges Urteil: 56 Handtage u.
92 Tlr. 16 Sch.
1702-03. Einzelne Urteile lauten:
"Soll 6 Faden Holz hauen, weil wegen
seiner Armut nichts von ihm zu erhalten."
"Soll 10 Tage dienen mit der Hand oder
5 Faden Holz Hauen."
"Soll zu dieser Strafe noch 6 Faden Holz
hauen."
Ganze Dorfschaften zogen geschlossen aus, um sich Holz
zu holen, und wurden insgesamt gebrücht. So hatte
1702/03 die gesamte Dorfschaft in Kühsen 8
Fuder, in Bergrade 3 Fuder, in Berkenthin
6 Fuder Telgen gehauen.
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1939/2 - 64
Leibliche Strafen. Wenn wegen Unvermögens u. ä.
Gründe die Vergehen mit andern als Geldstrafen gebüßt
werden, erscheinen sie nicht im Bruchregister, und auch
ist eine Einnahme nicht zu verbuchen. Es heißt z. B.:
Keine Einnahme, weil "am Leibe u. m. Gefängnis gestrafet
wegen Unvermögsamkeit." (
1701/02
Ratzeburg.)
Oder die Mindereinnahme wird folgenderweise begründet:
"Weilen dies Jahr auch unterschiedl. Parteien, so in
Zank und Schlägerei geraten, in Ermangelung der
Geldmittel und sonst großer Dürftigkeit und
Unvermögenheit halber im Gefängnis allhier wie auch in
dem Spanischen Mandl und Hosen bestraffet worden." (
1697/98
Schwarzenbek.)
Sch.